Actio empti

Juristischer Begriff im antiken Rom From Wikipedia, the free encyclopedia

Die actio empti war im römischen Obligationenrecht eine Klage des Käufers auf Leistung der aus einem Kaufvertrag versprochenen Sache (emptio venditio = „Kauf, Verkauf“). Die Klage diente zudem der Verfolgung von Ansprüchen aus Sachmangelhaftung.

Die Klage war das Pendant zur actio venditi, mit der der Verkäufer Bezahlung des für die Sache vereinbarten Kaufpreises verlangen konnte. Die römischen Juristen orientierten sich bei der actio empti nicht am dinglichen Geschäft der Übereignung der Sache (rem dare), wofür mit der traditio, mancipatio oder in iure cessio gleich mehrere Geschäftsformen zur Verfügung standen, sondern an der obligatorischen Erfüllung der Leistungsverpflicht (facere) aus Kauf (empti = Partizipialform von kaufen). Auch verschaffte die Leistung dem Käufer Eigentum an der Sache, sofern er selbst ihr Eigentümer war.[1]

Die Klage richtete sich darauf, dem Käufer ungestörten Besitz zu verschaffen, frei von allen Rechtsbeschränkungen. Traten Leistungsstörungen ein, etwa Nichterfüllung, Verzug bzw. Sach- und/oder Rechtsmängel, konnte der Käufer Geldersatzansprüche geltend machen.[2] Die Prozessformel wurde nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (ex fide bona) konkretisiert.

Ursprünglich soll die actio empti anmaßenden Fällen vorbehalten gewesen sein. Dazu gehört der wissentliche Verkauf fremder Sachen (dolus) ebenso, wie die ausdrückliche Zusicherung nicht bestehender Eigenschaften (dicta). Im nachklassischen Recht haftete der Verkäufer auch unabhängig eigenen Verschuldens, aus einer Garantie heraus, Erfüllungshaftung stets zu übernehmen.[2]

Quelle

In den Digesten wird die Beschreibung der Kaufklage durch den spätklassischen Juristen Ulpian wiedergegeben.[1]

“Ex emptoactione is qui emit utitur. (1) Et in primis sciendum est in hoc iudicio id demum deduci, quod praestari convenit: cum enim sit bonae fidei iudicium, nihil magis bonae fidei congruit quam id praestari, quod inter contrahentes actum est. Quod si nihil convenit, tunc es praestabuntur, quae naturaliter insunt huius iudicii potestate. (2) Et in primis ipsam rem praestare venditorem oportet, id est tradere: quae res, si quidem Dominus fuit venditor, facit et emptorem Dominum, si non fuit, Tantum evictiones nomine venditorem obligat, si modo pretium est numeratum aut eo nomine satisfactum, emptor autem nummos venditoris facere cogitur.”

„Die actio empti ist die Klage des Käufers. (1) Vor allem ist zu beachten, dass nur das Gegenstand der Klage ist, worüber man sich geeinigt hat, dass es geleistet werde. Da es sich um eine bonae fidei iudicium handelt, so entspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass dasjenige geleistet wird, was die Parteien vereinbart haben. Ist nichts Bestimmtes vereinbart worden, so muss das geleistet werden, was nach der Natur der Sache Gegenstand des Verfahrens ist. (2) Vor allem aber muss der Verkäufer die Sache selbst leisten, das heißt übergeben, war der Verkäufer Eigentümer, so haftet er nur für Eviktion, sofern der Preis bezahlt oder Sicherheit geleistet ist. Der Käufer muss den Verkäufer zum Eigentümer des Geldes machen.“

Ulpian Dig. 19, 1, 11 pr. 2.

Anmerkungen

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