Gefährliche Körperverletzung
Körperverletzung mit erhöhter Strafandrohung nach deutschem Recht
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Die Gefährliche Körperverletzung ist ein in § 224 Strafgesetzbuch (StGB) normierter Tatbestand des deutschen Strafrechts. Als Qualifikation der in § 223 StGB geregelten Körperverletzung bedroht er ausgewählte, besonders gefährliche Begehungsweisen der Körperverletzung mit höherer Strafe. Hierzu zählen etwa das Verwenden von Gift, Waffen oder gefährlichen Werkzeugen sowie das Angreifen aus dem Hinterhalt. Bezugspunkt der Gefährlichkeitsbeurteilung ist die Gefährlichkeit der Tathandlung, weshalb es für die Strafbarkeit nach § 224 StGB nicht darauf ankommt, ob der Täter besonders schwere Verletzungsfolgen verursacht; deren Eintritt wird durch § 226 (schwere Körperverletzung) und § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) gesondert sanktioniert.
Für die gefährliche Körperverletzung droht das Gesetz im Grundsatz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. In minder schweren Fällen reduziert sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. In beiden Varianten handelt es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen.
Während kriminologische Dunkelfeldstudien für schwere Gewaltanwendungen langfristig eher stabile oder leicht rückläufige Trends nahelegen, zeigt die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts aufgrund einer gestiegenen Anzeigebereitschaft und veränderten Registrierungsverhaltens in den letzten Jahren phasenweise einen Anstieg der Fallzahlen. Die Statistik fasst die gefährliche Körperverletzung mit anderen besonderen Körperverletzungsdelikten unter einem Schlüssel zusammen, der für das Jahr 2024 insgesamt 158.177 Fälle ausweist. Die Aufklärungsquote der qualifizierten Körperverletzungen bewegt sich mit knapp über 80 % im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf einem hohen Niveau.
Auch die deutschsprachigen Nachbarländer sanktionieren besonders gefährliche Begehungsweisen der Körperverletzung gesondert. Das Strafrecht Österreichs sieht hierfür mit § 84 Abs. 5 StGB eine Qualifikation für lebensgefährliche, gemeinschaftliche oder quälende Behandlungen vor. In der Schweiz führt das Vorliegen einer besonders gefährlichen Begehungsweise demgegenüber zwar nicht zur Anhebung des Strafrahmens, allerdings werden solche Taten anders als die einfache Körperverletzung gemäß Art. 123 Abs. 2 StGB von Amts wegen verfolgt.
Normierung und Schutzzweck
§ 224 StGB lautet seit seiner letzten Änderung am 1. April 1998[1]:
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.§ 224 StGB dient wie sein Grunddelikt, die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB, dem Schutz der körperlichen Integrität. Die Strafandrohung für eine mittels einer lebensgefährdenden Behandlung begangene Körperverletzung aus § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB soll zusätzlich das Leben als höchstes strafrechtliches Schutzgut schützen.
Die systematische Funktion des § 224 StGB besteht darin, besonders gefährliche Körperverletzungshandlungen mit einer erhöhten Strafandrohung zu versehen.[2] Kriminologisch und dogmatisch lassen sich die fünf Qualifikationsmerkmale des Absatzes 1 dabei in zwei Kategorien unterteilen: Während die Nummern 1, 2 und 5 an das spezifische Risiko des eingesetzten Tatmittels oder der Behandlung anknüpfen, stellen die Nummern 3 und 4 auf die Reduzierung der Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers durch die Überrumpelung oder eine zahlenmäßige Überlegenheit der Angreifer ab.
Entstehungsgeschichte
Gefährliche Körperverletzung unter Geltung des Reichsstrafgesetzbuchs

Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung wurde unter Geltung des Reichsstrafgesetzbuchs (RStGB) entwickelt. Als das Gesetz 1871 in Kraft tat, war diese Qualifikation noch nicht bekannt. Das Gesetz sah im Bereich der vorsätzlichen Körperverletzungen im Wesentlichen eine strikte Dreiteilung vor, die zwischen einfacher (§ 223 RStGB), schwerer (§§ 224, 225 RStGB) und Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 RStGB) differenzierte. Diese gesetzliche Systematik knüpfte die Strafschärfung ausschließlich an den konkret eingetretenen, schweren Erfolg der Tat; darunter befanden sich etwa der Verlust des Sehvermögens, eines wichtigen Gliedes oder ein dauerhaftes Siechtum. Diese rein erfolgsorientierte Struktur erwies sich in der Praxis rasch als lückenhaft. Sie führte zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn ein Täter mit massiver Brutalität vorging oder hochgefährliche Mittel einsetzte, das Opfer jedoch zufällig keine schweren Schäden davontrug. Der Strafrahmen der einfachen Körperverletzung, der bis zu drei Jahre Gefängnisstrafe reichte,[3] erschien hierbei als zu gering.[4] Zudem standen die Gerichte häufig vor dem praktischen Problem, dass das endgültige Ausmaß einer Verletzung zum Zeitpunkt des Urteilsspruchs medizinisch noch nicht abschließend beurteilt werden konnte.
