Vorklassisches Recht

Eine Zeitspanne des römischen Rechts; kennzeichnet eine frühe rechtswissenschtliche Entwicklung From Wikipedia, the free encyclopedia

Das vorklassische Recht ist eine knapp zweihundertjährige Epoche des römischen Privatrechts, das seinen Anfang in der römischen Republik des frühen 2. Jahrhundert v. Chr. hatte, als eine erste Gesetzeskommentierung vorgenommen wurde, und am Übergang zum augusteischen Zeitalter des Prinzipats mit dem Auslauf des 1. Jahrhunderts v. Chr. endete. Den Übergang in die Vorklassik bildete das aus den bescheidenen Anfängen eines bäuerlichen Gemeindestaats entstandene altrömische Recht, sein Nachläufer war das von seiner zeitlosen Größe gekennzeichnete klassische Recht.

Ursprünglich war die Priesterschaft für alle Rechtsfragen zuständig. Dabei leistete sie wichtige Vorarbeiten für die bessere Bestimmbarkeit der im Volksbewusstsein verankerten Grundprinzipien und Einrichtungen. Viele dieser Anschauungen wurden unter der Ägide weltlicher Rechtskundiger – unter Zuhilfenahme zweckmäßiger Prozessformeln – allmählich auch in der prätorischen Gerichtsbarkeit gefestigt. Allgemein wurde in der Vorklassik eine erste Wissenschaftlichkeit von Recht auffällig, für die charakteristisch wurde, dass man nicht mehr streng am Gesetzeswortlaut haften blieb, sondern ihn inhaltlich auslegte (interpretatio iuris).

Beeinflusst durch die griechische Philosophie gewannen Methoden Gestalt, die auf analytischen und synthetischen Herangehensweisen beruhten um Rechtsbegriffe zu bilden und zu formen, sie gegeneinander abzugrenzen und logisch zu ordnen. Dabei wurde noch keine Theorie des Rechts entwickelt, auch keine innere systematische Ordnung, das Recht beschränkte sich auf die Aufstellung praktischer Regelsätze für den jeweiligen Einzelfall.

Historischer Kontext

Das römische Reich profitierte in der Zeit zwischen den Illyrischen, den Makedonischen und schließlich Punischen Kriegen und der Ära des ersten Kaisers Augustus von einem mächtigen Aufschwung. Die Dynamik der Entwicklung beeinflusste das politische, wirtschaftliche und kulturelle Leben erheblich.[1] Mithilfe einer wahren Betriebssklaverei war Rom weit über seine bisherigen Grenzen hinaus in den südlichen und östlichen Mittelmeerraum hinausgewachsen. Diesen Umständen konnte sich das Privatrecht nicht entziehen. Gekennzeichnet von seiner altrömischen Bürgerordnung, erwies es sich als zunehmend schwerfällig und hielt nicht Schritt. Für das gesellschaftliche Leben, insbesondere den Wirtschaftsverkehr war es aus der Zeit gefallen. Die Erkenntnis wuchs und auch das Bedürfnis, das Recht von seinen sakraljuristischen Restriktionen zu befreien. Der Druck stieg.

