Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

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Das 1968 abgeschlossene Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, offiziell nur Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (schweizerisch Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen geschrieben, englisch Convention on Road Signs and Signals, französisch Convention sur la signalisation routière), ist ein internationaler Vertrag mit dem Ziel, die Verkehrszeichen für den Straßenverkehr international zu vereinheitlichen.

Geschichte

Mit dem stetig wachsenden Kraftfahrzeugbestand und dem Ansteigen des internationalen Handels- und Reiseverkehrs auf den europäischen Straßen mussten bereits sehr früh länderübergreifende Regelungen zur Sicherung des Straßenverkehrs getroffen werden.

Mit einigen Resolutionen ab 1963 wurde beschlossen, die Konvention zum Zwecke weiterer Vereinheitlichung zu überarbeiten.[1] Die Wiener Verhandlungen fußten also auf Vorgängerkonferenzen. Einige der frühen Übereinkommen blieben auch nach dem Beschluss von 1968 weiter in Kraft.

Die heute gültige Konvention wurde durch die UN-Konferenz in Wien vom 7. Oktober bis 8. November 1968 neu verfasst und mit der Resolution 1129 (XLI) angenommen.[1]

Die Konferenz beschloss auch das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr.

Beitrittsstaaten

  • Übereinkommen unterzeichnet
  • Übereinkommen ratifiziert
  • Übereinkommen beigetreten
  • SADC-Road Traffic Signs Manual
  • SICA-Übereinkommen
  • Die Konvention wurde (Stand: Oktober 2025) bisher von 75 Ländern ratifiziert.[2]

    Europa

    Albanien, Andorra, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn.

    Nicht beigetreten sind: Irland, Island und Malta;

    Spanien, die Vatikanstadt und das Vereinigte Königreich haben das Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert.[3]

    Außerhalb Europas

    • Afrika:
    Ägypten, Benin, Elfenbeinküste, Demokratische Republik Kongo, Liberia, Marokko, Nigeria, Senegal, Seychellen, Tunesien und die Zentralafrikanische Republik; nicht ratifiziert: Ghana.
    • Amerika:
    Chile, Guyana und Kuba; nicht ratifiziert: Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Mexiko und Venezuela.
    • Asien:
    Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Georgien, Indien, Irak, Iran, Kasachstan, Kirgisistan, Kuwait, Malediven, Mongolei, Myanmar, Pakistan, Philippinen, Saudi-Arabien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Zypern; nicht ratifiziert: Indonesien, Republik Korea (Südkorea) und Thailand.

    Unter anderem die USA, Australien und die Volksrepublik China haben das Abkommen nicht unterschrieben.[2]

    Nationales

    Die Bundesrepublik Deutschland hat die Konvention 1977 übernommen (Gesetz zu den Übereinkommen über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen vom 21. September 1977). Es wurde bereits ab 1969 an einer vollständigen Überarbeitung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gearbeitet und diese 1970 verabschiedet. Die in dieser Ordnung enthaltenen Verkehrszeichen richteten sich bereits nach den Beschlüssen des Wiener Übereinkommens. Am 1. März 1971 trat diese erste vollständig neue bundesrepublikanische Straßenverkehrsordnung seit 1937 in Kraft.[4]

    Die DDR veröffentlichte im Gesetzblatt 1976 die Konvention über Verkehrszeichen und -signale vom 8. November 1968, die damit in Kraft trat. Praktische Anwendung fanden Beschlüsse des Wiener Übereinkommens in der sogenannten StVO 77 ab 1. Mai 1979.

    Österreich übernahm die Konvention 1982 (Ratifikationsurkunde hinterlegt 1981, in Kraft 11. August 1982).

    In der Schweiz wurde die Konvention 1978 von der Bundesversammlung genehmigt; die Ratifikationsurkunde wurde jedoch erst 1991 hinterlegt. Per 11. Dezember 1992 wurde die Konvention inkraft gesetzt.

    Änderungen und Zusatzprotokolle

    Die Fortentwicklung des Übereinkommens findet unter dem Dach der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) durch den Arbeitskreis WP.1 des Inlandtransportkomitees statt und führte bis 2006 zu zwei Überarbeitungen – 1995[5] und 2006[6]. Aktuelle Fassungen dieser Konventionen werden auf den Internetseiten der UNECE bereitgestellt.

    Die Europäische Gemeinschaft hat schon 1968 das Europäische Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen erarbeitet, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Weiterhin wurde 1973 zu diesem Zusatzübereinkommen ein Protokoll über Straßenmarkierungen geschlossen, welches die grundlegenden Festlegungen des Wiener Übereinkommens ergänzt.[7]

    Inhalt

    Das Abkommen erleichtert den länderübergreifenden Verkehr und verbessert die Straßenverkehrssicherheit. Die vereinheitlichten Piktogramme erleichterten das internationale Erfassen und Verstehen von Straßenschildern. Neben Verkehrszeichen wurden auch Lichtsignalanlagen und Fahrbahnmarkierungen standardisiert.

    Verkehrszeichen

    In Artikel 2 der Konvention werden alle Verkehrszeichen in acht Kategorien eingeteilt:

    Die wichtigsten Zeichen sind nachfolgend aufgelistet. Diese Liste ist nicht abschließend.

