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Rechtsschutz von Schriftzeichen

Rechtsschutz angewendet auf typografische Gestaltungen From Wikipedia, the free encyclopedia

Der Rechtsschutz typografischer Gestaltungen betrifft folgende Aspekte:

Schriftarten

Es ist nicht einfach, diese Aspekte auseinanderzuhalten. Deutlicher werden die Rechtsprobleme, wenn die Aspekte in Frageform formuliert sind:

  • Darf eine bestimmte Schriftart verwendet werden, um einen zu veröffentlichenden Text damit zu setzen bzw. zu gestalten?
  • Darf eine bestehende typographische Gestaltung zu Veröffentlichungszwecken übernommen werden (etwa als Reprint)?
  • Darf eine handschriftliche Schriftart oder gestaltete Seite eines anderen verwendet werden?

Bei konkreten Anwendungsfällen ist immer der Schutz der Schriftart vom Schutz des mit ihr erzeugten Schriftbilds und vom Schutz des damit dargestellten Textes zu unterscheiden.

Deutschland

Typographische Schriftarten

Schriftbeispiel der Helvetica

Ein Schutz des äußeren Erscheinungsbildes einer Schriftart kommt in Deutschland insbesondere nach dem Designrecht (früher: Geschmacksmusterrecht) in Betracht, in wohl eher seltenen Fällen auch nach dem Urheberrecht. Urheberrechtlich kann zudem – nach allerdings umstrittener Ansicht – der eine Schriftart implementierende Font als Computerprogramm geschützt sein.

Designrecht

Heutige Rechtslage. Ein Schutz für typografische Schriftzeichen kann durch das Designgesetz (DesignG) erreicht werden.[1] § 1 Nr. 2 DesignG stellt ausdrücklich klar, dass es sich auch bei typografischen Schriftzeichen um „Erzeugnisse“ im Sinne des Gesetzes handelt.[2] Für sie gelten im Grundsatz dieselben Schutzvoraussetzungen und derselbe Schutzumfang wie bei anderen Designs. So müssen sie insbesondere neu sein und Eigenart aufweisen.[3] Wer in den Genuss des Schutzes kommen will, muss sein Design beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung anmelden.[4] Die Designverordnung (DesignV) bestimmt für Designs aus typografischen Schriftzeichen ergänzend, dass die zur Anmeldung erforderliche Wiedergabe des Designs „einen vollständigen Zeichensatz sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen“ muss.[5] Das Register ist öffentlich einsehbar und kann im Internet durchsucht werden.[6] Typografische Schriftzeichen sind dabei grundsätzlich in Unterklasse 18-03 gemäß der Locarno-Klassifikation („Druckbuchstaben und Typen“) eingeordnet.[7]

Der Designschutz beginnt mit der Registereintragung und endet 25 Jahre nach der Anmeldung.[8] Gegenstand des Designschutzes von Schriften ist die grafische Ausgestaltung der typografischen Schriftzeichen. Nicht geschützt (und auch generell nicht designfähig) sind hingegen die Bedeutungsinhalte von Buchstaben und Zeichen.[9] Der Inhaber des Designs hat das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen, das heißt insbesondere es herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und die mit dem Design versehenen Erzeugnisse zu gebrauchen.[10] Der Designinhaber eines typografischen Designs kann dabei nicht nur gegen das gezielte Angebot seiner Schriftzeichen (etwa durch ungenehmigtes Anbieten eines diese implementierenden Fonts im Internet) vorgehen, sondern beispielsweise auch gegen die Verbreitung von Büchern, die in der geschützten Schrift gedruckt sind.[11] Schon die bloße Wiedergabe des Designs ist eine dem Designinhaber vorbehaltene Handlung.[12] Gegen Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden, kann sich der Designinhaber allerdings nicht wehren.[13]