Mit der Expansion und Machtentfaltung des römischen Imperiums nahm auch die Wirtschaft Fahrt auf. Es erschlossen sich viele neue Versorgungsquellen. Der Handel, der weit über die Reichsgrenzen hinausging, florierte so sehr, dass mit dem bloßen Austausch von Waren eine erschöpfende Befriedigung der angewachsenen Bedarfe nicht mehr gegeben war. Um den Warenhandel aber effizient zu gestalten, musste der schuldrechtliche Leistungsaustausch vereinfacht werden. Es galt deshalb ein Gegenleistungssystem in die Fläche zu bringen, das nicht an Bedarfsdeckungen im Tausch gebunden war, der den harten Bedingungen einer komplizierten Naturalwirtschaft ausgesetzt war. So entstand in Rom die Geldwirtschaft. Gestalterische Elastizität verlangte besonders der grenzübergreifende Wirtschaftsverkehr. Das Kaufmannsrecht trat als Sonderrecht hervor und das Kreditverkehrsrecht wurde erheblich ausgebaut.[2] Andererseits war die letzte Phase der Republik ab dem letzten Drittel des 2. Jahrhunderts von institutionellen Krisen geschüttelt (Roman revolution[3]). Auslöser dafür waren hausgemachte Wirtschaftsprobleme. Uneingedenk der unterschiedlichen Begründungsversuche in der Forschung[4] scheiterten alle Anstrengungen, Land- und Gesellschaft Reformen zu unterziehen.[5] Die Bildung von Latifundien führte für die freien Bauern in den Provinzen zu einem vergeblichen Kampf mit dem konkurrierenden Italien (latifundia perdidere Italiam). Der ungleiche Wettbewerb ruinierte die Bauern durch Ausbeutung; auf Kosten des ager publicus verarmten sie. Um ihrer Not zu entgehen, setzte eine vehemente Stadtflucht ein, die einerseits zur Proletarisierung dort führte, andererseits die einseitige Agglomerierung der landwirtschaftlichen Gewinne bei wenigen verstetigte.[6] Politisch formten sich daraus die Gruppierungen der Optimaten und der Popularen. Rom breitete seinen Stadtstaat aus, erfasste das Gebiet vom Rubikon bis zur Meerenge von Messina.[7]

Rom stand vor großen organisatorischen Herausforderungen. Besonders akut war der staatsrechtliche Reformbedarf. Sulla und später Caesar legitimierten sich für außerordentliche Kompetenzen durch Diktaturen.[5] Auch mussten verwaltungspolitische Probleme angegangen werden. Das Fremdenrecht, das ius gentium, war zu modernisieren, da den vielen Angehörigen der frisch unterworfenen Völker, den peregrini, wirksamer Rechtsschutz zustand. Da sie über kein Bürgerrecht verfügten, waren entgegenstehende Rechtsbeschränkungen erheblich. Dazu kam, dass selbst der Geltungsbereich des Fremdenrechts – nach dem Bundesgenossenkrieg – nur auf Italien beschränkt war, konturenarm gestaltet. Es konnte aber gerade deshalb aufgegriffenen werden, weil sich größere Handlungsspielräume boten. Erschwerend war, dass die unterschiedlichen Rechtsschichten mit Privilegien und Zielsetzungen verbunden waren, parallel zueinander existierten die iura civile, honorarium und gentium nebeneinander mit allen Widersprüchen und Unschärfen in den Überschneidungszonen. Auch das ius naturale (Naturrecht) war zu harmonisieren. So wirft sich beispielsweise die Frage auf, inwieweit aus dem naturrechtlichen Betrachtungswinkel der Sach-Begriff (res) der Vorklassiker rechtlich noch effektiv geschützt werden konnte. Ausgangspunkt in der Vorklassik war, dass allein greifbare, „körperliche“ und damit sinnlich wahrnehmbare Vermögensstücke als Sachen galten.[8] Da die Frühzeit Roms aber von der Ontologie eines „spirituellen Materialismus“ geprägt war, konnten die den Sinnen entzogenen und damit „unkörperlichen“ Gegenstände begrifflich gleichwohl einbezogen werden.[9] Die Lösung lautete, dass zwischen den corporales res und incorporales res dann ab der Kaiserzeit unterschieden wurde. Incorporales res waren beispielsweise Forderungen oder Rechte, die an fremden Sachen bestanden.

