Talion
Rechtsfigur
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Als die Talion oder das Talionsprinzip wird eine Rechtsfigur bezeichnet, die den Schaden eines Opfers durch eine entsprechende Schädigung des Täters ausgleichen will. Der lateinische Ausdruck ius talionis dafür kombiniert ius (Recht) und talio (Wieder-Vergeltung) im Sinne eines Ausgleichs.[1]
Vergeltung umfasst unter Umständen auch solche Schädigungen eines Täters, die über den angerichteten Schaden hinausgehen. Die Talion sollte die Sanktion auf das Schadensmaß begrenzen, besonders bei Privatstrafen des Opfers oder dessen Angehörigen am Täter. Der gleichwertige Schadensausgleich tendierte zum Schadensersatz, der zwischen Opfer und Täter oder in geregelten Gerichtsverfahren ausgehandelt wurde. Das unterscheidet die Talion von festgelegten Spiegelstrafen am Körper des Täters, etwa als Abhauen der Diebeshand.
Die Talion begegnet erstmals im Codex Ur-Nammu (~2100 v. Chr.) für Tötungsdelikte, dann im Codex Hammurapi (~1780 v. Chr.) auch für Körperverletzungsdelikte an Vollbürgern. In der Tora der Israeliten (~1000–500 v. Chr.) verlangt sie gerichtlich ausgehandelten Schadensersatz für Körperverletzungen (Ex 21,23ff.) sowie gleichartige Bestrafung von Falschzeugen vor Gericht (Dtn 19,21). Die Hebräische Bibel überliefert keine Urteile und Körperstrafen danach. Demgemäß verstand das rabbinische Judentum diese Toragebote als Forderung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs für jeden Verletzungsgrad (siehe Auge für Auge).
Dagegen rechtfertigten christliche Obrigkeiten im Mittelalter und in der frühen Neuzeit ihre eingeführten grausamen Körperstrafen mit den wörtlich aufgefassten biblischen Beispielen. Die verbreitete Kurzform des Talionsprinzips „Auge um Auge“ ist eine Fehldeutung, die als Metapher für Rache, Vergeltung und Selbstjustiz in die Umgangssprache einging.
Historische Beispiele
Alter Orient
Der Codex Ur-Nammu, eine Sammlung von Rechtssätzen des Königs Ur-Nammu (2112–2095 v. Chr.), beginnt mit dem Satz:
„Wenn ein Mann einen Mord begangen hat, soll besagter Mann getötet werden.“
Dies gilt als ältester Beleg für den Talionsgedanken im Strafrecht. Nach § 116 soll ein Sklavenhalter, der einen in Schuldknechtschaft geführten Sohn getötet hat, dies mit der Hinrichtung seines eigenen Sohnes büßen. Weitere Paragrafen fordern analoge Todesstrafen, etwa nach § 210 für den Totschlag an einer freien Frau.[2]
Der etwas jüngere Codex des Lipit Ištar von Isín (1934–1923 v. Chr.) enthält den Talionsgedanken im Sinne einer Ersatzleistung:
„Wenn jemandes Sklavin oder Sklave im Inneren der Stadt entflohen ist und nachgewiesen wird, dass er sich im Hause eines Anderen einen Monat lang aufgehalten hat, wird er Sklaven für Sklaven geben.“
Der Codex Hammurapi bezieht die Talion auf Tötungsdelikte und schwere Körperverletzungen an freien Vollbürgern und verlangt spiegelnde Körperstrafen, etwa das Ausschlagen eines Auges oder Zahns (§ 196ff.). In § 3f. heißt es:
„Wenn ein Bürger vor Gericht zu falschem Zeugnis auftritt und seine Aussage nicht beweist, so wird, wenn dieses Gericht ein Halsgericht ist, dieser Bürger getötet. Wenn er zu einem Zeugnis über Getreide oder Geld auftritt, muss er die jeweilige Strafe dieses Prozesses tragen.“
Hier hat das Opfer noch keinen Schaden erlitten, er drohte ihm nur; gleichwohl ist der Gedanke des Gleichgewichts unverkennbar. Jedoch ist ungewiss, ob die Strafe hier den Schaden ausgleichen oder von der Tat abschrecken sollte. Denn die Tötung eines Zeugen, der seine Aussage nicht beweisen konnte, ging eigentlich über das Schadensmaß hinaus.