Neben dem nationalen Designschutz ist auch ein (genuin unionsrechtlicher) Schutz nach der Unionsdesign-Verordnung (Verordnung (EU) 2026/715) möglich. Da das Designrecht unionsrechtlich weitgehend harmonisiert ist, entsprechen auch die Schutzvoraussetzungen und der Schutzumfang der Unionsdesigns im Wesentlichen denen des (bereits harmonisierten) nationalen Rechts.[14] Unionsdesigns sind beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) anzumelden. Nach den EUIPO-Richtlinien muss die Wiedergabe bei der Anmeldung von Designs, die aus Schrifttypen bestehen, „alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und Kleinschreibung umfassen, ferner alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text in dieser Schrifttype, jeweils in der gleichen Schriftgröße“.[15] Anders als das nationale Recht gewährt die Unionsdesign-Verordnung daneben – auch für Schriftzeichen[16] – einen Schutz ohne vorherige Anmeldung (Art. 12 Unionsdesign-VO). Die Schutzdauer nicht eingetragener Unionsdesigns beträgt drei Jahre beginnend an dem Tag, an dem das Design der Öffentlichkeit innerhalb der EU erstmals zugänglich gemacht wurde.

Schriftzeichengesetz (bis 31. Mai 2004). Bis zum 31. Mai 2004 wurde der Schutz von Schriftzeichen primär durch das Schriftzeichengesetz[17] gewährleistet.[18] Das Gesetz gewährte für „neue und eigentümliche typographische Schriftzeichen“ Musterschutz nach dem Geschmacksmustergesetz. Typographische Schriftzeichen waren dabei Sätze der Muster von (a) Buchstaben und Alphabeten nebst Zubehör (Satzzeichen etc.), (b) Ziffern und andere figürliche Zeichen (zum Beispiel mathematische Symbole) sowie (c) Ornamenten.[19] Erforderlich für den Schutz war die Eintragung in einem eigenen Schriftzeichenregister beim Deutschen Patentamt; Schutz bestand zunächst für 10 Jahre ab Anmeldung, konnte jedoch (gebührenpflichtig) auf bis zu 25 Jahre verlängert werden.[20] Während der Schutzdauer war es Dritten verboten, rechtswidrig nachgebildete oder verbreitete typographische Schriftzeichen zur Herstellung von Texten zu verwenden, die zur gewerbsmäßigen Verbreitung bestimmt waren.[21] Ausdrücklich nicht verboten sollte laut amtlicher Begründung hingegen die Verbreitung der so hergestellten Texte sein, sodass etwa ein Buchhändler nicht fürchten musste, wegen des Angebots eines unter Verstoß gegen das Schriftzeichengesetz gestalteten Buches in Anspruch genommen zu werden.[22] Außerdem sollte die nicht gewerbsmäßige Nutzung von Schriftzeichen, etwa durch eine Privatperson auf ihrer Schreibmaschine, durch das Gesetz nicht eingeschränkt werden.[23] Der Schutz nach dem Schriftzeichengesetz war unabhängig von einer Eintragung als „gewöhnliches“ Geschmacksmuster.[24]

Hintergrund des Schriftzeichengesetzes war der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung.[25] Dieses sollte staatsvertraglich Mindeststandards für den Schutz von Schriftzeichen festlegen. Die Bundesrepublik Deutschland gehörte zu den Erstunterzeichnern des Abkommens, die Ratifikation folgte 1981 aufgrund des Schriftzeichengesetzes.[26] Bei der Umsetzung ging die Bundesrepublik mit der 25-jährigen Höchstschutzdauer über die Vorgaben des Abkommens hinaus (Art. 9 Abs. 1 Wiener Abkommen: „mindestens 15 Jahre“). Dadurch gewann ein Schutz nach dem Schriftzeichengesetz für die Rechteinhaber erheblich an Bedeutung, denn die Höchstschutzdauer für Geschmacksmuster lag zu dieser Zeit bei lediglich 15 Jahren.[27] Der Unterschied schmolz im Laufe der Zeit jedoch dahin, da die Höchstschutzdauer nach dem Geschmacksmuster- bzw. Designgesetz zunächst auf 20 und später ebenfalls auf 25 Jahre angehoben wurde. Das Wiener Abkommen trat derweil wegen einer unzureichenden Zahl von Ratifikationen nie in Kraft.[28]