Rechtsgestaltende Einflüsse

Präsentation der XII Tafeln in Rom

Nach allgemeiner Auffassung steht am Beginn der Vorklassik, einem etwas sperrigen Begriff, das zwölfbändige Grundlagenwerk der sogenannten Tripertita. Seinem bezeichnenden Namen folgend, handelte es sich um ein dreiteiliges Werk, mit dem sein Autor, der römische Jurist Sextus Aelius Paetus Catus, im Jahr 198 v. Chr. das Zwölftafelgesetz kommentierte. Sextus Aelius teilte sein Werk in drei Teile ein, weil er drei planmäßig voneinander getrennte Ziele verfolgte: Im ersten Teil des Werks fasste er das Zwölftafelgesetz, die einzige Kodifikation, die Rom je haben sollte,[10] entgegen aller bisherigen Gewohnheit, literarisch. Zur systemgerechten Rechtsauslegung schuf er in einem Mittelteil Kommentationen und Interpretationshilfen.[11] Im dritten Teilbereich befasste er sich aus Gründen der Praktikabilität mit den Durchsetzungsmöglichkeiten von Ansprüchen. Den hergebrachten Katalog von Klagewegen ergänzte er mit weiteren Klagen, die genauso wie die von ihm formulierten Einwendungen für die Beklagten im Prozess, flexibel handhabbar sein sollten. Er fasste sämtliche für die Legisaktionenverfahren (legis actiones) entwickelten Prozessformeln zusammen.[12] Auch bereicherte Sextus Aelius die Tripertitia neben weiteren Klagezielen mit formulierten Rechtsinstituten, sodass sich insgesamt die Entstehung einer Prozessordnung andeutete. Die seit der Königszeit mündlich überlieferten, normativ eingebetteten, Sitten und Gebräuche fanden sich somit in einem komplexen Nachschlagewerk zur Zwölftafelgesetzgebung wieder. Sein revolutionärer Charakter wurde als „Wiege des Rechts der Stadt Rom“, als „Quelle des gesamten öffentlichen und Privatrechts“ („fons omnis publici privatique est iuris“) beschrieben und gepriesen.[13] Neu gestaltet wurden in der späten Republik viele Teile des Privatrechts und des Zivilprozessrechts (Inhalte vieler Justizedikte).

Die seit altrepublikanischer Zeit anerkannte Zuständigkeit der Magistraten und die gelebte Praxis für die Volksgesetzgebungsverfahren (leges) wurde abgelöst. Ab der Mitte des 3. Jahrhunderts v. Chr. fiel die Zuständigkeit für Volksbeschlüsse vornehmlich stattdessen an den Plebs. Deren plebiscita erlangten Gesetzescharakter. Die Volkstribunen prägten noch in der späten Republik die Gesetzgebung. Quellen der fortschreitenden Entwicklung des Rechts waren auf der einen Seite die Gesetze, auf der anderen Seite ermöglichte die überaus schöpferische Kreativität der Gerichtsmagistraten das Vorankommen. In erster Linie sind in diesem Zusammenhang die Prätoren mit ihren Edikten zu nennen. Die insoweit aufgestellten Rechtsgrundsätze unterlagen allerdings noch kaum einem System. Oft standen sie unverbunden nebeneinander, ersetzten sich auch. Überblicksweise gelten sie gleichwohl qualitativ als recht hochwertig. Die ihrer Methodik nach unsystematischen und uneinheitlichen Volksgesetze und prätorischen Gerichtsentscheidungen unterschieden sich in dieser Hinsicht insoweit nicht von den XII Tafeln, als auch dieses Rechtswerk, entstanden in einem Wurf, aus einem Sammelsurium gewohnheitsrechtlicher Partikel bestand, die keinen zwingenden Bezug zueinander hatten. Die ersten methodisch überlegten Schritte gründen auf der Schuljurisprudenz des Klassikers Gaius im 2. Jahrhundert. In seinen Institutionen entwickelte Gaius ein Lehrbuchprinzip, das er nach den kategorialen Begriffen „personaeresactiones“ entwickelte.[14][15] Dem Personenrecht unterfielen auch das Familien- und Erbrecht.[16]

Ius publicum und ius privatum wurden zu rechtsorganisatorischen Oberkategorien. Beide decken sich mit den Unterscheidungsmerkmalen, die von der Interessentheorie her bekannt sind. Grundlegend unterschieden wurden damit die klassischen Staatsangelegenheiten zum einen und die Angelegenheiten des Einzelnen zum anderen. Zwar führte bereits Cicero hierzu aus,[17] aber erst die Spätklassiker spürten Feinheiten zur Abgrenzung erneut nach.[18] Die allgemeine Zurückhaltung bei der Verwendung der beiden Begriffe offenbart, dass ihnen eine systematisch etablierte Bedeutung noch fehlte.[19] Nachdem eine zusammenfassende Prozessordnung geschaffen worden war, wurde das Klagwesen für einen radikalen Umbau herangezogen. Unter Augustus wurde der Prozesstyp der archaischen Legisaktionen zugunsten des weniger förmlichen Formularprozesses aufgegeben. Inhaltlich wurden das Eigentumsrecht und das Deliktsrecht neu beleuchtet und fortentwickelt.