    Weitere Informationen Kategorie, Form ...
    KategorieFormGrundfarbeRahmenfarbeGrößePiktogrammfarbeBeispiele
    GefahrenzeichenGleichseitiges Dreieckweiß oder gelbrot0,9 m / 0,6 mschwarz oder dunkelblau
    Diamantgelbschwarz0,6 m / 0,4 mschwarz oder dunkelblau
    Vorfahrtszeichen
    Vorfahrt gewährenUmgedrehtes gleichseitiges Dreieckweiß oder gelbrot0,9 m / 0,6 m
    StoppschildAchteckrotweiß0,9 m / 0,6 m„Stop“ * in weiß
    Rund mit Dreieck innerhalbweiß oder gelbrot0,9 m / 0,6 m„Stop“ * in schwarz oder dunkelblau
    VorfahrtstraßeDiamantweißschwarz0,5 m / 0,35 mgelb oder orange
    Ende der VorfahrtstraßeDiamantweißschwarz0,5 m / 0,35 mgelb oder orange mit schwarzen oder grauen Querlinien
    Gegenverkehr Vorfahrt gewährenRundweiß oder gelbrotschwarzer und roter Pfeil
    Vorfahrt vor GegenverkehrRechteckblauweißer und roter Pfeil
    Verbotszeichen
    StandardRundweiß oder gelbrot0,6 m / 0,4 mschwarz oder dunkelblau
    ParkverbotRundblaurot0,6 m / 0,2 m
    Rundweiß oder gelbrot0,6 m / 0,2 m
    HalteverbotRundblaurot0,6 m / 0,4 m
    VerbotsendeRundweiß oder gelb0,6 m / 0,4 mschwarze oder graue Querlinien
    Gebotszeichen
    StandardRundblau—, weiß0,6 m / 0,4 m / 0,3 mweiß
    Rundweiß oder gelbrot0,6 m / 0,4 m / 0,3 mschwarz oder dunkelblau
    Sonderzeichen
    AlleRechteckblauweiß
    Hellschwarz
    Informations-, Einrichtungs- oder Dienstleistungszeichen
    Alleblau oder grünweiß oder gelb
    Wegweiser
    InformationszeichenRechteck, teilweise mit Pfeilspitzehelldunkel
    dunkelhell
    AutobahnenRechteckblau oder grünweiß
    Temporäre ZeichenRechteckgelb oder orangeschwarz
    Zusatzzeichen
    Alleweiß, blau oder gelbschwarz, blau oder rotschwarz oder dunkelblau
    schwarz, rot oder dunkelblauweiß, blau oder gelbweiß, blau oder gelb
    KategorieFormGrundfarbeRahmenfarbeGrößePiktogrammfarbeBeispiele
    Schließen
    * 
    In Englisch oder nationaler Sprache

    Alle Schilder müssen retroreflektierend sein.

    Straßenmarkierungen

    Alle Straßenmarkierungen müssen weniger als 6 mm hoch und reflektierend sein. Sie haben weiß oder gelb zu sein.

    Lichtsignalanlagen

    Weitere Informationen Typ, Form ...
    TypFormFarbePositionBedeutung
    Stetiges Licht grünAn einer KreuzungFahren (vortrittsberechtigt – Vortritt kann durch zusätzliches Gelbblinken (insb. bei Seiteverkehr) eingeschränkt werden, auch z. B. auch nur bzgl. Fußgänger)
    gelbAn einer KreuzungHalten, wenn möglich
    rotAn einer KreuzungHalten
    rot und gelbAn einer Kreuzungnoch Halten, bereitmachen für Weiterfahrt (Vorsignal für grün)
    PfeilgrünAn einer KreuzungNur der Verkehr in die angezeigte Richtung darf fahren
    Pfeil nach untengrünÜber der FahrspurSpur frei
    KreuzrotÜber der FahrspurSpur gesperrt
    Stetiges Licht oder blinkendPfeil zur Seitegelb oder weißÜber der FahrspurSpur wechseln
    Blinkend Abwechselnd rotAn einer Kreuzung, einem Bahnübergang o. ä.Stopp
    weißAn einer KreuzungFahren
    gelbAn einer GefahrenstelleVorsicht
    gelbAn einer KreuzungVorfahrt wird durch Schilder geregelt
    Schließen

    An einer Ampel müssen rote Lichter entweder oben (wenn vertikal) oder auf der zum Gegenverkehr zeigenden Seite (wenn horizontal) angebracht werden.

    Siehe auch

    Rechtsquellen

    Nationale Fassungen:

    • BR Deutschland: BGBl|1977 II S. 893 (Text dreisprachig; pdf, dort S. 85).
    • DDR: GBl. 1976 S. 280, 1980 S. 53
    • Österreich: BGBl. 291/1982 (StF; i.d.g.F. online, ris.bka; diverse Abbildung nur im pdf) – mit einer Gesamtübersicht der Vorbehalte und Erklärungen (auch Deutschland, Anfang und Ende des Dokuments).
    • Schweiz SR 0.741.20 (i.d.g.F. online, admin.ch).

    Europäisches Zusatzübereinkommen:

    UN-Protokoll 1949:

    • Text engl./frz./span. (unece.org, pdf; via oben gegebene Webseite; dort auch das Europäische Zusatzübereinkommen von 1950 dazu und das Übereinkommen 1957; Pkte. 14 und 15).

    Einzelnachweise

    Related Articles

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