Mit Inkrafttreten des neuen Geschmacksmustergesetzes am 1. Juni 2004 wurden die schutzrelevanten Teile des Schriftzeichengesetzes aufgehoben, sodass für typografische Schriftzeichen seitdem nur noch ein Schutz als eingetragenes Design bzw. Unionsdesign in Betracht kommt.[29] Die bis zum 1. Juni 2004 nach dem Schriftzeichengesetz angemeldeten und schon eingetragenen Schriftzeichen genossen fortan Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz.[30]

Urheberrecht

Schutz als Kunstwerke. Prinzipiell können auch die für den gewöhnlichen Gebrauch bestimmten Schriften (so genannte Gebrauchs- oder „Brotschriften“) einen urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 als Werke der angewandten Kunst genießen.[31] Die Rechtsprechung hat einen solchen jedoch bislang überwiegend verneint.[32] In der Entscheidung „Candida-Schrift“ hielt der Bundesgerichtshof bereits 1958 fest, dass die erforderliche künstlerische Leistung „bei einer Gebrauchsschrift […] schon deshalb selten in Betracht kommen [wird], weil der Gebrauchszweck einfache, klare, leicht lesbare Linienführung voraussetzt, die weitgehend durch die vorgegebenen Buchstabenformen gewissermaßen technisch bedingt sind, so daß nur ein geringer Spielraum für eine künstlerische Gestaltung verbleibt“.[33] Obwohl sich beim Schutz für Werke der angewandten Kunst seitdem größere Rechtsprechungsänderungen ergeben haben, wird diese Einschätzung des Bundesgerichtshofs in der juristischen Literatur auch aus heutiger Sicht noch für treffend gehalten.[34]

Soweit im Einzelfall doch ein Schutz in Betracht kommt, gab der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Candida-Schrift“ zu bedenken, dass maßgebend hierfür „nicht die besonderen ästhetischen Feinheiten der Schrift [sind], die allein ein geschulter Schriftenfachkenner herauszufühlen in der Lage ist“, sondern vielmehr „der ästhetische Eindruck, den die Schrift bei einem Vergleich ihres Gesamtbildes mit vorbekannten Schriften dem mit Kunstdingen vertrauten und für den Anruf der Kunst empfänglichen Laien vermittelt“.[35]

Schutz von Fonts als Computerprogramme. Die Frage, ob ein Font als Computerprogramm geschützt sein kann, ist nach deutschem Recht umstritten. Sie ist gerade auch deshalb interessant, weil für den Schutz als Computerprogramm ausdrücklich keine qualitativen oder ästhetischen Kriterien herangezogen werden dürfen (§ 69a Abs. 3 Satz 2 UrhG).[36] Ein Teil der Literatur lehnt einen solchen Schutz pauschal ab.[37] Vielfach wird jedoch eine differenziertere Ansicht vertreten. Danach handelt es sich zwar bei klassischen Computerschriften im Wesentlichen um Grafikdaten und keine Computerprogramme; anders liege die Sache jedoch, wenn in den Font Steuerungsbefehle einprogrammiert sind.[38] Jaeger/Koglin und Ohst weisen in diesem Zusammenhang etwa auf den Unterschied zwischen Bitmap-Schriften, die ohnehin nur noch selten verwendet würden, und modernen Vektor- bzw. Outline-Fonts (wie TrueType-Fonts) hin, in denen Hinting- oder andere programmähnliche Instruktionen enthalten sein können, die von der jeweiligen Font-Rendering-Software interpretiert werden. Für derartige Fonts komme ein Computerprogrammschutz in Frage – soweit die konkreten Hinting-Instruktionen das Ergebnis menschlicher Programmiertätigkeit sind.[39] In der Praxis würden die Hinting-Instruktionen, wie Jaeger/Koglin zu bedenken geben, nämlich häufig automatisch erzeugt und allenfalls manuell nachbearbeitet.[40]

