Wikiwand AI

1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes

Strafsenat des Bundesgerichtshofs From Wikipedia, the free encyclopedia

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist als einer von derzeit sieben Strafsenaten des BGH ein Spruchkörper des obersten deutschen Gerichtshofs der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

1. Strafsenat des BGH mit den dazugehörigen Oberlandesgerichten Karlsruhe, München und Jena

Errichtung

Der 1. Strafsenat besteht seit der Gründung des Bundesgerichtshofs am 1. Oktober 1950.

Besetzung

Der Senat ist derzeit (Stand: Oktober 2026)[1][2][3] wie folgt besetzt:

Vorsitzende

Weitere Informationen Nr., Name (Lebensdaten) ...
Nr. Name (Lebensdaten) Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit
1 Hans Richter (1885–1954) 2. Oktober 1950 31. Dezember 1952
2 Max Hörchner (1899–1957) 22. Januar 1953 12. Juli 1957
3 Friedrich-Wilhelm Geier (1903–1965) 1958 13. April 1965
4 Engelbert Hübner (1902–1985) 30. Juli 1965 31. Dezember 1969
5 Gerd Pfeiffer (1919–2007) 5. März 1970 30. September 1977
6 Christian Mayr (* 1911) 1978 31. Januar 1979
7 Heinz Pikart (1914–1997) 13. Februar 1979 31. März 1982
8 Gerhard Herdegen (1926–2014) 1. April 1982 1985
9 Horst Schauenburg (* 1925) 2. Mai 1985 28. Februar 1991
10 Günter Gribbohm (1932–2025) 1. März 1991 31. Dezember 1995
11 Gerhard Schäfer (* 1937) 20. August 1996 31. Oktober 2002
12 Armin Nack (* 1948) 1. November 2002 30. April 2013
13 Rolf Raum (* 1956) 1. Juli 2013 30. Juni 2022
13 Markus Jäger (* 1966) 13. Januar 2023
Schließen

Zuständigkeit

Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die Zuständigkeit der Strafsenate derart, dass jeder Senat für Revisionen aus dem Bezirk bestimmter Oberlandesgerichte zuständig ist und darüber hinaus sogenannte Spezialzuständigkeiten wahrnimmt. Gegenwärtig (Stand 22. September 2026[4]) sind dem 1. Strafsenat folgende Aufgaben zugewiesen:

  1. Die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Karlsruhe, München und Jena;
  2. die Revisionen in Militärstrafsachen (zweiter Teil des Wehrstrafgesetzes i. d. F. vom 24. Mai 1974 - BGBl. I S. 1213);
  3. die Revisionen in Strafsachen wegen Vergehen gegen die Landesverteidigung (§§ 109 bis 109 k StGB), soweit nicht der 3. Strafsenat dafür zuständig ist;
  4. die Entscheidungen nach § 138 c Abs. 1 Satz 3 StPO für den Fall, dass das Verfahren vor dem generell zuständigen 2. Strafsenat anhängig ist;
  5. die Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt;
  6. die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff StPO, § 42 Abs. 3 JGG) und in den Fällen des § 13a StPO, soweit es sich um Strafsachen handelt, für die nach Nr. 5 die Zuständigkeit des 1. Strafsenats begründet ist.

Entscheidungen

Als erster Strafsenat hatte sich der 1. Strafsenat mit einem Fall der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB) zu befassen. Mit Urteil vom 11. Mai 2005 hob der Senat eine Entscheidung des Landgerichts Bayreuth vom 15. Oktober 2004 auf. Der Senat stellte hierbei klar, dass für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung über die Gefährlichkeit des Verurteilten hinaus, konkrete, diese Gefährlichkeit begründende, Tatsachen vorliegen müssen, die sich erst nach der Verurteilung ergeben haben.

Zu Beginn des Jahres 2009 hat der 1. Strafsenat in seiner Zuständigkeit für Militärstrafsachen auf die Revision der Staatsanwaltschaft die Urteile des Landgerichts Münster gegen Bundeswehrangehörige wegen Misshandlungen von Rekruten aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Dabei waren Unteroffiziere teilweise freigesprochen worden. Der Strafsenat hatte demgegenüber bemängelt, dass die Feststellungen des Landgerichts und die daraus gezogenen Schlüsse im Rahmen der Beweiswürdigung nicht fehlerfrei gewesen seien.

Kritik

Der 1. Strafsenat stand in der Vergangenheit unter der Leitung von Armin Nack in der Kritik, überdurchschnittlich viele Revisionen durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen; waren bei den anderen Senaten ca. 35–40 % aller mit einer Begründung versehenen Revisionen für den Angeklagten überwiegend erfolgreich, so waren es beim 1. Senat zwischen 2005 und 2010 nur 14,5 %.[5][6] Die Praxis, möglichst viele Urteile zu „halten“ und nicht aufzuheben, brachte dem Senat auch den spöttischen Namen „Olli-Kahn-Senat“ nach dem ehemaligen Nationaltorwart Oliver Kahn ein.[7]

Einzelnachweise

Related Articles

Timelines

Top Qs

Fact Checks