Als geprägte Rechtsformel taucht die Talion ab 1000 v. Chr. in der Tora auf:
„„[…] so sollst du geben Leben für Leben, Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß, Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme.““
Dieses Gebot belegt eine wichtige Erweiterung und Entwicklung des israelitischen Rechts: Private Rache des Opfers, seiner Familie, Sippe oder seines Stammes wurden damit begrenzt, eingedämmt oder ganz verboten. Lev 24,18-22 EU verknüpft das Gebot zudem mit dem Gleichheitsgrundsatz. Demnach sollten in Israel Tötungsdelikte und Körperverletzungen bei Israeliten oder Ausländern im Land, Reichen oder Armen, Freien oder Sklaven, Männern oder Frauen gleich bestraft werden. Der jüdische Philosoph Philon von Alexandria bezeichnete das Talionsgebot der Tora daher um 40 n. Chr. als „Interpret und Lehrer der Gleichheit“ (Über die Einzelgesetze III, S. 33 ff.).[3]
Forscher nehmen oft an, dass die Talion sich aus der mit nomadischem Sippenrecht verbundenen Blutrache entwickelte und diese eindämmen sollte. Die bis dahin mehrfache Vergeltung an der Sippe des Täters, wie sie noch als frühere Praxis in Gen 4,15 EU anklingt, sollte auf das Ausmaß des erlittenen Schadens begrenzt und nur an der Person des Täters vollzogen werden. Das reagierte offenbar auf ausufernde Blutfehden, bei denen ganze Sippen sich generationenlang gegenseitig auszulöschen trachteten. Jedoch überliefern schon die ältesten bekannten schriftlichen Rechtssammlungen keinen Brauch einer überschießenden Rache. Daher ist ungewiss, ob die Torabeispiele der Talion darauf reagierten. Unverhältnismäßige Rache kann schon immer missbilligt worden sein. Die verschiedene Anwendung der Talion lässt keine Entwicklung des altorientalischen Rechts erkennen, weil die jeweiligen Rechtssammlungen aus verschiedenen Regionen und Traditionen stammen.[4]
Römisches Reich
Ein altrömisches Gesetz (leges regiae) ließ es noch zu, dass die Angehörigen des betroffenen Familienverbandes (gens) einen vorsätzlichen Mord an einem freien Menschen (parricidium) mit der Blutrache vergelten durften (qui hominem liberum dolo sciens morti duit, parricidas esto). Um einer ausufernden Sippenfehde entgegenzusteuern, durfte der Mörder nur dann ohne vorangegangenes Gerichtsverfahren getötet werden, wenn die Täterschaft als zweifelsfrei erwiesen galt. Der Bluträcher, der diesem einschränkenden Grundsatz zuwiderhandelte, wurde selbst als parricidas (Mörder) angesehen.
Das um 451 v. Chr. datierte römische Zwölftafelgesetz verlangte bei schweren Körperverletzungen, die wichtige Organe oder Glieder zerstörten, eine gleichartige Körperstrafe am Täter, wenn kein sonstiger Opferausgleich hergestellt wurde: Si membrum rupsit, ni cum eo pacit, talio esto. (XII tab. 8,2: „Wenn jemand einem anderen ein Glied verletzt hat und sich nicht mit ihm einigt, soll Gleiches mit Gleichem vergolten werden.“)
Europa
Das Königsgesetz von 818/819 verlangte bei der Tötung eines Menschen aus Notwehr in einer Kirche Geldbußen vom Täter an die Geistlichen, um die Besudelung der Kirche durch das Blut des Getöteten zu ahnden.[5] In der Lex Frisionum wird für einen getöteten Knecht eine Buße „gemäß dem, wie er eingeschätzt wird, und sein Herr beschwöre mit seinem Eide, dass er diesen Preis gehabt habe“ angeordnet. Deutlich wird die Talion noch durch die Bestimmung, dass der Anstifter eines Totschlags, wenn der Täter gefasst wurde, keine Buße zu zahlen braucht, aber „die Fehde der Verwandten des getöteten Mannes“ zu dulden habe, „bis er, wie er kann ihre Freundschaft zurück erlangt“ hat.[6]
Das älteste norwegische Rechtsbuch, das Gulathingslov, hat für die meisten Straftaten Geldbußen festgesetzt. Aber auch gleichartige Erwiderung der Tötung kommt vor:
„Wenn ein Mann einen anderen auf dem Schiffe erschlägt, da ist es gut, wenn man Rache nimmt oder den Totschläger über Bord wirft.“[7]
Hier steht die Rache nicht den Verwandten zu, sondern bei sofortiger Ausführung der Schiffsbesatzung. Auch in der Grágás war die Rache erlaubt bis zur Zeit des nächsten Allthing. Dann war die Tötung vor das Allthing zu bringen. Die Rache durften nur die vollziehen, die vor dem Allthing klageberechtigt wären, in den ersten zwölf Stunden aber jedermann (Grágás S. 135). Im Übrigen verhängten Gerichte regelmäßig die Friedlosigkeit, was einem durch die Klägerseite zu vollstreckenden Todesurteil gleichkam. Auf den Täter wurde ein gesetzliches Kopfgeld ausgesetzt. Nur an Schwangeren durfte keine Rache geübt werden, auch wenn sie für friedlos erklärt waren (Grágás S. 156). Ein Vergleich zwischen Täter und Opferfamilie ohne Erlaubnis des Allthings war verboten (Grágás S. 159). Auch musste der, der die Ächtung des Täters betrieben hatte, auf dessen Erschlagung verzichten und den Friedlosen laufen lassen (Grágás S. 170 f.).
