Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
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Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (englisch Common Transit Convention, teilweise CTC-Abkommen) ist ein Übereinkommen, in dem das gemeinsame Versandverfahren geregelt ist.
| Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren | |
|---|---|
| Titel (engl.): | Common Transit Convention |
| Abkürzung: | CTC |
| Datum: | 20. Mai 1987 |
| Inkrafttreten: | 1. Januar 1988[1] |
| Fundstelle: | ABl. L, Nr. 226, 13. August 1987, S. 2–117 |
| Fundstelle (deutsch): | ABl. L, Nr. 226, 13. August 1987, S. 2–117 |
| Vertragstyp: | Multinational |
| Rechtsmaterie: | Zollrecht |
| Unterzeichnung: | 9 (Stand: 30. September 2022)[2] |
| Ratifikation: | 9 (Stand: 30. September 2022)[2] |
| Europäische Gemeinschaft: | 15. Juni 1987[3] |
| Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. | |
Erklärung
Das CTC-Abkommen ist ein Vertrag zwischen der Europäischen Union und einer Reihe anderer Länder über das gemeinsame Versandverfahren für den internationalen Warenversand und vereinfacht oder eliminiert somit einen Großteil der administrativen Tätigkeiten, die normalerweise mit dem grenzüberschreitenden Warentransport verbunden sind.
Chronologie
Im August 1987 trat das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren[4] durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und damaligen Mitgliedern der EFTA-Ländern (Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz) in Kraft.
Mit den Beitritten zur EU verloren Österreich, Finnland und Schweden ihren Status als Vertragsparteien, das Übereinkommen findet aber weiterhin Anwendung.
Seit 2015 treten weitere europäische Staaten dem Übereinkommen bei. Besonders dabei ist der Beitritt des Vereinigten Königreichs, da es im Zuge des Brexit beigetreten ist und somit durchgehend am gemeinsamen Versandverfahren teilnimmt und da der Landesteil Nordirland seitdem als zum Zollgebiet der Europäischen Union zugehörig gilt.
Räumlicher Geltungsbereich
In folgende Zollgebieten findet das Übereinkommen Anwendung:
- Europäische Union (das Zollgebiet der Union umfasst auch Monaco, Nordirland gilt als zugehörig)
- EFTA-Staaten
- Schweiz (das Zollgebiet umfasst auch Liechtenstein)
- Norwegen
- Island
- Nordmazedonien (seit 1. Juli 2015, noch als Mazedonien)
- Serbien (seit 1. Februar 2016)
- Türkei (seit 1. Dezember 2016)
- Vereinigtes Königreich (ohne Nordirland, s. o.; seit 31. Januar 2020)
- Ukraine (seit 1. Oktober 2022)
- Georgien (seit 1. Februar 2025)
- Republik Moldau (seit 1. November 2025)
- Montenegro (seit 1. November 2025)
Albanien, Armenien, Aserbaidschan sowie Bosnien und Herzegowina haben Interesse daran geäußert, dem Übereinkommen beizutreten.
Anwendungsbereiche
Das Übereinkommen findet vornehmlich beim externen gemeinsamen Versandverfahren (gemeinsames T1-Verfahren) und internen gemeinsamen Versandverfahren (gemeinsames T2-Verfahren) Anwendung.
Weblinks
- Konsolidierter Text: Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren 20. Oktober 2022, In: EUR-Lex.
- Unionsversandverfahren und gemeinsames Versandverfahren Europäische Kommission
- Unterschied zwischen Unionsversandverfahren und gemeinsamen Versandverfahren zoll.de