Peter Melchior Hommer
deutscher Jurist
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Peter Melchior Hommer, mit vollem Namen Peter Joseph Melchior Hommer; ab 1789 von Hommer (* 18. November 1743 in Koblenz; † 12. Mai 1809 in Wetzlar), war ein deutscher Jurist. Von 1796 bis zur Auflösung des Gerichts 1806 war er Assessor (Richter) am Reichskammergericht.[1]
Herkunft und Familie
Der Vater von Peter Melchior Hommer, Johann Friedrich Hommer (1703–1773), war Jurist. Er arbeitete 45 Jahre in kurtrierischen Diensten als Hofrat, Geheimer Rat und Kanzleidirektor[Anm. 1] in Koblenz. Dessen dritte Ehefrau und die Mutter von Peter Melchior Hommer war Maria Anna Ursula Cramer von Clausbruch (1724–1782). Deren Großvater, Johann Melchior Cramer von Clausbruch war 1722 bis 1740 ebenfalls Assessor am Reichskammergericht gewesen.[1] Weitläufig war Peter Melchior Hommer über seine Mutter mit weiteren Assessoren am Reichskammergericht verwandt.[2] Ein jüngerer Bruder von Peter Melchior Hommer war der Trierer Bischof Joseph von Hommer (1760–1836; Bischof 1824–1836).[3]
1772 heirateten Peter Melchior Hommer und Veronika Recking aus Trier. Sie stammte aus einer Kaufmanns- und Ratsherrenfamilie. Ihr Bruder, Anton Joseph Recking (1743–1817), war in der Zeit, als Trier zu Frankreich gehörte, von 1800 bis 1810 Maire und, als es dann zu Preußen gehörte, von 1815 bis 1817 erster Oberbürgermeister der Stadt.[4] Aus der Ehe von Peter Melchior und Veronika Hommer gingen unter anderem hervor[5]:
- Friedrich (1773–1845), Militär in zunächst französischen, dann österreichischen Diensten, zuletzt Major.
- Maria Elisabeth (1775–1802), verheiratet mit Carl August von Seckendorf (1774–1828), ebenfalls Assessor am Reichskammergericht, später Oberkonsistorialpräsident der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
- Maria Anna Walpurgis (* 1780). Sie heiratete Franz Joseph von Stein zu Lausnitz (1770–1834), ebenfalls zunächst Assessor am Reichskammergericht wurde er schließlich Regierungspräsident der Provinz Oberhessen im Großherzogtum Hessen.[6]
- Magdalena (1782–1807). Sie heiratete nach dem Tod ihrer Schwester Maria Elisabeth deren Witwer, den Assessor Carl August von Seckendorf.
- Gertrud heiratete Adam Josef August von Mulzer (1777–1831), der zunächst im Großherzogtum Frankfurt, anschließend im Königreich Bayern führende Stellungen in der Verwaltung wahrnahm.
Ausbildung
Peter Melchior Hommer besuchte zunächst das Jesuitenkolleg Koblenz, das auch ein philosophisch orientiertes Vorstudium anbot. Ab 1761 studierte er Rechtswissenschaft, zunächst bis 1763 in Heidelberg und ab 1763 in Würzburg. 1764/65 folgte ein Praktikum in Koblenz und 1765/66 ein Praktikum am Reichskammergericht.[7]
Wirken
Beruflich begann Peter Melchior Hommer 1766 als Hofrat und Hofratssekretär bei der kurtrierischen Verwaltung in Koblenz. 1772 wurde er dort Hof- und Regierungsrat, 1785 Geheimer Rat. Ab 1777 war er zusätzlich Stadtschultheiß von Koblenz. All diese Ämter übte er bis 1796 aus, als er nach Wetzlar zum Reichskammergericht wechselte.[7]
1789 erhob ihn Kaiser Joseph II. in den Reichsadelsstand.[4][8]