Im Uplandslag des schwedischen Königs Birger wurde der Mord des Knechtes an seinem Herrn mit dessen Tod geahndet.[8] Sonst gilt das Wergeld.
Gesellschaftliche Bedingungen
Das Prinzip der identischen oder gleichartigen Vergeltung setzt voraus, dass eine Gesellschaft zu ahndende Taten als Konflikte zwischen Menschen ansieht, die durch den Ausgleich behoben werden können. Bei kultischen Vergehen, etwa einer als Gotteslästerung geltenden Tat, wäre ein solcher Ausgleich unsinnig. Wo eine Abwägung von Schaden und Strafe aus religiösen Gründen keinen Platz hat, fehlt demnach auch ein ius talionis. So gibt es akephale Gesellschaften in Afrika, bei denen die Taten als Beleidigungen der Erde und der Ahnen gelten, die ihrerseits über den Täter die Übel bringen. Die Maßnahmen des Clans haben dagegen nicht den Zweck, irgendeine Gleichwertigkeit der Buße mit der Tat zu verwirklichen, sondern den Zorn der Erde und der Ahnen abzuwenden.[9]
Auch wo das Recht nicht dem Frieden in der Gesellschaft dienen, sondern ein Staatsziel durchsetzen sollte, hat eine solche Gewichtung keinen Zweck. Daher gab es im Alten, Mittleren und Neuen Reich Ägyptens keine Anzeichen für die Anwendung eines ius talionis.[10]
Dieses setzt voraus, dass die damit sanktionierten Taten vorsätzlich erfolgen oder aber rein nach ihrer Wirkung behandelt werden sollten (Erfolgsstrafrecht). In den überlieferten Rechtsvorstellungen sind mildere Strafen für nichtvorsätzliche Taten die Regel, soweit es sich nicht um reinen Schadensersatz handelt, was nicht immer zu trennen ist. So bestimmt das römische Zwölftafelgesetz, die unbeabsichtigte oder fahrlässige Tötung eines Menschen mit einer Sachleistung zu sühnen (Si telum manu fugit magis quam iecit, arietem subicito). Dann sollte der Verursacher den Schaden durch ein Tier ersetzen: „Wenn die Waffe mehr der Hand entflohen ist, als dass jemand sie geworfen hat, so soll der Werfer einen Widder als Strafe zahlen.“ (XII tab. 8,24).
