Apothekeneigene Hausspezialitäten

Traditionelles Handwerk in ganz Österreich, aufgenommen 2010 From Wikipedia, the free encyclopedia

Apothekeneigene Hausspezialitäten ist eine von der UNESCO verwendete Bezeichnung für in Österreich von Apothekern nach traditionellen Rezepten hergestellte Medikamente. Sie wurden als Produkte des traditionellen Handwerks im Jahre 2010 zum immateriellen Kulturerbe Österreichs erklärt. Die Medikamente werden rezeptfrei abgegeben und nur in der Apotheke, in der sie hergestellt wurden (Markenschutz). Die Rezepturen sind meist schon seit Generationen im Familienbesitz.[1] Im Arzneimittelgesetz sind die Präparate als apothekeneigene Arzneispezialitäten reguliert.

Herstellung

Der Begriff „apothekeneigene Hausspezialität“ ist singulär und nur in Österreich zu finden. Im Jahre 2010 waren unter den circa 1200 öffentlichen Apotheken ungefähr 350 mit registrierten Hausspezialitäten. Es waren etwa 3000 Hausspezialitäten registriert.

Die Anfertigung erfolgt als Eigenherstellung in den abgebenden Apotheken. Die verwendeten Wirkstoffe entsprechen der vorgeschriebenen Arzneibuchqualität. Alle Bestandteile sind unbedenklich und rezeptfrei und entsprechen allen Anforderungen an Arzneimittelsicherheit. Die Wirksamkeit wird zwar nicht durch klinische Studien und wissenschaftliche Literatur dokumentiert, aber durch den langjährigen Gebrauch durch die lokale Bevölkerung gilt der Nutzen des Medikaments als belegt.[2] Die handwerkliche Herstellung durch die ausgebildeten Pharmazeut/-innen „garantiert eine einwandfreie Qualität der Produkte“.[3]

Geschichte

Die Hausspezialität stellt eine österreichische Besonderheit dar. Im Jahr 1894 wurde in einer Verordnung des Ministeriums des Inneren dazu erstmals der Begriff Pharmazeutische Spezialität verwendet. Ab 1925 regelte die Spezialitätenordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung das Zulassungsverfahren für pharmazeutische Spezialitäten. Diese Hausspezialitäten mussten bei der für die Apotheke zuständigen jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Damit erfolgte die rechtliche abgesicherte Möglichkeit für Apotheken mit geeigneten Verfahren und Techniken Arzneizubereitungen vorzunehmen. Diese erfolgten nach alt bewährten, oft über Generationen übermittelten Rezepturen. Die Wirksamkeit und die Verträglichkeit dieser Hausspezialitäten mussten nicht gesondert bewiesen werden, sondern erschienen durch die langjährige Erfahrung hinlänglich belegt.[3]

Das Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes 1984 in Österreich führte zu erhöhten bürokratischen Aufwand und hielt deshalb viele Apotheken davon ab, ihre Hausspezialitäten weiter zu erzeugen. Durch die Novelle des Arzneimittelgesetzes 2009 wurde für die „apothekeneigenen Arzneispezialitäten“ ein Registrierungsverfahren statt eines Zulassungsverfahrens eingeführt.[2][3]

Regulierung

Die Hausspezialitäten sind im österreichischen Arzneimittelgesetz als „apothekeneigene Arzneispezialitäten“ (§ 1 Abs. 6) reguliert. Sie unterliegen der Pflicht zur Registrierung (§ 11a). Sie werden nur aus Bestandteilen hergestellt, die in der österreichischen Arzneitaxe angeführt sind und unterliegen hinsichtlich der Dosierung und Art der Anwendung nicht der Rezeptpflicht (§ 1 Abs. 6).[4]

Einzelnachweise

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