MAD-Gesetz

deutsches Bundesgesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD) From Wikipedia, the free encyclopedia

Das MAD-Gesetz (MADG) regelt die Aufgaben, Organisation und Rechtsstellung des Militärischen Abschirmdienst (MAD) sowie dessen Zusammenarbeit mit den anderen deutschen Nachrichtendiensten.

Schnelle Fakten Basisdaten ...
Basisdaten
Titel:Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
Kurztitel: MAD-Gesetz
Abkürzung: MADG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Staatsrecht, Staatsschutz, Nachrichtendienst­recht
Fundstellennachweis: 12-14
Ursprüngliche Fassung vom: 20. Dezember 1990
(BGBl. 1990 I S. 2954, 2977)
Inkrafttreten am: 30. Dezember 1990
Letzte Neufassung vom: Art. 1 G vom 9. Januar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 7 vom 15. Januar 2026)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
16. Januar 2026
(Art. 17 G vom 9. Januar 2026)
GESTA: H002
Weblink: Text und Historie des MAD-Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
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Inhalt

Das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (Militärischer Abschirmdienst) wird gemäß § 1 als zivile Verfassungsschutzbehörde und abschirmenden Nachrichtendienst der Bundeswehr eingerichtet. Es ist befugt, Außenstellen einzurichten.

Aufgabe des MAD ist gemäß § 2 die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, sowie über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht, wenn sich diese Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung richten und von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die diesem Geschäftsbereich angehören oder in ihm tätig sind. Der Bundeswehrbezug muss also sowohl auf der Täter- als auch auf der Schutzgutseite gegeben sein. Nicht beschränkt ist der MAD auf Tätigkeiten innerhalb der Bundeswehr-Liegenschaften (sogenannte „Kasernenhoftheorie“).[1]

Der MAD darf nach § 2 auch außerhalb von Militärgeländen im Ausland operieren. Bis zur MAD-Gesetz-Reform im Jahr 2026 übernahm alleine der Bundesnachrichtendienst diese Aufgabe. Künftig sollen sich beide Dienste bei der Aufteilung ihrer Aufgaben miteinander abstimmen, um eine Überlappung von Tätigkeiten zu verhindern.[2]

In § 8 Absatz 1 sind die nachrichtendienstlichen Mittel aufgeführt, die der MAD nutzen darf. Diese Liste ist jedoch nicht abschließend und darf durch Dienstvorschrift erweitert werden, sofern der Unabhängige Kontrollrat die nachrichtendienstlichen Mittel in ihrer belastenden Wirkung für die betroffenen Personen als vergleichbar mit denen des in § 8 Absatz 1 normierten ansieht.

Für besonders eingriffsintensive Maßnahmen ist laut § 45 die Zustimmung des Amtsgerichts Köln als unabhängige Kontrollinstanz erforderlich.

Der MAD ist außerdem für die Sammlung und Auswertung von Informationen für die „Unterstützten Verfassungstreueprüfungen“ gemäß § 3 Bundeswehr-Schutz-Gesetz (BwSchutzG) zuständig.

Geschichte

Beim Inkrafttreten des MAD-Gesetzes existierte der MAD schon 34 Jahre. Bis dahin waren seine Aufgaben und Befugnisse direkt aus dem Grundgesetz abgeleitet worden, nach dem der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt (Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG). Der Sicherung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte hatte das Bundesverfassungsgericht Verfassungsrang zuerkannt. Als Beitrag zu dieser hatte der Bundesminister der Verteidigung aufgrund der ihm nach Art. 65a GG zustehenden Organisationsgewalt den MAD 1956 errichtet.[3] Der Zudem galt die sogenannte „Blumenstraußtheorie“, nach der durch verschiedene Willensäußerungen des Gesetzgebers Eingriffsermächtigungen abgeleitet wurden. So wurde das Amt für Sicherheit der Bundeswehr, welches die Zentrale des MAD war, im Artikel 10-Gesetz von 1968 ermächtigt, Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis vorzunehmen. Die Aufgaben und Befugnisse wurden zudem in einer „Zentralen Weisung“ geregelt. Bereits im Jahr 1978 gab Joachim Hiehle, Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), den Auftrag, einen MAD-Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Eine weitere Initiative erfolgte im Jahr 1982, als das BMVg versuchte, der Novelle des Bundesverfassungsschutzgesetzes eine Rechtsgrundlage für den MAD hinzuzufügen. Das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes brachte den Gesetzesvorgang letztlich in die entscheidende Bewegung, auch wenn noch Jahre vergehen sollten. Der spätere MAD-Präsident Rudolf von Hoegen urteilte rückblickend: „Der Glanz der Zentralen Weisung als Gesetzessurrogat verblasst und der Blumenstrauß als quasi Gesetzesgrundlage verwelkt.“ Klaus Dau, damals Ministerialrat und Referatsleiter im BMVg, legte am 17. April 1984 einen Gesetzesentwurf von zwei knappen Seiten und sechs Paragraphen vor. Der Entwurf sollte Grundlage für spätere Entwürfe werden. Am 29. Januar 1986 wurde ein Gesetzesentwurf vom Bundeskabinett verabschiedet, konnte aber in der 10. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, die am 18. Februar des Folgejahres endete, nicht mehr verabschiedet werden. Ein erneuter Gesetzesentwurf wurde im April 1989 ins Parlament eingebracht.[4] Die Beschlussempfehlung und Bericht des federführenden Innenausschusses folgte am 29. Mai 1990.[5]

Das MAD-Gesetz wurde als Art. 3 des Artikelgesetzes „Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes“ vom 20. Dezember 1990 neben einer Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes und des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dem neu geschaffenen BND-Gesetz verabschiedet. Damit waren Aufgaben und Befugnisse des MAD erstmals gesetzlich normiert. Neben der datenschutzrechtlichen Notwendigkeit infolge des Volkszählungsurteils war das MAD-Gesetz auch eine Reaktion auf zahlreiche Abhörskandale.[6] Der erste in den Bundestag eingebrachte Entwurf war vom 17. April 1986.[7]

Neufassung 2026

Am 16. Januar 2026 ist eine Neufassung[8] in Kraft getreten, die den MAD stärker auf die Landes- und Bündnisverteidigung ausrichtet, seine Organisation eindeutig festlegt und seine Befugnisse erstmals eigenständig und ohne Verweis auf das BVerfSchG normiert.[9] In der Bundestagsanhörung stieß der Entwurf bei den Sachverständigen grundsätzlich auf Zustimmung, da er die Rechtslage modernisiert und Befugnisse sowie Zuständigkeiten eindeutig regelt. Gleichzeitig bemängelten Fachleute die Möglichkeit, die nachrichtendienstlichen Mittel mittels geheimer Dienstvorschriften zu erweitern und sich damit einer öffentlichen Kontrolle zu entziehen.[2][10]

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

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