Beteiligte
Die Sippenverbundenheit der Menschen führte in frühen Kulturstufen dazu, dass sich nicht Täter und Opfer gegenüberstanden, sondern die Sippe des Täters und die Sippe des Opfers. Im Codex Hammurapi finden sich in § 210 und 230 dafür Beispiele. In § 209 heißt es:
„Wenn ein Bürger eine Tochter eines Bürgers schlägt und dabei eine Fehlgeburt verursacht, so soll er zehn Scheqel Silber für die Leibesfrucht zahlen.“
§ 210 fährt fort:
„Wenn diese Frau stirbt, soll man ihm eine Tochter töten.“
In § 229 ist entschieden:
„Wenn ein Baumeister einem Bürger ein Haus baut, aber seine Arbeit nicht auf solide Weise ausführt, so dass das Haus, das er gebaut hat, einstürzt und er den Tod des Eigentümers des Hauses herbeiführt, so wird dieser Baumeister getötet.“
§ 230 fährt dann fort:
„Wenn er den Tod eines Sohnes des Eigentümers des Hauses herbeiführt, so soll man einen Sohn des Baumeisters töten.“
Diese Grundanschauung der Sippenverbundenheit des Individuums ist auch im vorschriftlichen skandinavischen Recht nachweisbar. So schreibt der norwegische König Håkon IV. (1217–1263) in der Einleitung zu seinem Frostathingslov:
„Jedermann wird wissen, wie es ein großer und übler Missbrauch lange in diesem Lande gewesen ist, dass, wenn ein Mann getötet wird, da wollen die Verwandten des Erschlagenen sich den aus dem Geschlechte des Töters aussuchen [um ihn zu erschlagen], der der beste ist, obwohl er bei der Tötung weder Mitwisser war, noch sie wollte, noch dabei geholfen hat, und sie wollen sich nicht an dem rächen, der getötet hat, obgleich das möglich wäre. Und so hat der wertlose Mann Nutzen von seiner Schlechtigkeit und seinem Unheil, und der Schuldlose büßt seine Besonnenheit und männliche Trefflichkeit. Und so mancher hat auf diese Weise eine große Einbuße des Geschlechtes erlitten, und wir haben die besten unserer Leute im Lande verloren. Und deshalb bestimmen wir dieses als eine Sache ohne Zulassung einer Buße und mit Beschlagnahme des ganzen Vermögens bei jedem, der an einem anderen Rache nimmt als an dem, der tötet oder töten lässt.“
Diesen Grundsatz übernahm auch der norwegische König Magnus VI. in seinem Landrecht (Titel IV Nr. 4), das die einzelnen Gaurechte ablöste:
„[Neidingswerk ist], wenn jemand sich an einem anderen rächt als dem Täter oder Anstifter.“
Im altnorwegischen Recht gab es Sippenbußen (so im 6. Kapitel des Gulathingslov über die Mannheiligkeit) und die Rechtsfigur der „Ringbußgemeinschaft“ und „Nasenbußgemeinschaft“ (so im 6. Kapitel des Frostathingslov). Die Ringbußgemeinschaft war die Gruppe der nächsten Verwandten auf der Vaterseite und die Nasenbußgemeinschaft die auf der Mutterseite. Beide waren berechtigt, je nach Verwandtschaftsgrad, vom Täter Buße zu empfangen. Die Verwandtschaft des Täters war ebenfalls bußpflichtig. Im Frostathingslov (Kapitel 6 Nr. 41) heißt es:
„Der Töter oder der Sohn des Töters soll büßen dem Sohn des Getöteten eine gewogene Ertog und dreizehn gewogene Öre im Hauptring. Der Vater des Töters dem Vater des Toten ebensoviel. Der Bruder des Töters soll büßen dem Bruder des Toten zehn gewogene Öre… [und so weiter bis hin zu den Vettersöhnen]“
Die gleiche Erscheinung findet man im Älteren Westgötalag.[11] Nach dem Uplandslag des Königs Birger von Schweden haftete die Hundertschaft, das heißt die Dorfgemeinschaft für die Totschlagsbuße, wenn man den Totschläger nicht feststellen konnte.[12] Die gleiche Vorstellung findet man im mittelalterlichen Russland, wo die unterste Ebene der Dorfgemeinschaft, Werw genannt, für die Taten ihrer Mitglieder einzustehen hatte. In § 23 Codex Hammurapi haftet die Stadt und der Vorsteher für den Schaden, den ein Einwohner durch einen Raub erlitten hat, wenn der Räuber nicht gefasst wurde.
Auch der Koran scheint von dieser Einbindung zu wissen, wenn er in Sure 2:178 feststellt:
„O ihr die ihr glaubt! Euch ist bei Totschlag Vergeltung vorgeschrieben: Ein Freier für einen Freien, ein Sklave für einen Sklaven und ein Weib für ein Weib!“
Allerdings betont auch der Koran, dass niemand „die Last eines anderen“ trägt (Sure 53:36–38).
