Haupttermin
im Zivilprozess ein umfassend vorbereiteter Gerichtstermin zur mündlichen Verhandlung
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Der Haupttermin ist im Zivilprozess ein umfassend vorbereiteter Gerichtstermin zur mündlichen Verhandlung. Er wird anberaumt, um die Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen.[1][2] Gemäß § 272 ZPO handelt es sich bei diesem Vorgehen um den gerichtlichen Regelfall.
Vorbereitet wird der Haupttermin entweder durch das sogenannte schriftliche Vorverfahren, seinerseits in § 276 ZPO geregelt, oder durch Anberaumung eines frühen ersten Termins gemäß § 275 ZPO.[3]
Der Haupttermin beginnt mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht und die Einführung in den Sach- und Streitstand. Dabei werden die die Parteien mit ihren Einlassungen angehört. Im Verlauf der streitigen Verhandlung stellen die Parteien ihre Anträge, § 137 ZPO. Falls notwendig, wird in die Beweisaufnahme eingetreten. Mit Abschluss der Beweisaufnahme wird die Streitsache erneut mit den Parteien erörtert. In jeder Phase des Prozesses soll das Gericht darauf hinwirken, der Streitsache der Parteien zu einer gütlichen Einigung zu verhelfen, § 278 ZPO.
Ist die Sache entscheidungsreif, ergeht ein Urteil, das entweder als Stuhlurteil in der mündlichen Verhandlung selbst verkündet wird oder in einem besonderen Verkündungstermin. Andernfalls ergeht eine Entscheidung, die das Verfahren zur Entscheidungsreife hinführt, etwa die kurzfristige Bestimmung eines neuen Termins, ein Aufklärungsbeschluss, der den Parteien Hinweise zur Rechtslage gibt und ihnen die Möglichkeit weiteren Vortrags eröffnet, oder ein Beweisbeschluss, der die Erhebung weiteren Beweises, beispielsweise durch Zeugen oder Sachverständige, anordnet.