Nach dem Tod des zuletzt von Kurtrier präsentierten Assessors am Reichskammergericht, Ludwig Vollrath von Frohn, 1796 benannte der Kurstaat im März 1796 Peter Melchior Hommer als Nachfolger. Kurtrier war durch die Besetzung des linken Rheinufers durch Frankreich zu diesem Zeitpunkt bereits auf die rechtsrheinisch gelegenen Reste geschrumpft, Hommer bezog kein Gehalt mehr. Auch deshalb entschied er sich für die Kandidatur.[9] Seine Promotion zum Dr. iur. erfolgte im Zuge des Berufungsverfahrens.[7] Mit einer für das Reichskammergericht – auch hinsichtlich der Berufungsverfahren für seine Richter – unfassbaren Geschwindigkeit wurde das Verfahren noch im gleichen Jahr abgeschlossen und Franz Rudolf Degen leistete am 8. November 1796 den Amtseid. Er übte das Amt bis zur Auflösung des Alten Reichs und damit auch des Reichskammergerichts 1806 aus. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits 63 Jahre alt und fand keine Anstellung mehr. Er erkrankte und starb 1809 in Wetzlar.[9]
Literatur
Werke
- Von wegen Ihro Churfürstlichen Durchlaucht zu Trier, &c. &c. Unseres gnädigsten Herrns, sämtlichen Ihres Hohen Erzstifts Aemteren gnädigst anzufügen: Da dem Vernehmen nach die in diesem Kurfüstenthum gelegene Mittel- und Grund-Gerichter, wann bey denen, vor denen Aemteren befangenen Processen, die Fälle sich eräignen, daß landesherrliche Unterthanen, die unter vorberührten Mittel- und Grund-Gerichten häußlich wohnen, zu Zeugen vorgeschlagen werden. Ehrenbreitstein 1768.
- Von wegen Ihro Churfürstl. Durchlaucht zu Trier &c. unseres allerseits gnädigsten Herrns, Dero sämtlichen Städt- und Aemteren in Gnaden hierdurch anzufügen: Demnach allhier mehrmalen vorgekommen, daß auf die, unterm 7ten April 1768. wegen fremder unbekannter Landstricher, und Bettler, sorgsamst erlaßene Churfürstlich-gnädigste Verordnung dahero nicht allenthalben vestgehalten werde. Ehrenbreitstein 1769.
- Von wegen Ihro Churfürstlichen Durchlaucht zu Trier [et]c. Unsers gnädigsten Herrn, jedermann zur Nachricht und Wissenschaft andurch zu ohnverhalten: Ob zwar ... wegen Heiligung deren Sonn- und Feyertägen ... daß denen Wirthe der Weinschank in ihren Häuseren für den ganzen Tag ... eingestellet belieben sollte. Ehrenbreitstein 1770.
- Von wegen Ihro Churfürstl. Durchlaucht zu Trier, Unsers gnädigsten Herrns &c. gesamten des Hohen Erzstifts Aemteren hierdurch anzufügen: Da zu vernehmen, was gestalten die leidige Viehe-Seuche in benachbarten Landen sich eussere, worgegen Ihro Churfürstliche Durchlaucht aus landsherrlicher gnädigster Vorsorg zum Besten Dero getreuen Unterthanen alle nur immer mögliche Bewahrung vorgekehret wissen wollten. Ehrenbreitstein 1770.
- Von wegen Ihro Churfürstl. Durchlaucht zu Trier &c. &c. Unseres gnädigsten Herrn, gesamten Ihres hohen Erzstifts Städt- und Aemteren gnädigst hierdurch anzufügen: Obzwarn die Aushaltung herumstreichenden fremden Bettel-Gesindels und Juden, durch mehrere Landsfürstliche General-Edicten heilsamst verordnet worden, so gebe es dannoch die Erfahrnus alltäglich, wie man deme, bevorab in Ansehung deren Pohlnischen Bettel-Juden, schlechterdings zuwider lebe. Ehrenbreitstein 1770.
- Von wegen Ihro Churfürstlichen Durchlaucht zu Trier Unseres gnädigsten Herrens &c. wird hierdurch jedermann kund, und zu wissen gethan: Demnach bekantlich vermög Churfürstlich-Trierischen Land-Ausschuß-Ordnung §. 17. und in denen Kriegs-Articulen §. 10. ganz ausdrücklich versehen ist, daß derjenige, welcher sein Gewehr, oder Waffen verdirbt, den Schaden zu ersetzen schuldig seyn solle. Ehrenbreitstein 1770.