Die israelitische Tora schränkte diese Verbindung der Tätersippe und der Opfersippe ein. Dtn 24,16 EU verankert die individuelle Zurechenbarkeit eines Vergehens und markiert damit einen Rechtsfortschritt:
„Es sollen nicht Väter für die Söhne und nicht Söhne für die Väter getötet werden. Jeder soll für seine eigene Verfehlung getötet werden.“
Die Talion selbst
Es ist schwierig festzustellen, ob in einer Rechtsordnung Schaden und Strafe im Gleichgewicht stehen sollten. Deutlich wird das nur, wenn sich theoretische und programmatische Äußerungen rund um die Rechtsregel finden lassen, die belegen, dass man mit dem Schaden, den man dem Täter zudiktierte, tatsächlich eine Talion beabsichtigte. Auch wenn die Opferseite die Buße bestimmen durfte (Ex 21,22–25 EU), sind andere Zwecke als die Talion nicht ersichtlich. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn eine Bußzahlung die Körperstrafe abwenden konnte. Auch geben Bußmaße für Verwundungen an den Geschädigten einen Anhaltspunkt für die Anwendung der Talion. Auch andere Zusammenhänge lassen einen solchen Rückschluss zu, etwa wenn in § 209 Codex Hammurapi aus der Tötung der Tochter des Täters im Falle des Todes des Opfers geschlossen werden kann, dass die zehn Scheqel Silber für die Leibesfrucht, wenn nur diese stirbt, eine Gleichwertigkeit darstellen sollten.
Da die Wahrheitsfindung im Prozess fast ausschließlich auf Zeugenaussagen beruhte, war die falsche Anschuldigung einer der neuralgischen Punkte der Rechtspflege. Daher wandte Dtn 19,19 EU das ius talionis schon auf die Gefährdung des zu Unrecht Beschuldigten an:
„So sollt ihr ihm tun, was er plante, seinem Bruder zu tun.“
Nach dem Codex Lipit Ištar (§ 17) sollte der falsche Ankläger die Strafe erleiden, die der Beschuldigte zu tragen gehabt hätte. Die Verleumdung einer Jungfrau, sie sei keine mehr, wurde mit 10 Scheqel Silber bewertet (§ 33).
Bei manchen Tatbeständen, insbesondere im Bereich des Sexualstrafrechts, ist nicht ein Gleichgewicht zwischen Schaden und Buße, sondern zwischen dem Grad gesellschaftlicher Missbilligung und Buße anzunehmen. So bestimmen die Gesetze Æthelberhts von Kent:
„Wenn der König in jemandes Wohnung trinkt und jemand da etwas Unrechts begeht, büße er die doppelte Buße.“[13]
Die Talion wurde nicht immer von einem Richter festgesetzt. Manchmal waren es „verständige Männer“:
„Wenn jemand einen Mann an der Nase verwundet, soll ein Entstellungsgeld entrichtet werden, und so überall, wo nicht Haar oder Kleidung den Schaden verhüllt. Und das Entstellungsgeld soll so viel betragen, als unparteiische Männer schätzen.“[14]
Nach Ex 21,22 EU durfte der geschädigte Mann einer verletzten Frau die Talion unter Zeugen selbst festsetzen: „Wenn Männer raufen und dabei eine schwangere Frau treffen, so dass sie eine Fehlgeburt hat, ohne dass ein weiterer Schaden entsteht, dann soll der Täter eine Buße bezahlen, die ihm der Ehemann der Frau auferlegt.“ Gleichwohl sind kaum unverhältnismäßige Forderungen überliefert. Offenbar wusste der Verletzte, welches Maß seine Forderungen einzuhalten hatten, um seine Ehre in der Gemeinschaft zu wahren und die angestrebte Konfliktbeilegung zu erreichen.
In der Egils saga verbannte Egill Skallagrímsson in einer Sache, die seinen Sohn Þorstein betraf, dessen Gegner aus seinem Bezirk. Dies führte dazu, dass der Streit weiterging, und wurde als zu hart kritisiert (Die Geschichte vom Skalden Egil, S. 251 ff.). Doch häufig sind in den Rechtsbüchern Tarife für bestimmte Verletzungen genannt, die auch für ähnlich andere Verletzungen den Rahmen vorgaben: ein abgehauener Daumen oder eine abgehauene Nase 12 Öre, eine halbe Mark beim nächsten Finger, wenn die Schnurrbartlippe mit abgeht 3 Mark usw. (Frostathingslov IV Nr. 45).
Ansonsten scheint das Wergeld die Talion für ein Leben gewesen zu sein. Im Edictus Rothari wird für die Tötung eines Freien ein Wergeld verlangt. War das Opfer aber der Herr des Täters, folgte die Todesstrafe (Gesetzbuch Rotharis Nr. 13). Hinsichtlich des Opfers entsprachen sich also Todesstrafe und Wergeld als Talion. Eine ähnliche Relation findet sich in der Lex Gundobada des Königs Gundobad von Burgund (König von 480 bis 516), wenn für die Tötung eines königlichen Gutsverwalters ein Wergeld verlangt wird, ist der Täter jedoch Knecht, die Todesstrafe zu verhängen ist (Lex Gundobada Nr. 50). Beim Gattenmord galten bei den Langobarden Männer mehr als Frauen. Tötete der Mann seine Frau, musste er 1200 Schilling zahlen, halb dem König, halb den Verwandten, wie für die Tötung einer fremden Frau, so dass der Genugtuungsbetrag nur 600 Schilling betrug. Tötete die Frau ihren Mann, wurde sie mit dem Tode bestraft (Gesetzbuch Rotharis Nr. 200, 203).
