In iure cessio

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Die in iure cessio (lat. für „gerichtliche Abtretung (Zession)“) bezeichnet ein Verfügungsgeschäft zur Begründung oder Aufhebung eines Herrschaftsrechts über eine Person oder Sache. Voraussetzung war, dass am Abtretungsobjekt quiritisches Eigentum begründet werden konnte. Durch den Rechtscharakter der Abtretung, wird die in iure cessio als derivativer Erwerb verständlich. Sie fand in Form eines Scheinprozesses statt, bei dem Übertragungsrituale zu beachten waren.[1]

Im römischen Recht war die in iure cessio eine von drei Formen der Übertragung von Eigentum an Sachen (einschließlich Sklaven). Die in iure cessio verlangte einen Verpflichtungsgrund, allerdings war der freibleibend, die Übertragung damit flexibel. Die anderen beiden Rechtsübertragungsakte waren die mancipatio und die traditio ex iusta causa. Erstere war rituell und an strenge Formgebote geknüpft, denn sie galt der Übertragung wertvoller Sachen (res mancipi) einer definierten Klasse (Sklaven, Zugtiere, Feldservitute oder bestimmte Grundstücke). Mit der traditio wurden weniger privilegierte Sachen (res nec mancipi) formlos übertragen.[2]

Bedeutung hatte die (der früheren Rechtsfigur legis actio sacramento in rem nachgebildete) in iure cessio[3] im ius civile, dem Recht der freien römischen Bürger. Anstrengen konnten diesen Übertragungsakt damit nur Bürger, die legisaktionenfähig waren. Seine gesetzlichen Wurzeln hat der Aktstyp im Zwölftafelgesetz.[4] In der Spätantike hatten die gerichtliche Zession, ebenso die Manzipation, ihre Bedeutung bereits verloren, wenngleich sie in den Digesten noch beschrieben ist.[5]

In iure cessio leitet sich aus in iure her. In iure bezeichnete im Rahmen des spätrepublikanischen und kaiserzeitlichen Formularprozesses den ersten Verfahrensabschnitt vor dem Gerichtsmagistraten. Anfänglich war der Konsul zuständig, später vornehmlich der Prätor, soweit kein Vorbehalt zugunsten des Ädilen, der für Marktprozesse zuständig war, bestand. Sklaven waren Sachen. Deren Übereignung verlief so, dass der Erwerber den Sklaven ergriff und eine Formel zur Übergabe (vindicatio) sprach, mit der der Kläger den Eigentumsstreit, die legis actio sacramento in rem eröffnete:[6]

“Hunc ego hominem ex iure Quiritium meum esse aio[…]”

„Ich behaupte, dass dieser Mensch nach quiritischem Recht mir gehört[…]“

Gaius 2, 24.

Dieser Klagetyp war bereits in der frühen Zeit der Republik verbreitet und zählte dort zu den wichtigsten Legisaktionen.

Da es sich um einen Scheinprozess als Übereignungsritual handelte, beteuerte der Beklagte im anschließenden zweiten Prozessverfahrensabschnitt vor dem Einzelrichter oder der Richterbank (apud iudicem) die Formel durch Wiederholung des Wortlauts, sodass die rechtsgeschäftliche Übertragung vollendet werden konnte. Der Veräußerer unterließ verabredungsgemäß die Gegenvindikation und überließ dem Erwerber damit seinen Rechtsanspruch. Der Prätor sprach die Sache dann im Wege der addictio dem Erwerber zu.

Weitere Anwendungsfelder der in iure cessio waren im sachenrechtlichen Bereich die Bestellung bzw. Aufhebung von Dienstbarkeiten (Servituten) und Rechtsakte im Nießbrauchs- und Vormundschaftsrecht (tutela). Auch Sachgesamtheiten, wie Erbschaften (hereditates) konnten in der Weise übertragen werden. Keine Anwendung fand der Übertragungsakt (mangels quiritischer Eigenschaften) bei Provinzialgrundstücken.[7]

Literatur

Anmerkungen

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