Tabula Bantina

Municipale Justizordnung in Bantia From Wikipedia, the free encyclopedia

Die Tabula Bantina ist eine beidseits mit Inschriften versehene Bronzetafel.[1] Sie gibt zwei verschiedene römische Gesetze wieder. Aufbewahrt wird sie heute im Archäologischen Nationalmuseum von Neapel.[2]

In zwei Kolumnen wird auf der Vorderseite der Tafel die lex Latina tabulae Bantinae wiedergegeben und in drei Kolumnen auf der Rückseite die lex Osca tabulae Bantinae.[3] Die Regelungen der Gesetze stehen in keinem Bezug zueinander.

Aufgefunden wurde die Tafel bei Grabungsarbeiten im Jahr 1790 in der Nähe von Oppido Lucano. Erstellt wurde sie an der Wende vom 2. zum 1. Jahrhundert v. Chr. für Bantia (heute Santa Maria di Banzi), eine Gemeinde in der Region Basilikata (Lukanien). Die Einwohner waren vornehmlich Osker, ein altitalisches Volk, das bis zum 4. Jahrhundert v. Chr. Unabhängigkeit genoss, im Zuge der römischen Hegemonie aber unterworfen wurde. In der Folgezeit ordnete sich Bantia den stadtrömischen Gegebenheiten unter, erlangte schließlich aber eigenes Stadtrecht. In diesem Kontext stehen die Rechtsinhalte der Tafel.

Die Texte

Die beidseitig beschriebene Tafel mit den verbliebenen Ausmaßen von etwa 35 × 27 cm, ist gelocht und enthält auf der Vorderseite einen in Latein verfassten Rechtstext , der aus dem 2. / frühen 1. Jahrhundert v. Chr. stammen soll (lex Latina).[4] Der umseitige Text ist in der Regionalsprache Oskisch verfasst, nicht allerdings in oskischer National-, sondern lateinischer Schrift (lex Osca).[5]

Entstanden sind die Gesetze innerhalb eines gleichen vermuteten Zeitfensters. Durch Mario Torelli ist aber weitestgehend nachgewiesen, dass die oskische Inschrift später entstanden ist als die lateinische.[6] Einen wichtigen Hinweis darauf gibt, neben verschiedenen lateinischen Schreibversuchen auf der „oskischen Rückseite“, das für Aufhängungszwecke fabrizierte Loch in der Tafel. Es befindet sich unterhalb der lateinischen Gravur, die oskische Gravur aber umgibt das Loch, das also bereits bestanden haben muss.[3] Theodor Mommsen hatte noch die Ansicht vertreten, die lex Osca sei eine Übersetzung der lex Latina, seines Zeichens ein gracchisches Agrargesetz. Adolf Kirchhoff hingegen vertrat die These, das oskische Gesetz sei das ältere der beiden und noch im 2. Jahrhundert v. Chr. entstanden. Beide Annahmen gelten als widerlegt.[7]

lex Latina tabulae Bantinae

Die lex Latina tabulae Bantinae ist ein römisches Plebiszit mit strafrechtlichem Inhalt, ein iudicium publicum. Öffentliche Prozesse galten ursprünglich handverlesenen Straftaten, sofern sie sich gegen den Staat selbst richteten. Während der Republik erfassten sie allmählich auch Privatstreitigkeiten. Die lex lässt in diesem Zusammenhang erkennen, wie römisches Rechtsdenken allmählich die eroberten Gebiete durchdrang. Das Gesetz ist als Sanctio zu verstehen, als Strafstatut. Seine Rekonstruktion ist schwierig, da die Tafel sehr versehrt ist, viele Textteile fehlen.

Verkündet wurde das Gesetz sicherlich in Rom. Unbekannt ist, unter welchen Umständen es zur Gravur in Bantia kam. Theodor Mommsen datierte Gesetz und Tafel in die Zeit zwischen 133 und 118 v. Chr. Bei aller Unsicherheit wird das Gesetz tatsächlich oft als Teil der verbreiteten Ackergesetze identifiziert.[3] Uneinigkeit bestand und besteht darüber, auf welches der Ackergesetze abzustellen sei. Sofern nicht schon auf die Maßnahmen des Tiberius beziehungsweise Gaius Gracchus abgestellt wird, kommt als Urheber Lucius Appuleius Saturninus in Betracht. Für letztere Annahme soll viel sprechen. Restunsicherheit besteht darüber, ob die lex Appuleia agraria oder die zu favorisierende lex Appuleia de maiestate zugrunde liegt (103 oder 100 v. Chr.)[7]

