Lex Cornelia de edictis
Plebiszit aus dem Jahr 67 v. Chr.
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Die lex Cornelia de edictis war ein Plebiszit aus dem Jahr 67 v. Chr. Es normierte die Bindungswirkung des Prätors an die in seinem Edikt festgehaltenen Grundsätze und Richtlinien. Hintergrund der Maßnahme war, dass der Gefahr von Vetternwirtschaft begegnet werden sollte und auch sonstigem Machtmissbrauch in Amtseigenschaft.[1] Der Gesetzeserlass löste die Entwicklung eines Redaktionsbetriebes über Edikte aus.[2] Nicht das einzelne Gesetz inhaltlich, wohl aber das Format von Edikten, war betroffen. Eine widerstandsfähige lex annua sollte die notwendige Sicherheit gewährleisten.
Cicero, der das prätorische Recht noch dem ius civile zuschlug,[3] dokumentierte in De legibus, dass das Gesetz verlässliche Rahmenregelungen geschaffen habe, weil es Verbindlichkeit garantierte, darüber hinaus aber den juristischen Zeitgenossen Anregungen mitgab eine neue Literaturform zu schöpfen, den Ediktskommentar (libri ad edicta).[4] Zwar war und blieb der Prätor frei in der Gestaltung seiner Regeln, insbesondere behielt er die Hoheit, über die Anordnungen seiner Vorgänger zu wachen – er konnte sie zum Amtsantritt nach seinen Vorstellungen abändern – gleichwohl kristallisierte sich ein ediktaler Grund- und Kernbestand heraus. Dieses „Erbe“ tasteten die folgenden Generationen von Prätoren regelmäßig dann nicht mehr an und übernahmen ihn für die eigene einjährige Amtszeit. Der Bestand wurde zum „tralatizischen Edikt“ (edictum tralaticium), weil er auf bloßer Übertragung beruhte.[5]
Soweit also die lex den Prätor an seine erklärten Maßnahmen band und der Rahmen seiner Handlungsoptionen definiert war, so war er frei darin, die offenen Spielräume dahinter nach freiem Ermessen zu nutzen und Entscheidungen zu treffen. In einzelnen Fällen war die Ermessensausübung per Edikt sogar angeordnet, um beispielsweise die Ursachen hinter einem Parteienstreit zu erforschen (causae cognitio).[6] Die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens war auch bei Generalklauseln, die sich kraft Edikts eröffneten, zu beachten. Es ging dann um eine sinnvolle Auskleidung der Anordnung (beneficium praetoris).[7]