Rechtswissenschaft

Lehrbetrieb in der platonischen Akademie (Paul Buffet, geschaffen 1904).
Büste des Zenon von Kition, dem Begründer der Stoa (Archäologisches Nationalmuseum Neapel, Inventarnummer 6128.)

Die Gestaltung von Recht war stets Ausdruck originärer Schöpfungskraft der Römer. Sie folgten dabei einem kreativen, von Max Kaser als „geniale[] Intuition“[20] bezeichneten, Selbstbewusstsein. Nicht unterschätzt werden dürfen allerdings die kulturellen Einflussnahmen des Hellenismus, denn ab dem 3. Jahrhundert v. Chr. wird der Zugriff des eudaimonischen Geistes der zenonischen Stoa deutlich.[21] Im Verlauf des 2. Jahrhunderts v. Chr. stellten sich kosmopolitisch an den Leitbildern orientierte Protagonisten der Lehre auch in Rom auf,[22] etwa Panaitios,[23] der jüngere Scipio,[24] oder später Poseidonios.[25] Ab der Zeit des jungen Cicero, der Poseidonios hörte, schärfte die Rhetorik der skeptischen Erkenntnislehre der schulphilosophisch ausgerichteten platonischen Akademie die Redekunst der Juristen und Gerichtsredner. Den Oratoren wurde dabei zunehmend die Rolle des Gründers und Erhalters von Recht zugewiesen. Die Skeptiker mahnten an, dass zur Bewältigung des Lebensalltags, eine Orientierung an einer „unerreichbaren Wahrheit“ im platonischen Sinne abkömmlich sei, denn zur Sicherung einer rationalen Lebensführung genüge als Zielvorstellung bereits der „ausreichende Wahrheitswert der Wahrscheinlichkeit“. Die Infragestellung von Wahrheit, Wissen und Überzeugungen, gelangte als akademisches Zweifelspostulat auch in die Ausdrucksformen, derer sich das Recht bemächtigte. Unsicherheiten, die bei der Auswahl der Möglichkeiten für eine Rechtsgestaltung oder Entscheidungsfindung häufig voranstehen, konnten so zuverlässiger ergründet und behoben werden. Okko Behrends fasst so zusammen, dass das, was der Mensch wissen kann, bestenfalls in hochwahrscheinlichen, immer wieder überprüften Meinungen bestünde.[26] Bestimmte ethische Fragen der römischen Stoa behandelte – umfangreich dargelegt und prominent vertreten – in der Frühzeit des die Vorklassik ablösenden klassischen Rechts, Seneca.[27]

Es handelte sich um die zweite Welle der Einflussnahme griechischer Kultur auf das römische Recht, denn das wirkmächtige – vielfach interpretierte und auch deshalb nach wie vor aktuelle – Zwölftafelgesetz (5. Jahrhundert v. Chr.) war ebenfalls bereits von der antiken griechischen Philosophie beeinflusst. Und: bevor die Gesetzgebungskörperschaft der Zenturiatskomitien sich an die Formulierung eines Gesetzestextes herantraute, wurden all diejenigen Erkenntnisse und Vorschläge abgewartet, die eine eigens zu Lernzwecken in den griechischen Kulturkreis entsandte Kommission, die Decemvirn, von dort mitbrachte.[28] Ausweislich aller Anhaltspunkte der Überlieferung, bestimmte in der Zeit allerdings noch der herbeibeschworene Götterfrieden (pax deum) der pontifikalen Auguralreligion die Auslegung von Recht und dessen Interpretation für den Rechtsfrieden.