Die Forschung geht davon aus, dass die spätere sullanische Gesetzgebung das Gesetz unwirksam werden ließ, sodass die nutzlos gewordene Tafel preiswert erworben werden konnte, da Rückseiten bis zu dem Zeitpunkt nicht genutzt wurden.

lex Osca tabulae Bantinae

Die lex Osca tabulae Bantinae gilt als das längste in oskischer Sprache überlieferte Dokument im römischen Italien. Es umfasst ein zivil- und strafrechtliches Sanktionsprogramm – sogar über die provokationsfreie Kapitalgerichtsbarkeit – und liefert einen der frühesten Nachweise über ein Stadtordnungsrecht.[8] Das Stadtstatut war seinem Typ nach eine lokale Prätorenverfassung zur Regelung des municipalen Justizwesens. Nachdem Bantia römisches Bürgerrecht verliehen bekommen hatte, war die Stadt im Wege des Vollzugs der lex Plautia Papiria offensichtlich zu dessen Einrichtung legitimiert. Die Vorstellungen heute gehen dahin, dass eine bantische Delegation nach Rom gereist war, um dort die einschlägigen Vorschriften für das Stadtstatut zusammenzustellen, zu redigieren, schließlich zu übersetzen. Letztlich musste ein des Oskischen unkundiger Schreiber den verarbeiteten Text auf die Tafel gravieren.[9]

Das mit den stadtrömischen Vorgaben abgestimmte Stadtrecht fällt in die Zeit nach 90/89 v. Chr., also in die Zeit nach dem Bundesgenossenkrieg,[2] möglicherweise in die Zeit um 80 v. Chr., denn allem Anschein nach, ist die lex Cornelia de magistratibus als bekannt vorauszusetzen gewesen und die lex Appuleia de maiestate war durch die lex Cornelia de maiestate Sullas bereits ersetzt.[10] Das Gesetz befindet sich am Rand des größten Fragments der Bronzeplatte und wurde von Torelli rekonstruiert. Ein physisch anschließendes Fragment wies Reste weiterer Zeilen noch auf, überliefert durch eine Abschrift von Francesco Maria Avellino; diesem Fragment kommt die zusätzliche Bedeutung zu, dass es Aufschlüsse zur Größe der einstigen Tafel liefert, danach betrug die Breite mindestens 90 cm.[11] Die lex ist erkennbar von Verständnis- bzw. Übersetzungsfehlern gekennzeichnet.

Aus dem ersten Satz, der nur sehr fragmentarisch erhalten ist, wird herausgelesen, dass entweder der Quaestor als Ankläger es war, der im Senat einen Eid vorab zu schwören hatte,[12] oder aber derjenige, der gegen die Klage sein Veto erhob. Die Ausübung von Interzessionen war formal sehr eingeschränkt worden, was die Annahme erlaubt, dass die verfassungsrechtliche Neuorientierung der sullanischen Restauration bereits wirkte. Der Tafel lässt sich zudem entnehmen, dass die Volksversammlung, in Rom operierte sie gewöhnlicherweise souverän und autonom, der Beschränkung der Selbstbestimmung unterlag, zu Eidabnahmen verpflichtet zu werden, Eidabnahmen auf das Gemeinwohl; erst dann durfte der Komitialprozess eröffnet werden. Rechtstechnisch war das Verfahren des Komitialprozesses wohl dem Quaestionenprozess entlehnt. Sicherlich den ortsüblichen Gewohnheiten geschuldet, gab es gegenüber dem stadtrömischen Prozess durchaus auch prozessrechtliche Vereinfachungen.[13] Der Abhaltung einer Volkszählung und darüber hinaus Vermögenserhebungen bei den Bürgern galt das regulatorische Hauptinteresse; die Sanktion von Zuwiderhandlungen richtete sich nach stadtrömischen Vorgaben. Im Allgemeinen folgte der Zivilprozess vor dem Prätor oder seinem Stellvertreter noch dem traditionellen Legisaktionenverfahren, obgleich andernorts der Formularprozess bereits Einzug ins römische Rechtssystem gehalten hatte.[14] Einen Schwerpunkt für Regelungen bildete noch die senatorische Ämterlaufbahn.[15] Scheinbar orientierten sich diese an den alten latinischen Kolonien wie Venusia und Benevent. Eine Besonderheit war, dass die klassische Marktaufsicht durch Ädile fehlte und für das Volkstribunat bestimmt war, dass kein gewesener Beamter (etwa Censor, Praetor, Quaestor) Tribun werden durfte.[16]

