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Ius honorarium

(Prätorisches) gerichtliches Amtsrecht From Wikipedia, the free encyclopedia

Das ius honorarium (aus lateinisch honos das Amt) ist das hoheitliche Amtsrecht, das im antiken Rom durch die Inhaber bestimmter Ehrenämter, insbesondere den Prätor, ausgeübt wurde (Honorarrecht). Es diente der Auslegung von Recht und der Durchsetzung von Ansprüchen und Rechtsbehelfen. Geschaffen wurde die magistratische Jurisdiktion vornehmlich im Rahmen der prätorischen Kompetenz zur Rechtsfortbildung, weshalb in diesem Zusammenhang auch vom ius praetorium gesprochen wird. Umgesetzt wurde prätorisches Recht im Wege des Edikts (edictum praetoris).

Da das römische Recht während der Zeit der Republik und der Kaiserzeit von Augustus bis zu den Severern weder dogmatisch ausgerichtet war, noch einem System unterlag, wird das Honorarrecht als eine von drei Rechtsschichten erfasst. Diese waren untereinander verbunden, denn das ius honorarium wies Schnittmengen zum ius civile (Bürgerrecht) und zum ius gentium (Fremden-/Völkerrecht) auf. Zwischenzeitlich erfolgte eine rechtliche Verstetigung durch das edictum perpetuum im Prozessrecht. Mit Bedeutung für das römische Reich, schuf Diokletian die Rechtsschicht in der Spätantike ab.

Begriffsgeschichte

Geschaffen wurde das ius honorarium, um das ius civile auszulegen. Gegebenenfalls wurden Ergänzungen und Korrekturen vorgenommen, Recht fortgebildet (adiuvandi, supplendi, coriggendi iuris civilis gratia).[1] Auf diese Weise entstand eine neue Rechtsmasse, jene des Honorarrechts. Bezogen auf den Prätor in seiner Eigenschaft als Amtswalter ist ius praetorium ein Synonym, Honorarrecht also prätorisches Recht. Anfänglich wurde Honorarrecht dem ius civile zugeordnet;[2] der Erlass der lex Cornelia de edictis soll zu einer eigenständigen Rechtsauffassung geführt haben.[3] Die Unterschiede betrafen zahlreiche Rechtsinstitute, etwa das Eigentum oder die Nachlasseinweisung im Rahmen der Erbrechtsnachfolge.[4] Die Vorteile des Honorarrechts lagen in seinen innovativen – von umfänglichen Formvorbehalten befreiten – Vorschriften. Die Prätoren passten sich so an die rasante Entwicklung der römischen Gesellschaft und deren Bedürfnisse an. Den materiell-rechtlichen Neuerungen wurde zudem ein zeitgemäß erneuertes Streitverfahren an die Seite gestellt, der Formularprozess. Aus den Amtshandlungen der Prätoren heraus wurden außerdem weitere Klagewege geschaffen, um den Schutz der an Bedeutung gewinnenden Konsensualverträge zu verbessern. Insbesondere sollte arglistiges Handeln (dolus malus) eingeschränkt werden.[5] Die Maßnahmen waren damit nicht allein Bestandteil des Rechtsgedankens der aequitas,[6] sondern auch des fiktizisch gedachten Interessensausgleichs.[7]

Die Schnittmenge aus ius honorarium und ius civile war insgesamt überschaubar, denn einige Teile des ius civile blieben von Interpretationen (interpretationes) unberührt. Dahinter standen keine politischen Auseinandersetzungen, denn dieselben Gremien, die das ius civile verwirklichten, schufen andererseits das ius honorarium. Ausgeübt wurde Honorarrecht nicht nur von Prätoren (praetores urbani und peregrini – bis hierhin auch ius praetorium).[8] Im Rahmen ihrer Kernkompetenz, ordnungsgemäße Abläufe bei Marktstreitigkeiten zu verantworten, erließen auch die kurulischen Ädilen spezifisches Amtsrecht. Das führte in der Gesamtheit des Honorarrechts zu verschiedenen anwendbaren Rechtsebenen.[9]

Der häufig behauptete grundlegende Gegensatz der beiden Rechtsstrukturen fußt auf Annahmen, die den Auseinandersetzungen mit dem neueren römischen Recht gelten, während das alte römische Recht keine solche grundlegende Unterscheidung trifft.[10] Da das römische Recht keine Systematik entwickelt hatte, kann insoweit nicht von einer „Rechtsordnung“ oder von „Rechtsgebieten“ gesprochen werden. In der rechtsgeschichtlichen Forschung hat sich daher die aus der Geologie entlehnte Begriffsbezeichnung „Rechtsschicht“ etabliert.[11]

Die Berechtigung zur Ausübung von ius honorarium in den städtischen Magistraturen war an grundlegende Voraussetzungen geknüpft. Der Stadtratsanwärter hatte den Nachweis über seine „freie Geburt“ zu führen und er musste Bürger der Stadt sein. Außerdem musste er das 25. Lebensjahr erfüllt haben, einer ehrenhaften Tätigkeit nachgehen und über ein Mindestvermögen verfügen. Mit Selbstverständlichkeit wurde die Einhaltung der Stationen der Ämterlaufbahn erwartet und ebenso die Zahlung eines Amtsantrittsgeldes (summa honoraria).[12][13] Ius honorarium konnte ausüben, wer magistratus mit iurisdictio war.