Um diesen Defiziten zu begegnen, novellierte der Gesetzgeber das RStGB im Rahmen der Strafrechtsnovelle von 1876.[5] Mit der Einführung des § 223a RStGB schuf er die gefährliche Körperverletzung als eigenständigen Qualifikationstatbestand.[4] Die Vorschrift lautete ursprünglich:
Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen Ueberfalls, oder von mehreren gemeinschaftlich, oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter zwei Monaten ein.
Die Höchstdauer der Gefängnisstrafe betrug aufgrund des § 16 Abs. 2 RStGB fünf Jahre. Bei mildernden Umständen reduzierte sie sich gemäß § 228 RStGB auf Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Erweiterungen der Qualifikation unter Geltung des RStGB und des StGB

Im Juni 1912[6] ergänzte der Gesetzgeber § 223a RStGB um einen weiteren qualifizierenden Fall eines Verhaltens, das heute ähnlich durch den Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) unter Strafe gestellt wird. Hiernach machte sich gemäß § 223a RStGB strafbar, wer eine Körperverletzung an einer minderjährigen oder einer infolge von Krankheit oder Gebrechlichkeit wehrlosen Person verübte, gegenüber der ihm eine Schutzpflicht oblag. Diese Vorschrift lagerte der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 26. Mai 1933[7] in den eigenständigen § 223b RStGB aus, den Vorläufer des heutigen § 225 StGB.
Nach Gründung der Bundesrepublik wurde das RStGB durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz als StGB der Bundesrepublik Deutschland neu bekannt gemacht.[8] § 223a StGB blieb hierbei unverändert, da er kein spezifisch nationalsozialistisches Gedankengut zum Ausdruck brachte. Zu einer Änderung kam es unter Geltung des StGB erstmals durch das Erste Strafrechtsreformgesetz, als der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. April 1970[9] die bisherige Gefängnisstrafe durch Freiheitsstrafe zwischen zwei Monaten und fünf Jahren ersetzte.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1975[10] stellte der Gesetzgeber durch § 223a Abs. 2 StGB den Versuch der gefährlichen Körperverletzung unter Strafe. Hierdurch wollte er vermeiden, dass die gleichzeitige Abschaffung der Übertretungen, zu denen etwa das Hetzen von Hunden auf Menschen zählte, zu Strafbarkeitslücken führte.[11] Im Rahmen dieser Gesetzesnovelle erweiterte der Gesetzgeber den Strafrahmen nach unten hin, indem er die Mindeststrafandrohung von zwei Monaten Freiheitsstrafe abschaffte und die Möglichkeit zur Verhängung einer Geldstrafe einführte. Die Regelung zu mildernden Umständen entfiel.
Durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz verschärfte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Dezember 1994[12] die Mindeststrafandrohung des § 223a StGB wieder, indem er die Geldstrafe als mögliche Sanktion abschaffte und eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten anordnete.
Umfassende Reform der Körperverletzungsdelikte durch das sechste Strafrechtsreformgesetz
Durch das am 1. April 1998[1] in Kraft getretene sechste Strafrechtsreformgesetz wurden die Körperverletzungsdelikte umfangreich überarbeitet,[13] wodurch sie im Wesentlichen ihre heutige (Stand: 2026) Gestalt erhielten. Ursprünglich plante der Gesetzgeber, die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale des § 223a StGB zu Regelbeispielen umzuformulieren.[14] Hierbei handelt es sich um beispielhafte Fälle, die dem Richter lediglich eine höhere Bestrafung nahelegen, ohne diesen zu binden.[15] Dieser Entwurf wurde jedoch nach Kritik einiger Sachverständiger wieder verworfen.[16] Daher behielt der Gesetzgeber den Qualifikationscharakter des § 223a StGB bei. Diese Norm verschob der Gesetzgeber auf § 224 StGB, nachdem diese Stelle durch die Verschiebung der schweren Körperverletzung auf § 226 StGB freigeworden war. In den Katalog der Qualifikationsmerkmale nahm der Gesetzgeber den bis dahin separat in § 229 StGB geregelten Verbrechenstatbestand der Vergiftung auf, der im Schrifttum aus verschiedenen Gründen vielfach kritisiert worden war.[17]
Dabei erhöhte der Gesetzgeber den Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung erneut; seither droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Für Fälle mit geringerem Unrecht führte der Gesetzgeber wieder eine Regelung zum minder schweren Fall ein, bei dessen Vorliegen sich der Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe reduziert. Schließlich nahm er den Tatbestand aus dem Kreis der Privatklagedelikte heraus.