Ähnlich wie die Kompetenzen zum Bestattungsrecht in Puteoli und Cumae, dürften die zur municipalen Gesetzgebung mindestens bis in die augusteische Zeit auch in Bantia überdauert haben. Die Legitimation zur Municipaljustiz war danach zügig abgebaut worden und Themenbereiche wie die Kriminalgerichtsbarkeit war bei den Flaviern an die kaiserliche Kapitaljustiz gefallen. In severischer Zeit, über die die spätantiken Digesten die reichlichste Auskunft erteilen, war die Bedeutung der Municipaljustiz von nahezu bedeutungslosem Rang.[17]

Adameșteanu-Fragment

Neben den beiden Texten und mehreren kleinen Bruchstücken, wurde ein weiteres größeres Textfragment entdeckt, das ebenfalls in Oskisch verfasst ist, das Adameșteanu-Fragment, benannt nach dem Archäologen Dinu Adameșteanu. 1969 analysierten und beschrieben die beiden Archäologen Dinu Adameșteanu und federführend Mario Torelli den Fund. Letzterer hatte das Fragment, das im Archäologischen Nationalmuseum Venosa aufbewahrt wird, im Jahr 1967 entdeckt.[2]

Das Bruchstück wird als zu versehrt beschrieben, als dass eine sinnvolle Rekonstruktion möglich wäre. Bestenfalls Wörter und vereinzelte Stellen seien übersetzbar. Auch hier wird der Quästor mit der Eidabnahme in Zusammenhang gebracht, was nahelegt, dass es weiterhin um einen prozessrechtlichen Kontext geht.

Literatur

  • Michael H. Crawford: Roman Statutes. Band 1. Institute of Classical Studies, London 1996, ISBN 0-900587-67-9, S. 271–292 Nr. 13 (Digitalisat).
  • Hartmut Galsterer: Die lex Osca tabulae Bantinae. Eine Bestandsaufnahme. In: Chiron. Mitteilungen der Kommission für Alte Geschichte und Epigraphik des Deutschen Archäologischen Instituts. Band 1 (1971), S. 191–214 (Digitalisat).
  • Hartmut Galsterer: Tabula Bantina. In: Der Neue Pauly (DNP). Band 11, Metzler, Stuttgart 2001, ISBN 3-476-01481-9, Sp. 1195–1196 (Digitalisat).
  • Christian Hülsen: Bantia 2. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band II,2, Stuttgart 1896, Sp. 2848 f.
  • Allen C. Johnson, Paul R. Coleman-Norton, Frank C. Bourne: Ancient Roman Statutes. Austin 1961, S. 59–60 Nr. 55 (Digitalisat).
  • Adolf Kirchhoff: Das Stadtrecht von Bantia. Ein Sendschreiben an Herrn Theodor Mommsen. Verlag von Wilhelm Hertz, Berlin 1853 (Digitalisat).
  • Wolfgang Kunkel: Untersuchungen zur Entwicklung des römischen Kriminalverfahrens in vorsullanischer Zeit (= Abhandlungen der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-Historische Klasse. N.F. Heft 56). C. H. Beck, München 1962, S. ?.
  • Ludwig Lange: Die oskische Inschrift der Tabula Bantina und die römischen Volksgerichte. Eine sprachlich-antiquarische Abhandlung. Göttingen 1853 (Digitalisat).
  • Richard Maschke: Zur Theorie und Geschichte der römischen Agrargesetze. C. B. Mohr, Tübingen 1906, S. 75 ff.
  • Theodor Mommsen: Die unteritalischen Dialekte. Leipzig 1850, S. 145 ff.
  • Mario Torelli, Dinu Adameșteanu: Il nuovo frammento della Tabula Bantina. In: Archeologia Classica. Band 21, 1969, S. 1–17.

Anmerkungen

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