Die außerrömischen Einflüsse beflügelten den Tatendrang und die Kreativität der republikanischen Redner und Juristen, die in der Mehrheit senatorischer Herkunft waren. Die Interpretation und gegebenenfalls Modernisierung des überlieferten Wertesystems der altzivilen mores, die es im tiefen Grunde zu bewahren galt, war nunmehr in die Hände weltlicher Juristen gelegt. Die soziale Ordnung der unverbrüchlichen mores war stets Orientierungshilfe und Leitfaden. In diesem Sinne wurden die nun verstärkt aufkommenden Rechtsgutachten und hoheitlichen Auskünfte (responsa) Rechtsanfragender erteilt. Theoretische Überlegungen und Praxis gingen stärker zusammen, sodass anstehende Rechtsprobleme nachvollziehbar wurden. An Bedeutung gewannen Rechtsregeln, regulae (iuris), die vermehrt aufgestellt wurden.[29] Methodisch bildete sich eine gewisse Grundordnung heraus. Begriffe wurden klassifiziert. Insoweit konnten dann überbegriffliche Einteilungen vorgenommen werden, etwa durch terminologische Gegenüberstellungen. Eingeteilt wurde nach Gattung (genus) und Art (species) oder nach Wort (verba) und Willen (voluntas), letzteres hervorgehoben bedeutsam für die Testamentsauslegung. Eine bedeutende Rolle habe in diesem Zusammenhang der in Rom wirkende griechische Exilant Philon von Larisa gespielt, der seinen Lehrauftrag in der Tradition der Sophisten um Protagoras wahrnahm. Rom erhielt Zugang zu einer theoretischen Betrachtung von Recht.

Werte, die am Gemeinwohl orientiert sind, mithin solidarische Eigenwerte, wurden nicht expressis verbis formuliert. Man ging davon aus, dass sie in der Natur der menschlichen Gesellschaft ohnehin verankert seien. Solche Grundwerte spiegeln sich in den Prinzipien des Vertrauensschutzes (bona fides) und der allgemeinen verkehrsrechtlichen Sorgfalt (diligentia).[30] Diese – in den mores bereits verankerte – Sozialethik verlangte lediglich nach Regularien zu ihrer Durchsetzbarkeit. Das erfuhr große Bedeutung für eine weitere Ordnungsquelle, die des praxisbezogenen prätorischen Edikts. Der Prätor wurde wirkmächtiger Gerichtsmagistrat mit umfassender Handlungsbefugnis, insbesondere bei der Wahl seiner Rechtsmittel. Delegitimiert erst in der klassischen Kaiserzeit, erhielten die naturrechtlich begründeten, die Rechtsordnung immanent stets begleitenden, Solidar- und Sozialwerte einen eigenen prinzipiellen Charakter, ein Solidarprinzip. Breite Anerkennung genossen die Werte in der Gesellschaft von Beginn an. Nun hieß es, dem philosophischen Argument der Skeptiker begegnen zu können, dass es „Werten“ häufig an Bestimmtheit und auch hinreichender Bestimmbarkeit mangle, da sie keiner sicheren Erkenntnis unterlägen, lediglich „wahrscheinlich“ überzeugten. Dem Prätor war insoweit ein Handwerkzeug in seinen legitimierten Tätigkeitsbereich überantwortet, als er nun den Spielraum nutzen durfte, das wertebasierte Rechtsbewusstsein auch auszudrücken. Mit jedem im Einzelfall hoheitlich vor Gericht geschlossenen „Rechtsfrieden“ war eine Näherung an den Zustand erzielt, Gewaltzustände in Rom auch in Summe zu überwinden.[30]