Tatbestand
Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
Gesundheitsschädliche Stoffe
Der Wortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die Körperverletzung mithilfe eines Gifts oder eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffs begeht. Da die Gesundheitsschädigung ein Tatbestandsmerkmal des § 223 StGB ist und die Qualifikation ein besonders hohes Unrecht zum Ausdruck bringen soll, schränkt die herrschende Meinung dies dahin ein, dass der Stoff ein erhebliches Schädigungspotential haben muss.[18] Dieses beurteilt sich anhand seiner Verwendung im Einzelfall.[19]
Als Gifte gelten organische oder anorganische Substanzen, die die Gesundheit des Opfers durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung beeinträchtigen können.[20] Typische Beispiele für Gift sind Arsen, Zyankali, Salzsäure[21] und Stechapfelsamen.[22] Allerdings können aufgrund der beschriebenen Einzelfallbetrachtung auch solche Substanzen als Gifte gelten, die bei üblicher Verwendung ungefährlich sind. So bejahte der Bundesgerichtshof beispielsweise das Vorliegen eines Giftes, als der Täter einem kleinen Kind eine nach dessen Alter und der Konstitution lebensgefährliche Menge an Kochsalz verabreichte.[23] Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die die Gesundheit des Opfers durch mechanische oder thermische Wirkung schädigen.[24] Dies trifft beispielsweise zu auf große Mengen Alkohol oder Medikamente,[25] auf K.o.-Tropfen,[26] auf Bakterien und Viren[27], auf heiße Flüssigkeiten[28] sowie auf Brennspiritus.[29] Ist unklar, ob der Täter Gift oder einen anderen gesundheitsschädlichen Stoff verwendet hat, kann er mithilfe der Wahlfeststellung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt werden.[30]
Beibringen
Eine Beibringung liegt vor, wenn der Täter den Stoff so in Verbindung mit dem Körper des Opfers bringt, dass dieser seine schädigende Wirkung entfalten kann.[31] So verhält es sich etwa, wenn der Täter das Opfer den gesundheitsschädlichen Stoff trinken lässt.[32] Weitere typische Beibringungshandlungen sind das Verschluckenlassen, das Einspritzen, das Einflößen und das Einatmenlassen des Stoffs.[33]
Die genannten Beispiele zeichnen sich dadurch aus, dass der gesundheitsschädliche Stoff seine Wirkung vom Körperinneren des Opfers ausgehend entfaltet; über die Tatbestandsmäßigkeit solcher im Körperinneren wirkenden Stoffen besteht in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit. Umstritten ist hingegen, ob ein Beibringen auch dann vorliegt, wenn der schädigende Stoff lediglich äußerlich angreift. Nach einer im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht trifft dies nicht zu, weil Einwirkungen von außen dem § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorbehalten seien. Zudem sei die Vorschrift aufgrund ihres weit gefassten Strafrahmens restriktiv auszulegen.[34] Das überwiegende Schrifttum hält dem entgegen, dass der Wortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB keine Anhaltspunkte dafür biete, dass einzig von innen wirkende Stoffe tatbestandsmäßig seien. Darüber hinaus sei es kaum möglich, präzise zwischen äußerer und innerer Einwirkung zu differenzieren. Daher geht diese Auffassung davon aus, dass auch von außen wirkende Stoffe den § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen.[35] Die Rechtsprechung stand bereits beim Vorgängertatbestand der Vergiftung dem zuletzt genannten Ansatz nahe; sie geht davon aus, dass es ausreicht, wenn die Schwere der möglichen Auswirkung des äußerlich angewandten Mittels auf die Gesundheit der Gefährdung durch einen in das Körperinnere eingeführten Stoff gleichkommt.[36]
Verwenden einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
Werkzeug
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB knüpft wie die Nr. 1 an den Einsatz eines besonders gefährlichen Tatmittels an, indem er den Einsatz gefährlicher Werkzeuge unter Strafe stellt. Auch hier richtet sich die Gefährlichkeit nicht nach einer abstrakten Beurteilung, sondern nach dem Schädigungspotenzial des Werkzeugs in seiner konkreten Verwendung.
Als Werkzeuge gelten nach herrschender Meinung bewegliche Sachen. Unbewegliche Gegenstände können keine gefährlichen Werkzeuge sein. Zwar können sie ein ähnliches Gefährdungspotential wie bewegliche Sachen aufweisen, allerdings bezeichne der Begriff des Werkzeugs nach allgemeinem Sprachgebrauch lediglich bewegliche Instrumente, weshalb eine weitergehende Auslegung nicht mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) vereinbar wäre.[37] Demnach verneinte der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, als der Täter das Opfer gegen eine Wand schubste und durch den Aufprall verletzte.[38] Auch menschliche Körperteile lassen sich nach überwiegender Auffassung nicht als Werkzeuge bezeichnen, weshalb etwa ein Faustschlag nicht von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst wird.[39] Aufgrund der strafrechtlichen Gleichstellung von Sachen und Tieren können hingegen auch Tiere ein gefährliches Werkzeug sein; so etwa ein von dem Täter auf das Opfer gehetzter Hund.[40]
Gefährlichkeit des Werkzeugs
Als gefährlich gelten Werkzeuge, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit und in ihrer konkreten Verwendung dazu eignen, einen anderen erheblich zu verletzen.[41] Typische Beispiele sind Baseballschläger[42] und Schlagstöcke[43] als Schlagwerkzeuge sowie Messer als Stichwerkzeuge[44]. Weil die Gefährlichkeit eines Gegenstands indessen stark von dessen individueller Verwendung abhängt, sind auch solche Gegenstände tatbestandsmäßig, die bei ordnungsgemäßem Gebrauch ungefährlich sind und erst durch eine Zweckentfremdung gefährlich werden. So gingen die Gerichte etwa vom Vorliegen eines gefährlichen Werkzeugs aus, als der Täter eine brennende Zigarette im Gesicht eines Menschen ausdrückte,[45] eine Salami zum Schlagen nutzte,[46] mit festem Schuhwerk auf einen anderen eintrat[47] oder einen Schal zum Würgen nutzte.[48] Prothesen gelten nicht als Körperteile, weshalb sie unter § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen, wenn sie vom Täter als Schlagwerkzeuge eingesetzt werden.[49] Die herrschende Meinung schränkt § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf Gegenstände ein, die in ihrer konkreten Verwendung schon nach der Zielrichtung des Handelnden nicht dazu bestimmt sind, die körperliche Unversehrtheit eines anderen zu beeinträchtigen. Dies trifft etwa zu, wenn ein Friseur eine Schere zum Haareschneiden[50] oder ein Chirurg ein Skalpell zwecks einer indizierten medizinischen Behandlung nutzt.[51]
Als eigenständigen Unterfall des gefährlichen Werkzeugs[52] nennt § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB Waffen. Als Waffen gelten Objekte, die generell dazu geeignet und bestimmt sind, Menschen erheblich zu verletzen.[53] Dieser Begriff wird in Anlehnung an den Waffenbegriff des Waffengesetzes (WaffG) ausgelegt, ohne jedoch mit diesem deckungsgleich zu sein. Als Waffen im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gelten insbesondere Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen.[54] Auch geladene Gaspistolen[55] und Schreckschusswaffen[56] betrachtet die Rechtsprechung als Waffen.
