Vindex (römisches Recht)
Haftungsbefreier, Prozessbürge im römischen Recht
From Wikipedia, the free encyclopedia
Der Vindex (aus lat.: vim dicere, „Gewalt betätigen“; Bedeutung: „Beschützer“, „Befreier“ gegen das Unrecht; „Bürge“) war, herrührend aus dem altzivilen römischen Recht, eine Art Prozessbürge, Gestellungsintervenient oder auch Verhandlungsführer.
Aus seiner historischen Funktion heraus war er auch Streiter bzw. Vorkämpfer, der für einen andern auf eigene Gefahr in den Prozess eintrat. Die Natur des Begriffs ist damit disparat. Trotz der nur dürftigen Quellenlage in der Frühzeit, können verschiedene funktionale Aspekte ausgemacht werden. Festhalten lässt sich eine für alle Funktionen des vindex geltende Gemeinsamkeit: für jedweden Haftungseintritt war es grundsätzlich Voraussetzung, dass er über hinreichendes Vermögen verfügte.
Quellen
Erstmals erwähnt wird der vindex auf Tafel I des Zwölftafelgesetzes. Bei Cicero lässt sich in der Topica nachlesen:[1]
“Adsiduo vindex adsiduus esto. Proletario [iam civi] quis volet vindex esto.”
„Für einen Bürger mit Grundbesitz soll ein Bürger mit Grundbesitz bürgen. Für einen Proletarier aber soll bürgen, wer will.“
Reichhaltiger sind die Informationen, die auf Ausführungen in den prätorischen Edikten der vorklassischen Zeit zurückgehen.[2]
Funktionen
Der vindex bekleidete vor dem Prätor (in iure) die Funktion, die der eines Gewährträgers vergleichbar ist. Regelmäßig war er vom Beklagten (vocatus) zu stellen, wenn sich dieser aufgrund eigener Versäumnisse oder gar Untätigkeit im Sinne des Vollstreckungsrechts behandeln lassen musste. Vollstreckungsrechtlich bedeutet, dass er durch Handanlegung (manus iniectio) ergriffen wurde, eine Maßnahme der persönlichen Inanspruchnahme (vindicatio personae). Rechtsfolge war, dass der Beklagte seine persönliche Prozessführungsbefugnis verlor. Weder durfte er sich der Vollstreckung widersetzen noch in der Sache verteidigen. Er war ab jetzt darauf angewiesen, dass ein wohlwollender Dritter als vindex in den Rechtsstreit eintrat, der – im Rahmen der sakralen Gepflogenheiten – die vom Kläger angelegte Hand wegschlug (manum depellere), um den Prozess gleichsam standschaftlich gegen den Kläger weiterzuführen.[3]
Der Abwehrakt symbolisierte die Beteuerung eines unrechtmäßig erfolgten Zugriffs, dessen Rechtmäßigkeit es richterlich festzustellen galt. Obsiegte der vindex im Prozess, war der Beklagte frei. Verlor der vindex den Prozess, verdoppelte sich die Streitsumme für den Beklagten und er wurde für weitere Vollstreckungszwecke addiziert. Im schlechtesten Fall konnte er nunmehr als Sklave ins Ausland verkauft oder gar getötet werden. Beim vindex wiederum realisierte sich dann die sogenannte Gestellungshaftung,[4] die sich am positiven Interesse (quanti ea res erit) des Klägers ausrichtete.[5] Der Kläger konnte sein Interesse gegenüber dem Gestellungsintervenienten mittels der actio in factum verfolgen.[6]
Neben seiner Rolle als Gestellungsintervenient im Ladungsverfahren, war der vindex auch Befreier von einer legis actio per manus iniectionem gegen einen bereits verurteilten Schuldner (iudicatus), sinngemäß hatte er die Rolle eines Bürgen inne. Dem verurteilten Schuldner gleichgestellt war der geständige Schuldner (confessus), weshalb der vindex auch hier zum Tragen kam. In diesen Fällen wirkte er als wirkliche Ersatzperson für den Schuldner, trat an dessen Stelle.[7] Die frühe Quellenlage des archaischen Rechts ist unergiebig, weshalb Schlüsse vorsichtig lediglich aus späteren Quellen gezogen werden können; Autoritäten wie Otto Lenel, Max Kaser oder Giovanni Pugliese vermuten, dass der Haftungseintritt dem Umstand diente, dem vindex die Bürde aufzuerlegen, den vocatus zu einem späteren Zeitpunkt wieder zur Vollstreckung vor Gericht zu bringen.[8]
Als vindex libertatis führte der vindex Freiheitsprozesse, die der Unfreie zur Erlangung seiner Selbständigkeit aus der häuslichen Gewalt selbst nicht führen konnte.[9] Dazu erhielt der vindex aufgrund magistratischer Anordnung ein Zugriffsrecht auf den Unfreien (addictio). Das bedeutete allerdings nicht die Auslieferung in seine Gewalt, sondern diente der Ausübung bloßer Aufsicht und Beobachtung.[10]
Literatur
- Rudolf Leonhard: Iudicium privatum. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IX,2, Stuttgart 1916, Sp. 2485–2499.
- Siegmund Schlossmann: Der Vindex bei der in ius vocatio. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 24, Heft 1, 1903. S. 279–329.
- Moriz Wlassak: Der Judikationsbefehl der Römischen Prozesse; mit Beiträgen zur Scheidung des Privaten und Öffentlichen Rechtes (= Akademie der Wissenschaften in Wien, Sitzungsberichte, Philosophisch-Historische Klasse 197,4). Hölder [in Kommission], Wien 1921.