Ein weiteres Attribut der hellenistischen Vorbilder war der Gebrauch der Schrift. Schriftzeugnisse erleichterten den Rechtsverkehr erheblich, denn zur Absicherung notwendiger Nachweise konnten Zeugenurkunden (testationes) hergestellt und Quittungen (chirographa) ausgestellt werden. Einem der vier römischen Vertragsformen, dem Litteralvertrag, war zwar eine nur kurze Lebenszeit beschieden,[31] seine Ursprünge sollen aber bis in das griechische Bankwesen zurückreichen. Im formalen Aufbau seiner Komponenten war der Litteralkontrakt als einheitliches Vertragssystem konzipiert. In das literarische Zentrum der sich heranbildenden Rechtswissenschaft rückte immer mehr die Werksgattung des klassischen Edikts, wobei die wissenschaftlichen Bezüge nicht überbetont werden dürfen, auch die Rechtsprechung blieb intuitiv und an Einzelfällen ausgerichtet. Von einer „Theorie der Allgemeinbegriffe“ oder gar dem Betrieb eines „Begriffssystems“ kann kaum gesprochen werden,[32] jedenfalls solange nicht, bis die Methodenlehre der griechischen Philosophie mit ihren analytischen und synthetischen Denkmustern in die Rechtsordnung der späten Republik Einzug gehalten hatte.[33]

Als Autoren erster rechtswissenschaftlicher Arbeiten traten Manius Manilius,[34] Marcus Iunius Brutus[35] und Publius Mucius Scaevola[36] hervor, weshalb sie als Wegbereiter von Rechtswissenschaft und Rechtslehre gelten. Mit ihnen erhielt – laut Auskunft des Pomponius – das von den frühen Juristen der Priesterkollegien entwickelte ius civile ein akademisches Fundament. Über die Inhalte der Schriften ist Näheres heute nicht bekannt. Auch erwähnt wird Appius Claudius Caecus, der bereits um 300 v. Chr. eine juristische Abhandlung De usurpationibus („Über die Unterbrechung von Ersitzungen“) verfasst haben soll, was aber im Schrifttum nicht außer Zweifel steht.[37] Jedenfalls publizierte um 300 v. Chr. Gnaeus Flavius einen Spruchformelkatalog (actiones) für die Einleitung von Zivilprozessen, im Volksmund: ius civile Flavianum.[38]

Der sukzessive Einzug der rechtlichen Verwissenschaftlichung führte dazu, dass einige Protagonisten sich als fundatores einen Namen machten und Rechtsschulen begründeten. Der vornehmlich behandelte Stoff, das ius civile, war archaisches Bürgerrecht, althergebracht, ungeschrieben, Gewohnheitsrecht. Kaum Gewicht hatte tradiertes Gesetzesrecht, bis zu den XII Tafeln.

„Fünfzig Bücher der Digesten (Pandekten), dargestellt nach den Florentiner Pandekten“; Lorenzo Torrentino, Florenz (1553)

Die römischen Rechtsordnung ging über das ius civile hinaus, war vielschichtiger. Abzugrenzen war es nun auch gegen das ius honorarium, das Amtsrecht der Jurisdiktionsmagistraten (praetor urbanus für Rechtsstreitigkeiten unter Bürgern, praetor peregrinus für Rechtstreitigkeiten mit Beteiligung von Fremden (Völker(gemein)recht) und kurulische Ädile für die Marktgerichtsbarkeit). Ius honorarium – aufgrund der Kompetenzperson für den Erlass von Rechtsschutzprogrammen auch ius praetorium genannt – diente der prozessualen Durchsetzung von ius civile. Es ergänzte dieses noch und korrigierte bisweilen das über das ius civile hinausgehende neu geschaffene Klagerecht.[39] In diesem Zusammenhang erstellte Scaevolas Sohn Quintus Mucius Scaevola eine achtzehnbändige Zusammenfassung zum ius civile, ein Gesamtwerk, das erhebliches Licht auf die rechtswissenschaftliche Entwicklung warf. Seinem Verfasser war unter den nachfolgenden Generationen von Juristen über Jahrhunderte ein vorzüglicher Ruf beschieden. Mittelbar erhalten geblieben sind Auszüge (Epitome) von ihm zur Zivilgerichtsbarkeit, denn sie fanden Einlass in die Digesten des Kaisers Justinian I.[40]