Verletzung mittels des Werkzeugs
Die Verletzung muss mittels des gefährlichen Werkzeugs herbeigeführt werden, also kausal auf dem Werkzeugeinsatz beruhen und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unmittelbar durch das Werkzeug entstehen. Demnach genügt es etwa nicht, dass sich das Opfer eines Angriffs mit einem PKW durch eine Sprung vor dem heranfahrenden Fahrzeug rettet und hierbei Verletzungen erleidet,[57][58] oder sich zunächst an dem PKW festhält und erst beim Herunterfallen Verletzungen erleidet.[59] Ebenfalls genügt es nicht, wenn ein Täter sein Opfer mit seinem Schuss verfehlt und dieses durch Glassplitter einer zerschossenen Scheibe Verletzungen erleidet, weil hierbei die Verletzungen nicht unmittelbar durch das Tatmittel Schusswaffe bzw. Projektil herbeigeführt werden.[60] Diese strenge Auslegung des Begriffs „mittels“ wird von der Rechtslehre vielfach kritisiert, weil auch die mittelbare Einwirkung auf den Körper durch die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs zu einer gesteigerten Verletzungsgefahr beim Opfer führe, weshalb der Täter auch in diesen Fällen das Unrecht einer gefährlichen Körperverletzung verwirkliche.[61][62][63]
Begehen eines hinterlistigen Überfalls
§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht, wer die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfall begeht. Anders als § 224 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB setzt diese Qualifikation nicht voraus, dass die Tat für das Opfer aufgrund ihrer konkreten Begehungsweise außergewöhnlich gefährlich ist. Strafgrund der Qualifikation ist die abstrakte Gefährlichkeit des hinterlistigen Überfalls, die sich daraus ergibt, dass sich das Opfer gegen hinterlistige Attacken typischerweise nicht effektiv schützen kann.[64] Daher besitzt die Norm den Charakter eines abstrakten Gefährdungsdelikts.[65] Damit verfolgt § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine ähnliche Schutzrichtung wie das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 StGB).[66] Allerdings ist die Schwelle zur Heimtücke niedriger, weil eine solche bereits dann vorliegt, wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt. Zur Annahme eines hinterlistigen Überfalls genügt dies nicht.[67] Der Begriff „Überfall“ bezeichnet einen plötzlichen, unerwarteten Angriff auf einen Ahnungslosen.[68] Dieser ist hinterlistig, wenn der Täter in einer seine wahren Absichten planmäßig verdeckenden Weise vorgeht, um dem Opfer die Verteidigung gegen den Überfall zu erschweren.[69]
Tatbestandsmäßig handelt etwa, wer dem Opfer in einem Versteck auflauert,[70] sich an das Opfer anschleicht oder sich diesem unter Vortäuschung friedlicher Absichten nähert.[71] Ein hinterlistiger Überfall liegt darüber hinaus vor, wenn der Täter das Opfer an einen Ort lockt, an dem seine Verteidigungsfähigkeit beschränkt ist.[72] §§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ferner regelmäßig auch dann verwirklicht, wenn der Täter einen gesundheitsschädlichen Stoff im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB einsetzt, da das Opfer einen solchen typischerweise nur dann zu sich nimmt, wenn es sich in Sicherheit glaubt. Verneint wurde § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB demgegenüber, als der Täter ausnutzte, dass das Opfer schlief,[73] es ihm den Rücken zudrehte[74] oder es lediglich durch den Angriff überrascht wurde.[67]
Gemeinschaftliche Tatbegehung
§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist verwirklicht, wenn der Täter die Körperverletzung gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten begeht. Auch bei diesem Qualifikationstatbestand handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Seine erhöhte Strafandrohung rechtfertigt sich, weil ein von mehreren verübter Angriff typischerweise das Opfer besonders stark gefährdet:[75] Zum einen erschwert das Zusammenwirken mehrerer Personen dem Opfer regelmäßig die Verteidigung.[76] Zum anderen steigert es das Risiko erheblicher Verletzungen.[77]
Ein gemeinschaftlicher Angriff setzt zunächst voraus, dass im Zeitpunkt der Tat zumindest zwei Personen auf Täterseite am Tatort anwesend und aktiv beteiligt sind. Diese müssen den Angriff gemeinschaftlich begehen. Dies setzt nicht zwangsläufig voraus, dass alle Beteiligten eigenhändig Verletzungshandlungen vornehmen. Es genügen auch andere täterschaftliche Beiträge.[78] Ob darüber hinaus auch bloße Teilnahmehandlungen, also Anstiftung oder Beihilfe, genügen, ist in der Rechtswissenschaft umstritten: Teilweise wird dies verneint, weil eine solche Interpretation nicht den Begriff gemeinschaftlich erfülle, der ein täterschaftliches Zusammenwirken mehrerer nahelege. Schließlich gebrauche das Gesetz diesen Begriff in § 25 Abs. 2 StGB, um das Zusammenwirken zweier Mittäter zu beschreiben. Auch sei das hohe Strafmaß des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB lediglich beim Zusammenwirken von wenigstens zwei Personen mit täterschaftlichem Beitrag angemessen.[79] Die Rechtsprechung teilte diese Sichtweise unter Geltung der Vorläufernorm § 223a StGB, der voraussetzte, dass die Tat „von mehreren gemeinschaftlich begangen“ worden war.