Eine Entscheidung des Landgerichts Köln aus dem Jahr 2000[41], in der mehreren Fonts pauschal Schutz als Computerprogramme unter Hinweis darauf zugesprochen wurde, dass sie mittels einer als Computerprogramm geschützten Software hergestellt wurden, stieß in der juristischen Literatur ganz überwiegend auf Ablehnung.[42] Unabhängig davon kann, auch wenn im Einzelfall ein Computerprogrammschutz des Fonts besteht, aus diesem nicht gegen die Verwertung der ausgedruckten Schriftzeichen vorgegangen werden.[43]

Notenstichbilder

Nach deutschem Recht ist ein – in der Vergangenheit vereinzelt angeregter – urheberrechtlicher Schutz von Notenbildern als Werke der angewandten Kunst (Gebrauchsgrafiken) in der Regel nicht gegeben.[44] Der Bundesgerichtshof ging in seiner Entscheidung Notenstichbilder aus dem Jahr 1986 gleichfalls nicht von einem urheberrechtlichen Schutz des Notensatzes aus.[45]

Dies hat zur Folge, dass das Kopieren von Notenausgaben unbearbeiteter gemeinfreier Werke grundsätzlich nicht gegen das Urheberrecht verstößt.[46] (Ob ein Verlag – davon unabhängig – gegen einen Mitbewerber aus einem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz vorgehen kann, wenn dieser gemeinfreie Notensätze aus seinem Angebot fotokopiert und in den Handel bringt, ist in der Vergangenheit in Rechtsprechung und Literatur diskutiert worden, wird nach heutiger Rechtslage jedoch fraglich sein.[47]) Die weltweite Bewegung, die gemeinfreie Noten digitalisieren möchte, damit ein von den kommerziellen Angeboten der Musikverlage kostenfreier Zugriff möglich ist, läuft unter dem Etikett „Free Sheet Music“.

Handschriftliche Schriftarten und Gestaltungen

Schriftzug „Loriot“
Überschrift einer kalligrafierten Urkunde, Hobby-Künstler

Der Schutz handschriftlicher Schriftarten und Gestaltungen hat in der Rechtsprechung bislang nur sporadisch Klärung erfahren.

Im Allgemeinen wird nicht davon auszugehen sein, dass etwa Autogramme oder Autographen persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellen.[48] Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hielt in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 fest, der Handschrift eines Menschen komme „in der Regel“ kein Werkcharakter zu.[49] Denn sei die Handschrift zwar zweifellos individuell; doch ergebe sich ihre Einzigartigkeit „nicht aus dem Ausdruck künstlerischer Gestaltung, sondern aus jahrelangem, in kleinsten Nuancen geschehenden Verschleifen der gelernten Lateinschrift“. Damit sei sie kein „Produkt individueller Schöpfungskraft“, sondern beziehe ihre Einzigartigkeit vielmehr „ausschließlich aus der statistischen Unwahrscheinlichkeit, dass eine andere Person genau dieselbe Schrift verwendet“. Das Landgericht Berlin sprach dem persönlichen Schriftzug des unter dem Künstlernamen Loriot bekannten Künstlers Vico von Bülow (Abbildung nebenstehend) einen Kunstwerkschutz ab, da ihm die hierzu erforderliche Eigentümlichkeit fehle. „Allein die kantige und schräge Schreibweise unter Verwendung von Druckbuchstaben“ begründe noch keine hinreichende Schöpfungshöhe der Unterschrift, da diese Umstände „nicht geeignet sind, den Schriftzug vom rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen abzuheben“.[50] Ist ein normaler handschriftlicher Text als Text urheberrechtlich nicht geschützt, kann man seine Veröffentlichung nicht unter Berufung auf den urheberrechtlichen Schutz der Schriftgestaltung verhindern.