Eine bemerkenswerte Talionsregel für den Schadensersatz enthält das Gesetz Æthelberhts von Kent:
„Wenn ein Freier bei eines freien Mannes Frau liegt, erkaufe er sie mit ihrem Wergelde und erwerbe eine andere Frau aus seinem eigenen Vermögen und bringe sie ihm heim.“[15]
Es gibt auch eine umgekehrte Durchbrechung der Talion: Im Uplandlag wird eine Höchstbuße von vierzig Mark bestimmt (Nr. 29 § 4: „Immer wenn die Wunde auf vierzig Mark kommt, da habe niemals irgendeiner das Recht, wegen mehr Wunden zu klagen, als einer. Hat er mehr Wunden als eine, seien sie nicht zu vergelten.“).
Literatur
- Franz Beyerle (Hrsg.): Die Gesetze der Langobarden (= Germanenrechte Band 3, ZDB-ID 1029124-6). Böhlau, Weimar 1947.
- Franz Beyerle (Hrsg.): Gesetze der Burgunden (= Germanenrechte Band 10). Böhlau, Weimar 1936.
- Karl August Eckhardt: Die Gesetze des Karolingerreiches. 714–911. Band 1: Salische und ribuarische Franken. (= Germanenrechte Band 2, 1). Böhlau, Weimar 1934.
- Andreas Heusler: Isländisches Recht. Die Graugans (= Germanenrechte Band 9). Böhlau, Weimar 1937 (hier „Grágás“);
- Wolfgang Helck: Wesen, Entstehung und Entwicklung altägyptischen „Rechts“. In: Wolfgang Fikentscher, Herbert Franke, Oskar Köhler (Hrsg.): Entstehung und Wandel rechtlicher Traditionen. Alber, Freiburg (Breisgau) 1980, ISBN 3-495-47423-4, S. 303–324.
- Max Kaser: Das Römische Privatrecht. 2. Auflage, Beck, München / Würzburg 1971, ISBN 3-406-01406-2, § 39, S. 147–148, § 41, S. 155–157.
- Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 13. Auflage, Böhlau, Köln 2001, ISBN 978-3-8252-2225-3, S. 34, 43.
- Rudolf Meißner (Übersetzer): Norwegisches Recht. Das Rechtsbuch des Frostothings(= Germanenrechte Band 4). Böhlau, Weimar 1939.
- Rudolf Meißner (Übersetzer): Norwegisches Recht. Das Rechtsbuch des Gulathings (= Germanenrechte Band 6). Böhlau, Weimar 1935.
- Rudolf Meißner (Übersetzer): Landrecht des Königs Magnus Hakonarson (= Germanenrechte. Nordgermanisches Recht. NF Band 2, ZDB-ID 634842-7). Böhlau, Weimar 1941.
- Felix Niedner (Übersetzer): Die Geschichte vom Skalden Egil (= Thule Band 3, ZDB-ID 516164-2). Diederichs, Düsseldorf 1963.
- Eckart Otto: Die Geschichte der Talion. In: Eckart Otto: Kontinuum und Proprium. Studien zur Sozial- und Rechtsgeschichte des Alten Orients und des Alten Testaments. Harrasowitz, Wiesbaden 1996, S. 224–245.
- Reinhold Schmid (Hrsg.): Die Gesetze der Angelsachsen. In der Ursprache mit Übersetzung, Erläuterungen und einem antiquarischen Glossar. 2., völlig umgearbeitete und vermehrte Auflage, Brockhaus, Leipzig 1858.
- Rüdiger Schott: Afrikanische Rechtstraditionen der Bulsa in Nord-Ghana. In: Wolfgang Fikentscher, Herbert Franke, Oskar Köhler (Hrsg.): Entstehung und Wandel rechtlicher Traditionen. Alber, Freiburg (Breisgau) 1980, ISBN 3-495-47423-4, S. 265–301.
- Claudius von Schwerin: Schwedische Rechte. Älteres Westgötalag, Uplandslag (= Germanenrechte Band 7). Böhlau, Weimar 1935.