[80] Seit der Neufassung des Tatbestands geht sie jedoch im Einklang mit dem überwiegenden Schrifttum davon aus, dass § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB auch dann verwirklicht ist, wenn ein Täter die Körperverletzung gemeinsam mit einem Teilnehmer begeht. Begründet wird dies damit, dass § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB von einem anderen Beteiligten spricht. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 StGB bezeichnet dieser Begriff sowohl Täter als auch Teilnehmer, schließt also insbesondere die Beihilfe mit ein.[81] Innerhalb dieser vorherrschenden Auffassung ist wiederum umstritten, welche Beihilfehandlungen tatbestandsmäßig sind. Nach Ansicht der Rechtsprechung genügt es, wenn sich die Beihilfehandlung dazu eignet, die Lage des Opfers zu verschlechtern. Unstreitig trifft dies auf Formen der physischen Beihilfe zu, etwa auf das Hindern des Opfers an der Flucht oder auf das Beschaffen von Tatwerkzeugen. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch psychische Beihilfe zur Annahme des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB genügt, etwa durch das Bestärken des Tatentschlusses des Täters vor Ort.[82] Dies sehen viele Stimmen im Schrifttum kritisch, weil sie davon ausgehen, dass psychische Beihilfe den Schutzzweck des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, den Schutz vor der abstrakten Gefährlichkeit gemeinsamen Vorgehens, nicht berührt.[83]
Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, kann der Tatbestand auch dann erfüllt sein, wenn die Beteiligung mehrerer die Schwere der Verletzungen im konkreten Fall nicht erhöht. Nicht notwendig ist zudem, dass das Opfer erkennt, dass es mehreren Angreifern gegenübersteht, weil dies für die objektive Gefährlichkeit eines von mehreren verübten Angriffs ist.[84]
Lebensgefährliche Körperverletzung
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass der Täter die Körperverletzung mittels einer das Leben des Opfers gefährdenden Behandlung begeht. Diese Qualifikation rechtfertigt sich durch das gesteigerte Unrecht, das einer solchen Lebensgefährdung innewohnt.
Umstritten ist, anhand welches Maßstabs das Vorliegen einer Lebensgefahr zu beurteilen ist. Nach einer teilweise vertretenen Ansicht setzt eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB voraus, dass der Täter das Opfer in eine konkrete Lebensgefahr bringt. Hiernach ergibt sich die Gefährlichkeit aus den Tatumständen des Einzelfalls. Diese Sichtweise argumentiert damit, dass das hohe Strafmaß des § 224 StGB eine restriktive Auslegung des Tatbestands nahelege, die am ehesten durch das Erfordernis einer konkreten Lebensgefahr gewährleistet werde.[85]
Nach überwiegender Auffassung, die auch von der Rechtsprechung vertreten wird,[86] genügt es hingegen, wenn die Körperverletzungshandlung des Täters bei genereller Betrachtung dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden; die Lebensgefahr muss also lediglich abstrakter Natur sein. Anhänger dieser Auffassung argumentieren damit, dass der Gesetzgeber in § 224 StGB Handlungsweisen des Täters qualifiziert hat, von denen typischerweise gesteigerte Gefahren ausgehen.[87] Darüber hinaus fordere die Norm ihrem Wortlaut nach kein Herbeiführen einer Lebensgefahr, sondern lediglich eine lebensgefährliche Verletzungshandlung.[88] Als tatbestandsmäßig bewertete die Rechtsprechung beispielsweise das Werfen in eiskaltes Wasser,[89] das Drosseln mit einem Sicherheitsgurt,[90] schwere Schläge gegen den Kopf,[91] das Infizieren mit dem HI-Virus,[92] Stiche mit einem Schraubendreher,[93] das Knien auf dem Brustkorb[94] und das Mitschleifen eines Menschen an einem beschleunigenden Fahrzeug[95]. Auch Tritte gegen den Bauch einer Schwangeren stufte sie als eine lebensgefährdende Handlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ein.[96]
Die Körperverletzung muss mittels der lebensgefährdenden Behandlung begangen sein. Dies setzt voraus, dass die Lebensgefährdung unmittelbare Folge der Körperverletzungshandlung sein muss. Hieran fehlte es aus Sicht des Bundesgerichtshofs in einem Fall, in dem der Täter das Opfer auf eine Autobahn stieß, weil der Stoß selbst nicht mit einer unmittelbaren Lebensgefahr verbunden war.[97]
Vorsatz
Gemäß § 15 StGB muss der Täter mit Vorsatz handeln, wobei bedingter Vorsatz genügt. Er muss also die wesentlichen Tatumstände erkennen und den Eintritt des Taterfolgs zumindest billigend in Kauf nehmen.[98]
Bei § 224 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB setzt dies insbesondere voraus, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich erhöhte Gefährlichkeit des Tatmittels ergibt.[99] § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter erkennt, dass sein Täuschungsmanöver die Körperverletzung unterstützt.[100] Bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB muss der Täter in dem Bewusstsein handeln, dass er die Tat mit mindestens einem anderen Beteiligten gemeinsam begeht.[101]