Ein Schutz nach anderen Normen kann dagegen durchaus in Betracht kommen. So sind bisweilen etwa Signaturen als Bildmarken eingetragen. In der Rechtsprechung ist auch diskutiert worden, ob die Abbildung eines persönlichen Schriftzugs aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) abgewehrt werden kann; im Streitfall verneinte das Landgericht Berlin einen Verstoß, weil sich die Nutzung durch ein Online-Lexikon in dem durch Art. 5 Grundgesetz geschützten Bereich der Informations-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit hielt.[51]

Anders als bei „normalen“ Handschriften kann es sich bei kalligrafischen Gestaltungen verhalten, bei denen ein Schutz als Werk der angewandten oder der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG in Betracht kommen kann.[52] Entscheidend für einen urheberrechtlichen Schutz ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob die Darstellung einen solchen ästhetischen Gehalt aufweist, der es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.[53] Dabei kann die ästhetische Wirkung Schutz aber nur begründen, wenn und soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist.[54] Bei der Verwendung traditioneller Formen der westlichen Kalligrafie ist zu bedenken, dass derlei traditionelles Formengut in der Regel altersbedingt gemeinfrei ist; nicht selten wird in seiner bloßen „Anpassung an die Gegenwart“ kein für einen eigenständigen Schutz ausreichender schöpferischer Beitrag liegen.

Figurenalphabet vom Meister E.S., Buchstaben, n, o, p (15. Jahrhundert)

Gerade bei der künstlerischen Kalligrafie, die keinem Gebrauchszweck dient und die gerade darauf angelegt ist, sich mehr oder minder vom Altbekannten abzuheben, wird bei entsprechend gestalteten Schriftblättern regelmäßig Urheberrechtsschutz bestehen. Damit ist freilich noch nicht gesagt, dass nicht beispielsweise die Form eines einzelnen Buchstaben übernommen werden kann. Denn der Schutz des Schriftblatts ergibt sich oft maßgeblich aus dem grafischen Gesamteindruck; die Übernahme eines einzelnen Zeichens greift aber nur dann in fremdes Urheberrecht ein, wenn der entlehnte Teil selbst – für sich betrachtet – Schutz genießt.[55] In der Tat kommt jedoch insbesondere bei besonders ausgefallen gestalteten Buchstaben (z. B. Schmuckinitialen) ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht. Wäre der spätmittelalterliche Meister E. S. noch keine 70 Jahre tot, so müsste man sein Figurenalphabet wohl als geschütztes Werk der bildenden Künste im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG betrachten.

Schweiz

Für typografische Schriftarten kommt nach schweizerischem Recht grundsätzlich ein urheberrechtlicher Schutz als Werke der angewandten Kunst in Betracht (Art. 2 Abs. 2 lit. f URG), nach abweichender Ansicht ein Schutz als Werke der bildenden Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. c URG).[56] Zugleich wird allerdings von vielen juristischen Kommentatoren betont, dass ein solcher Schutz in der Regel aufgrund unzureichender schöpferischer Leistung ausscheide.[57] Die Möglichkeit eines Computerprogrammschutzes für hinreichend komplexe Fonts wird in der schweizerischen Literatur nur sporadisch diskutiert, soll danach aber auch bestehen.[58]

Primäres Schutzinstrument für Schriften ist das Designsrecht.[59] Als Design geschützt sind «Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind» (Art. 1 DesG), vorausgesetzt, das Design ist neu und weist Eigenart auf (Art. 2 Abs. 1 DesG). Das Designrecht entsteht mit der Eintragung im Design-Register und besteht für maximal 25 Jahre (Art. 5 DesG). Es wird vertreten, dass die designrechtlichen Anforderungen für Schriften wesentlich leichter zu erfüllen sind als die Hürden eines Urheberrechtsschutzes.[60]

Diskutiert wird für den Geschäftsverkehr zudem im ein lauterkeitsrechtlicher Schutz, entweder nach der Generalklausel in Art. 2 UWG oder über den Schutz des Arbeitsergebnisses nach Art. 5 UWG.[61]

Andere Länder

In den USA und den meisten anderen Ländern gelten keine vergleichbaren Rechtsvorschriften für typografische Schriftarten.[62] Allerdings arbeiten Lobbygruppen daran, Schriftarten weitgehend gesetzlich zu schützen.[63] Vor allem systematische Plagiate (Schriftnachahmungen) sind den Firmen, die Schriften lizenzieren, ein Dorn im Auge. In einem aufsehenerregenden Verfahren wurde 2006 ein von Microsoft angemeldetes Gemeinschaftsmuster der Segoe UI für nichtig erklärt. Die Schrift lehnt sich eng an die Frutiger an.