Prätorisches Edikt

Wichtigstes Instrument des Prätors war das Edikt (edictum praetoris). Mit dieser Verordnungsform kündigte der Prätor an, auf welche Weise er in der Rechtspflege für das kommende Jahr (Amtszeitbegrenzung) seine Aufgaben auszuüben gedachte. Trotz grundsätzlich bestehender Bindungswirkung an das ius civile konnte er davon abweichen, wenn wichtige gesellschaftliche und/oder wirtschaftliche Veränderungen anstanden und die veralteten Regeln für die prozessuale Durchsetzung von streitigen Interessen unzureichend waren.[14] Seine Rechtsvorstellungen konkretisierte und verkündete der Prätor im Edikt selbst. Zur Umsetzung seiner Anordnungen stellte er aber auch die notwendigen Klagformeln zur Verfügung. Aus den Klagformeln konnte das Prozessprogramm für die rechtshängigen Streitfälle entnommen werden.

Zitat

“Ius praetorium est, quod praetores introduxerunt adiuvandi vel supplendi vel corrigendi iuris civilis gratia propter utilitatem publicam. Quod et honorarium dicitur ad honorem praetorum sic nominatum”

„Prätorisches Recht ist dasjenige, das die Prätoren eingeführt haben, um das ius civile zu unterstützen, zu ergänzen oder zu korrigieren aus Gründen des öffentlichen Wohls. Es wird auch ius honorarium genannt nach dem Amt der Prätoren.“

Papinian in Digesten 1.1.7.1.[15]

Edictum perpetuum

Da den Prätoren keine formelle Verpflichtung oblag, Rechtsbehelfe vollständig selbst abzufassen, wiederholten sie zunehmend häufiger jene des Vorgängers. Meist ergänzten oder kürzten sie diese nur nach ihren Vorstellungen (edictum tralaticium). Die Rechtskenntnisse der Prätoren sanken allerdings, denn ihnen fehlten zunehmend die notwendige juristische Vorbildung, was Kaiser Hadrian in den letzten Jahren seiner Regentschaft (130–138 n. Chr.) dazu veranlasste, den Juristen Julian zu beauftragen, das edictum rechtssicher zu machen und in eine standardisierte Form zu bringen. Auf diese Weise entstand das edictum perpetuum.[16] Das Zusammenspiel des Kaisers mit dem Juristen legt gleichzeitig Zeugnis über die Wirkmacht kooperativer Kräfte ab, wenngleich bereits deutlich wird, dass die verfassungsmäßigen Ansprüche des Prinzeps hervorzutreten begannen.[17]

Auch ein festgesetztes Edikt blieb weder unverändert noch gar unveränderlich. Im Gegenteil, verfassten die klassischen Juristen alsbald Ediktskommentare (ad edictum). In diesen legten sie das jeweils geltende Ediktsrecht aus. Die Befugnis zur Auslegung ähnelte der der Pontifices, die in der altzivilen Zeit das Zwölftafelgesetz auslegten (interpretatio iuris).[18] Wenn die Juristen Mängel oder Defizite im Rechtsbestand feststellten, regten sie beim Prätor auch die Schaffung neuer Rechtsbehelfe (actiones) an und argumentierten überdies Hilfestellungen, um Klagen andererseits durch den Aufbau von Gegenrechten (exceptiones) zu entkräften.[19] Mit Blick auf wesensverwandte Sachverhalte forderten sie analoge Behandlungen derselben dort, wo ihnen aus inhaltlichen und prozesstaktischen Gründen Gleichstellungen geboten erschienen.[20] So schuf Gaius etwa die Werke Ad edictum praetoris urbani [oder] urbicum, bzw. Ad edictum provinciale. Bereits Labeo, später dann Pomponius, Iulius Paulus und Ulpian wurden für ihre Kommentarliteratur zum Edikt (interpretatio prudentum) prominent und geläufig.[21]

Nachwirkungen

Durch die Rezeption des römischen Rechts im kontinentaleuropäischen Raum blieb das ius honorarium noch lange nach dem Untergang des römischen Reiches bedeutsam,[22][23] gleichwohl es während der Spätantike mit Bedeutung für das Römische Reich durch Kodifikationen Diokletians in praktischer Hinsicht zunächst überwunden worden war (Rechtsvereinheitlichung der Rechtsquellenkataloge iura civile, honorarium und gentium).[24] Nach modernem Rechtsverständnis gleicht das ius honorarium dem Prinzip der richterlichen Rechtsfortbildung.[25]

Literatur

Anmerkungen

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