Umstritten ist, worauf sich der Vorsatz bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB beziehen muss. Nach der Rechtsprechung genügt es, dass der Täter die Umstände erkennt, welche die Lebensgefahr für das Opfer begründen.[102] Eine restriktivere, im Schrifttum vertretene Ansicht fordert zusätzlich, dass dem Täter die Gefährlichkeit seines Handelns für das Leben des Opfers bewusst ist.[103]
Versuch, Vollendung und Beendigung
Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus § 224 Abs. 2 StGB. Sie erstreckt sich auf alle fünf Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 StGB. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter mit Tatentschluss unmittelbar zur Tat ansetzt. Die Schwelle zum unmittelbaren Ansetzen überschreitet der Täter, sobald er eine Handlung vornimmt, die aus seiner Sicht unmittelbar in die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands führen soll.[104]
Damit der Versuch nach § 224 StGB strafbar ist, muss der Täter gerade zur qualifizierten Begehungsweise ansetzen. Bei § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist dies typischerweise der Fall, wenn der Täter damit beginnt, das qualifizierende Mittel gegen die körperliche Integrität des Opfers[105] einzusetzen. Bei § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann bereits dadurch unmittelbar angesetzt werden, dass der Täter das Opfer in Sicherheit wiegt.[106] Bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB bejahte der BGH das unmittelbare Ansetzen, als die Täter Molotowcocktails auf ein Gebäude geworfen hatten, um die Opfer zwecks Begehung der Körperverletzung herauszulocken.[107]
Die Tat ist mit dem Eintritt des Körperverletzungserfolgs vollendet und zugleich beendet. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung, die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre beträgt.
Prozessuales und Strafzumessung
Für die gefährliche Körperverletzung sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Für die Strafzumessung ist von Bedeutung, ob der Täter mehrere Qualifikationsmerkmale verwirklicht hat. Gleiches gilt für die Brutalität, mit der der Täter vorgeht.[108] Weist die Tat einen außergewöhnlich geringen Schuldgehalt auf, kann sie in analoger Anwendung des § 213 StGB als minder schwerer Fall bewertet werden.[109] Dann kommt über § 47 StGB die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht.
Anders als die einfache Körperverletzung wird die gefährliche Körperverletzung als Offizialdelikt von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrags verfolgt, da sich § 230 StGB nicht auf § 224 StGB bezieht. Die gefährliche Körperverletzung ist gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Tatbestand, der bei Wiederholungsgefahr unter bestimmten Voraussetzungen die Anordnung von Untersuchungshaft erlaubt.[110] Während des Strafprozesses muss das Gericht, wenn es von der Beurteilung in Anklage und Eröffnungsbeschluss abweichen will, gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hinweisen, nach welcher Variante des § 224 StGB es den Angeklagten verurteilen will.[111]
Konkurrenzen
Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 224 StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zur gefährlichen Körperverletzung in Konkurrenz. Häufig tritt diese im Zusammenhang mit anderen Körperverletzungs- und Tötungsdelikten auf.
Verwirklicht der Täter durch eine Handlung mehrere Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB, ist diese eine einzige qualifizierte Körperverletzungstat.[112] Die gefährliche Körperverletzung verdrängt als lex specialis die einfache Körperverletzung. Gelangt die qualifizierte Körperverletzung nicht über das Versuchsstadium hinaus, während die einfache Körperverletzung vollendet wird, stehen beide Delikte jedoch aus Klarstellungsgründen zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB).[113]
Gegenüber vollendeten Tötungsdelikten tritt die gefährliche Körperverletzung im Wege der Subsidiarität zurück. Gelangt das Tötungsdelikt allerdings nicht über das Versuchsstadium hinaus, während das Körperverletzungsdelikt vollendet wird, besteht Tateinheit zwischen beiden Delikten.[114] Tateinheit kommt ebenfalls mit der sexuellen Nötigung (§ 177 StGB), der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB), der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB), der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) und der Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht.[115]
Die in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB genannte Tatvariante der lebensgefährdenden Behandlung wird verdrängt durch konkrete Lebensgefährdungen, die in einigen anderen, schwerer wiegenden Tatbeständen enthalten sind; dies trifft etwa auf den schweren Raub (§ 250 Abs. 2 StGB) und die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu.[116] Vergiftet der Täter sein Opfer mithilfe von Betäubungsmitteln, tritt die Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter die spezielleren Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zurück.[117]
Kriminologie
Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik.[118] Seit 1993 erfasst diese das gesamte Bundesgebiet. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Frühere Statistiken beinhalten lediglich die alten Bundesländer.