Staatsverträge

Das durch massive Lobbytätigkeit der Association Typographique Internationale (ATypI) zustande gekommene Wiener Abkommen trägt den englischen Titel Vienna Agreement for the Protection of Type Faces and their International Deposit.[64] Zu den 10 Erstunterzeichner-Staaten zählte nicht das Gastgeberland Österreich, wohl aber die Schweiz. Liechtenstein kam etwas später dazu. Das Abkommen ist bislang nicht in Kraft getreten, da lediglich zwei Staaten (Deutschland und Frankreich) es ratifiziert haben.[65]

Typographisch gesetzte Texte

Einen eigenen Schutz der typographischen Gestaltung eines Textes kennt das Recht der meisten EU-Staaten nicht. Wenn nicht andere Rechtsvorschriften eingreifen, ist es ohne weiteres erlaubt, einen (gemeinfreien) Text, der in einem Buch abgedruckt ist, als Faksimile nachzudrucken oder im Internet zu veröffentlichen.

In einigen Ländern – allen voran im Vereinigten Königreich – besteht ein Schutz für die typografische Gestaltung zugunsten der Verleger, der es verhindern soll, dass Nachdrucke gemeinfreier Schriften in Faksimileform erfolgen. Nachdrucken urheberrechtlich geschützter Werke kann ohnehin unabhängig vom Schriftfont entgegengetreten werden.

Der britische Schutz des Typographical arrangement of published editions besteht 25 Jahre vom Ende des Kalenderjahrs an, in dem das Werk erstmals veröffentlicht wurde.[66] Dies gilt auch in Australien,[67] Neuseeland,[68] Jamaika[69] und Hongkong,[70] während in Irland[71] und Südafrika[72] die Schutzfrist sogar 50 Jahre beträgt. Als ehemalige Weltmacht konnte das Vereinigte Königreich diese spezifische Regelung also auch in einige andere Länder exportieren.

Diese Art Schutz für die typografische Gestaltung eines Werks ist jedoch auch außerhalb des Commonwealth bekannt, so z. B. in Indonesien, wo die Schutzfrist ebenfalls 50 Jahre seit dem Erscheinen der Edition beträgt.[73]

Ein Verleger, der sich auf diesen Schutz berufen will, muss in einem der Länder Klage einreichen, die diesen Schutz gewähren. Andere EU-Staaten sind nicht verpflichtet, diese nationalen Besonderheiten des Vereinigten Königreichs und Irlands zu respektieren.

In Deutschland kommt es bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Nachdrucks eines gemeinfreien Werks, das von einem Verlag selbst als Nachdruck angeboten wird, auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH-Entscheidung „Reprint“.[74]) Hier spielt auch der Amortisations-Zeitraum eine Rolle. Je länger ein Anbieter Zeit hatte, seine Aufwendungen wieder hereinzuholen, umso weniger darf das Wettbewerbsrecht Wettbewerber an einer Übernahme hindern. In der Entscheidung Reprint ging es um ein 1890/1902 erschienenes Werk, das 1962 gemeinfrei geworden war und beim Erscheinen des Nachdrucks (1963) bereits 12 Jahre vergriffen gewesen war. Der begehrte Schutz wurde abgelehnt.

Die mit der Übernahme des Fremdsatzes gegebene unmittelbare Leistungsübernahme wird man gemäß dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit nur im Ausnahmefall als unlauter ansehen können. Gemeinfreie Literatur muss nach dem Ablauf der Schutzfrist frei verbreitet werden dürfen. Der typographische Aufwand des Verlags stellt in Deutschland keinen Hinderungsgrund etwa für nicht-gewerbliche freie Projekte wie Wikisource dar, Scans moderner Ausgaben im Internet zu veröffentlichen. Voraussetzung ist natürlich, dass die Ausgaben keinen Schutz nach den §§ 70 (Wissenschaftliche Ausgaben), 71 (editio princeps) UrhG genießen.