- Von wegen Ihro Churfürstl. Durchlaucht zu Trier &c. Unseres gnädigsten Herrn, sämtlichen Ihres Hohen Erzstifts Städt- und Aemteren hierdurch anzufügen: Höchst-dieselbe hätten sehr ungern vernommen, als ob hin- und wieder deme unterm 18ten Augusti lezt abgewichenen Jahrs so heilsam, als vorsorglich ergangenen Frucht-Sperr-Edict schlechterdings die schuldige Folge nicht geleistet. Ehrenbreitstein 1771.
- Nachdemalen von gesamten geist- und weltlichen Ständen der Nothdurft zu seyn befunden, in Gefolg des im Jahr 1714 zwischen ihnen errichteten Vergleichs nach nun abermahl verflossener zehn-jähriger Frist die Nahrung, und den sogenanten Schirm-Gulden .... Ehrenbreitstein 1773.
- Von wegen Ihro Churfürstliche Durchlaucht zu Trier [et]c. sämtlichen des hohen Ertzstifts Städt- und Aemteren hierdurch anzufügen: Daß dieselbe nicht nur auf die wegen der Geburths-Hülf unterm 22ten Februar 1772. gnädigst erlaßener Verordnung, welche von höchst gedachter Seiner Churfürstl. Durchlaucht ihres ganzen Inhalts noch mahlen hiermit wiederholet ... Ehrenbreitstein 1774.
- Von wegen Ihro Churfürstl. Durchlaucht zu Trier [et]c. gesamten Dero hohen Ertz-Stifts Aemteren hierdurch anzufügen: Höchstgedachte Ihro Churfürstliche Durchlaucht vernehmen durch vieles Klagen mißfälligst, wie daß, obgleich, nach dieses Dero hohen Ertzstifts alten Verfaßung, darinnen keine andere Satzungen der Personal-Freyheit bekannt sind ... Ehrenbreitstein 1774.
- Von wegen Ihro Churfürstliche Durchlaucht zu Trier [et]c. sämtlichen des hohen Ertzstifts Städt- und Aemteren hierdurch anzufügen: Daß dieselbe nicht nur auf die wegen der Geburths-Hülf unterm 22ten Februar 1772. gnädigst erlaßener Verordnung, welche von höchst gedachter Seiner Churfürstl. Durchlaucht ihres ganzen Inhalts noch mahlen hiermit wiederholet ... Ehrenbreitstein 1774.
- Von wegen Ihro Churfürstl. Durchlaucht zu Trier [et]c.[et]c. gesamten Dero hohen Ertz-Stifts, Städt und Ämteren hierdurch anzufügen: Obgleich durch mehrere heilsame Landes-Verordnungen das Schießen aus kleinem Gewehr in Städten, Flecken- und Ortschaften gemeßentlich untersaget .... Ehrenbreitstein 1774.
- Von wegen Ihro Churfürstlichen Durchlaucht zu Trier [et]c. [et]c. Unseres gnädigsten Herrns gesammten ihres hohen Erzstifts ansäßigen geist- und weltlichen Unterthanen in Gnaden hiermit fernerweit zu ohnverhalten: Höchstdieselbe hätten zwar sehnlichst gewünschet, daß der .... Entschluß zu Errichtung eines Brandversicherungs-Instituts schon eher hätte zum wirklichen Vollzug gebracht werden können. Koblenz 1785.
Sekundärliteratur
- Sigrid Jahns: Das Reichskammergericht und seine Richter. Verfassung und Sozialstruktur eines höchsten Gerichts im Alten Reich – Teil 2, Band 1: Biografien (= Friedrich Battenberg, Albrecht Cordes, Ulrich Eisenhardt, Peter Oestmann, Wolfgang Sellert (Hg.): Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, Band 26). Böhlau, Köln u. a. 2003. ISBN 3-412-06503-X
Weblinks
- Peter Melchior Hommer. In: Deutsche Biographie (Index-Eintrag).
- Peter Melchior Hommer in der Rheinland-Pfälzischen Personendatenbank
Anmerkungen
- Der Kanzleidirektor war nach dem Kanzler der zweithöchste Beamte in Kurtrier (Jahns 2003, S. 117).