Die Statistik fasst Anzeigen zur gefährlichen Körperverletzung mit der schweren Körperverletzung, der Verstümmelung weiblicher Genitalien und der Schlägerei unter dem Kriminalitätsschlüssel 222000 zusammen. Bei der Betrachtung der Zahlen ist zu beachten, dass ein polizeilicher Tatvorwurf nicht identisch mit der späteren juristischen Wertung sein muss.
Die Häufigkeit der Anzeigen stieg zwischen 1988 und 2007 von rund 63.000 Fällen auf knapp unter 155.000 Fälle an. Bis 2014 entwickelten sich die Fallzahlen rückläufig. Mit dem Aufkommen der Flüchtlingskrise stiegen sie an, um bis 2021 (Corona-Lockdowns) wieder zu fallen. 2021 wurden 122.341 Fälle gemeldet, was den niedrigsten Stand seit 2001 markiert. Als die pandemiebedingten Schließungen allmählich zurückgingen, stiegen die Fallzahlen wieder.[119] So wurden 2022 über 144.000 Fälle gemeldet. In den Folgejahren stiegen die Fallzahlen weiter und erreichten 2024 mit 158.177 Fällen ihren vorläufigen Höhepunkt. Im Jahr 2025 ist erstmals wieder ein leichter Rückgang in diesem Deliktsbereich um ca. zwei Prozent auf 155.002 Fälle zu verzeichnen.[120]
Die phasenweise starken Anstiege der Fallzahlen haben unterschiedliche Ursachen. Teilweise sind sie durch wirtschaftliche Belastungen und Migration bedingt.[119] Kriminologen gehen allerdings auch davon aus, dass die erhöhte Ermittlungstätigkeit der Polizei und eine höhere Anzeigebereitschaft der Bevölkerung bei Gewaltkriminalität dazu geführt hat, dass mittlerweile mehr Fälle als zuvor dokumentiert werden, wodurch sich das Dunkelfeld verkleinert.[121] Vor allem in westlichen Ländern ist über lange Zeiträume relativ synchron ein Kriminalitätsrückgang besonders bei Gewaltkriminalität gut dokumentiert. In den Ländern, die entsprechende Daten erfassen, wurde deutlich, dass die Bereitschaft der Opfer, Anzeige zu erstatten, überall gestiegen ist.[122] So steigt seit 1993 der prozentuale Anteil angezeigter Delikte, die im Versuchsstadium bleiben, fast kontinuierlich an.[123] Der aktuelle Rückgang wird dadurch unterschätzt und der vorhergegangene Anstieg überschätzt.[122]
Die Aufklärungsquote liegt bei qualifizierten Körperverletzungen mit über 80 % seit langem auf einem vergleichsweise hohen Niveau. Im Jahr 2016 waren etwa 84 % der angezeigten mutmaßlichen Täter männlich.[124] Knapp 30 % der Taten wurden unter Alkoholeinfluss begangen.[125] Zugenommen hat seit den 2000er-Jahren die Anzahl jugendlicher Tatverdächtiger, was auch darauf zurückgeführt wird, dass Jugendliche öfter in Banden auftreten und dadurch häufig den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklichen.[126] Nach dem starken Anstieg in den Post-Corona-Jahren ging die Zahl der tatverdächtigen Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) im Jahr 2025 im Bereich der Gewaltkriminalität bundesweit jedoch wieder spürbar um 7,4 Prozent zurück.[127]
Seit 2021 liegen bundesweit einheitliche Daten zum Anteil von Messerangriffen vor. Im Bereich gefährlicher und schwerer Körperverletzung lag deren Anteil 2024 bei 6,3 % (9.917 Fälle).[128] Weniger als ein Prozent der Taten werden mit einer Schusswaffe begangen. Bis 1999 stieg der Schusswaffengebrauch auf 592 Fälle an, um danach wieder zu sinken. Seit einem Tiefpunkt im Jahr 2015 mit 120 Fällen steigen die Zahlen wieder; 2025 waren es 276 Fälle.[120]
| erfasste Fälle | mit Schusswaffe | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Jahr | insgesamt | pro 100.000 Einwohner | Versuche | geschossen | gedroht | Aufklärungsquote |