Freie Schriftarten

Linux Libertine

Mit dem Aufkommen von Open Source ergab sich auch das Bedürfnis nach freien Schriftarten (siehe Open-Source-Font) wie der Linux Libertine.[75]

Die Nimbus Roman No9 L von URW Type Foundry ist die freie PostScript-Version der Times Roman.

Wer eine neu entwickelte Schrift in Deutschland freigeben möchte, muss ausdrücklich eine Patentlizenz erteilen, da die Schrift europaweit durch das Unionsdesign einen automatischen, kostenlosen, nicht registrierungspflichtigen Schutz von drei Jahren Dauer genießt.

Literatur

  • Susanne Brinkhoff: Computerschriftzeichenschutz: Der Schutz typographischer Schriftzeichen – insbesondere Computerschriften – durch das Schriftzeichengesetz und andere Vorschriften. Elwert, Marburg 1995, ISBN 3-7708-1047-3.
  • Robert Dittrich: Urheberrechtlicher Schutz von Schriftzeichen: Untersucht anhand der Verwendung der Schrift „Ronda Roman“ für die Aufschrift auf der Verpackung eines Toilettenpapiers. In: Österreichische Blätter für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht. Band 59, Nr. 5, 2010, S. 204–209. [Österreich]
  • Markus Gaderer: Schutz von Schriftarten. In: ecolex. Band 21, Nr. 2, 2010, S. 168–171. [Österreich]
  • Ekkehard Gerstenberg: Schriftbild und Urheberrecht. In: Fritz Hodeige (Hrsg.): Das Recht am Geistesgut: Studien zum Urheber-, Verlags- und Presserecht: Eine Festschrift für Walter Bappert. Rombach, Freiburg im Breisgau 1964, S. 53–68. [Deutschland]
  • Peter Hanser-Strecker: Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes des Notenbildes. In: Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht (UFITA). Band 93, 1982, S. 13–23. [Deutschland]
  • Till Jaeger, Olaf Koglin: Der rechtliche Schutz von Fonts. In: Computer und Recht. Band 18, 2002, S. 169–174 (ifross.org [PDF]). [Deutschland]
  • Günter Kelbel: Der Schutz typographischer Schriftzeichen. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Band 84, Nr. 2, 1982, S. 79–84. [Deutschland]
  • Jonathan L. Mezrich: Extension of Copyright to Fonts—Can the Alphabet Be Far Behind? In: Computer Law Review and Technology Journal. Nr. 3, 1998, S. 61–68 (Digitalisat via HeinOnline, nicht frei zugänglich). [USA]
  • Mischa Charles Senn: Rechte an «Schriften». In: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht (sic!). Band 7, Nr. 3, 2003, S. 191–203. [Schweiz]
  • Kaloyan Stoyanov: La protection juridique des caractères typographiques: Etude de l’Arrangement de Vienne concernant la protection des caractères typographiques et leur dépôt international. Presses Centrales, Lausanne 1981.
  • Beatrice Wagner: Zum Schutz der Gestaltung von Gebrauchsartikeln und typographischen Schriftzeichen: Ein Vergleich der Rechtslage in den Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung des Wiener Abkommens über den Schutz typographischer Schriftzeichen. In: Wettbewerb in Recht und Praxis. Band 26, Nr. 9, 1980, S. 659–666. [Deutschland, USA]
  • Justin Watts, Fred Blakemore: Protection of software fonts in UK law. In: European Intellectual Property Review. Band 17, Nr. 3, 1995, S. 133–137. [Großbritannien]
  • Valentin Blank: Schriftschutz: Schutz typographischer Schriftzeichen und Schriften im schweizerischen Immaterialgüter- und Lauterkeitsrecht. (PDF) 1999, abgerufen am 13. Dezember 2015.
  • Peter Rosenfeld: Schriften und Copyright. typeforum.de, August 2002, archiviert vom Original am 26. September 2007; abgerufen am 13. Dezember 2015.

Einzelnachweise

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