| 1987 | 63.711 | 104,2 | 4.074 (6,4 %) | 265 | 1.535 | 84,1 % |
| 1988 | 62.889 | 102,4 | 4.298 (6,8 %) | 247 | 1.480 | 84,1 % |
| 1989 | 64.840 | 104,6 | 4.249 (6,6 %) | 228 | 1.327 | 83,5 % |
| 1990 | 67.095 | 107,0 | 4.174 (6,2 %) | 227 | 1.368 | 82,6 % |
| 1991 | 73.296 | 112,7 | 4.298 (5,9 %) | 294 | 1.398 | 80,6 % |
| 1992 | 77.160 | 117,3 | 4.800 (6,2 %) | 382 | 1.797 | 80,7 % |
| 1993 | 87.784 | 108,4 | 5.061 (5,8 %) | 439 | 2.378 | 80,1 % |
| 1994 | 88.037 | 108,2 | 5.340 (6,1 %) | 493 | 2.280 | 81,3 % |
| 1995 | 95.759 | 117,4 | 6.023 (6,3 %) | 536 | 2.478 | 81,7 % |
| 1996 | 101.333 | 123,9 | 6.594 (6,5 %) | 553 | 2.619 | 83,2 % |
| 1997 | 106.222 | 129,5 | 6.922 (6,5 %) | 522 | 2.508 | 82,5 % |
| 1998 | 110.277 | 134,4 | 7.690 (7,0 %) | 535 | 2.289 | 83,6 % |
| 1999 | 114.516 | 139,6 | 8.322 (7,3 %) | 592 | 2.300 | 83,9 % |
| 2000 | 116.912 | 142,3 | 8.866 (7,6 %) | 580 | 2.159 | 83,9 % |
| 2001 | 120.345 | 146,3 | 9.042 (7,5 %) | 473 | 1.715 | 83,8 % |
| 2002 | 126.932 | 154,0 | 9.596 (7,6 %) | 492 | 1.707 | 84,6 % |
| 2003 | 132.615 | 160,7 | 10.141 (7,6 %) | 441 | 1.844 | 84,1 % |
| 2004 | 139.748 | 169,3 | 10.790 (7,7 %) | 389 | 1.546 | 84,2 % |
| 2005 | 147.122 | 178,3 | 12.151 (8,3 %) | 418 | 1.492 | 83,5 % |
| 2006 | 150.874 | 183,0 | 12.953 (8,6 %) | 352 | 1.357 | 83,2 % |
| 2007 | 154.849 | 188,1 | 13.589 (8,8 %) | 350 | 1.337 | 82,5 % |
| 2008 | 151.208 | 183,9 | 15.347 (10,1 %) | 279 | 1.084 | 82,3 % |
| 2009 | 149.301 | 182,1 | 15.730 (10,5 %) | 214 | 1.098 | 82,2 % |
| 2010 | 142.903 | 174,7 | 15.799 (11,1 %) | 202 | 931 | 82,3 % |
| 2011 | 139.091 | 170,1 | 16.085 (11,6 %) | 153 | 947 | 82,3 % |
| 2012 | 136.077 | 166,3 | 16.524 (12,1 %) | 169 | 769 | 81,4 % |
| 2013 | 127.869 | 158,8 | 16.115 (12,6 %) | 156 | 766 | 82,1 % |
| 2014 | 125.752 | 155,7 | 17.106 (13,6 %) | 128 | 690 | 82,4 % |
| 2015 | 127.395 | 157,0 | 18.079 (14,2 %) | 120 | 642 | 82,3 % |
| 2016 | 140.033 | 170,4 | 20.290 (14,5 %) | 145 | 805 | 82,6 % |
| 2017 | 137.058 | 166,1 | 20.550 (15,0 %) | 147 | 700 | 82,8 % |
| 2018 | 136.727 | 165,1 | 20.315 (14,9 %) | 139 | 638 | 82,5 % |
| 2019 | 133.084 | 160,3 | 19.233 (14,5 %) | 189 | 626 | 82,9 % |
| 2020 | 130.453 | 156,9 | 21.339 (16,4 %) | 188 | 674 | 83,7 % |
| 2021 | 122.341 | 147,1 | 20.050 (16,4 %) | 215 | 720 | 83,9 % |
| 2022 | 144.663 | 173,8 | 22.551 (15,6 %) | 210 | 775 | 80,9 % |
| 2023 | 154.541 | 183,2 | 23.968 (15,5 %) | 217 | 833 | 80,5 % |
| 2024 | 158.177 | 186,8 | 22.622 (14,3 %) | 262 | 890 | 80,7 % |
| 2025 | 155.002 | 185,5 | 23.604 (15,2 %) | 276 | 1.045 | 80,4 % |
Literatur
- Manfred Heinrich: Die gefährliche Körperverletzung: Bestandsaufnahme und Versuch einer Neuorientierung. C. H. Beck, München 1993, ISBN 3-406-37819-6.
- Christian Leißner: Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im StGB: aktuelle Probleme und historische Entwicklung. Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 2002, ISBN 3-631-39017-3.
- Barbara Schiebel: Zur Problematik und Reformbedürftigkeit des Tatbestandes der Vergiftung (§ 229 StGB). Köln 1995.
- Anastassios Triantafyllou: Das Delikt der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) als Gefährdungsdelikt. Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1996, ISBN 3-631-30540-0.
Weblinks
- § 224 StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen
- § 224 StGB auf lexetius.com – Gesetzestext und Änderungen des § 224 (R)StGB mit Geltung seit 1872