Einer der letzten Gelehrten der Vorklassik gilt als einer der bedeutendsten, Servius Sulpicius Rufus,[41] Schüler des Gaius Aquilius Gallus,[42] von dem sein Zeitgenosse Cicero als dem wahren „Begründer der wissenschaftlichen Jurisprudenz“ (ars iuris) schwärmte.[43] Zugeschrieben wird Rufus die Autorenschaft vieler Rechtsbücher. Darunter fanden sich erste Kommentare zum prätorischen Edikt. Die von den vorklassischen Juristen entwickelten Edikte enthielten Kataloge von Rechtsmitteln zur prozessualen Durchsetzung von Ansprüchen. Verfeinert wurden diese erst während der klassischen Zeit. Der Nachwelt sind die (prätorischen) Edikte bestenfalls fragmentarisch erhalten und über Zitate und Hinweise in den Werken anderer Autoren nachweisbar.[44]

Typisches Kennzeichen des (vor-)klassischen Rechts war die hohe Autoritätsgebundenheit. Der römische Jurist stützte sich entweder auf seine eigene Autorität, oder auf die bedeutender Vorgänger (veteres). Nach heutigem Verständnis waren sie keine Rechtstheoretiker, die ihre Entscheidungen aus der Sachmaterie heraus dogmatisch argumentiert hätten. Max Kaser spricht insoweit von einem „in der Praxis der Rechtspflege gewachsene[m] Recht“.[45] Die Rechtsfindung folgte in dieser Phase weniger einer rationalen Vorgehensweise, einer argumentierten Methodik, eher einem Rechtsgefühl, das Kaser als „Intuition“,[46] Wieacker als „Judiz“[47] der römischen Juristen bezeichnete. Auch blieben die Prinzipien der Rechtsformen weitgehend von den objektiven Wortbedeutungen beherrscht. Bedeutende Rechtsgeschäfte, wie etwa die formgebundene Stipulation, wurden traditionell nicht zur Verwirklichung individueller Vorstellungen der Parteien ausgelegt und umgesetzt, eine Hypothek noch des frührömischen Sakralrechts der Priesterkollegien, deren Gremien aus Auguren, Fetialen und Pontifices mit elitärem Rechtswissen (Entscheidungsvorbehalt über Gerichtstage, Beherrschung des Kalenders, Hoheit über Klagformeln und Rechtsschöpfungsakte) bestanden. Den Verfahren wohnte ein erzieherischer Charakter inne, der der Gesellschaft Rechtssicherheit vermitteln sollte.[48] Dort aber, wo das traditionelle Recht schwieg, wurden die Freiräume zunehmend persönlicher und im Sinne des Wirtschaftsverkehrs kreativ genutzt.[49]

Theoretisch-abstrahierende Rechtssätze kannte die Rechtsordnung der Republik nicht. Sie war nach allgemeiner Auffassung „in wesentlichen Teilen ein Fallrecht“. Nur teilweise wird vertreten, dass sie, wenngleich in weiten Teilen ungeschrieben, doch – mit der Tendenz zur Normbildung – durch das ius civile verbindlich festgeschrieben gewesen sei.[50] Tendenzen dazu kamen in Ansätzen frühestens in Zeiten der späten Republik auf. Die Falllösungen – anfänglich waren sie streng an die gesetzliche Wortbedeutung gebunden – wurden technisch zunehmend deduziert, unterlagen dabei fallvergleichenden Abfolgen. In diesem Sinne wurde der Ausgangsfall mit einem abgeschlossenen Fall ins Verhältnis gesetzt, um ihn auf Vergleichbarkeit zu prüfen und damit das Lösungsmuster bereits vorzugeben. Gegebenenfalls wurden nicht nur die Erkenntnisse übertragen, sondern am Vergleichsfall auch geprüft, ob eine wirksame Regel für zukünftige Fälle abgeleitet werden konnte. Manchmal wurde eine Regel erst gebildet, die über den Vergleichsfall nachweisbar wurde.[51]

Betreffend das alte Verbandsrecht, lässt sich der privat-gesellschaftliche Wandel anhand der zunehmenden Rückbildung der Sippenrechte (gentes) verdeutlichen, einem Prozess, bei dem sich die Familie als organisatorische Einheit zunehmend isolierte und auch modifizierte; die Manusehe wurde abgedrängt, Frauen erhielten mehr Freiheiten, den Hauskindern wurden beschränkte Sondervermögen eingeräumt. Aufgrund der zurückgedrängten Sittenaufsicht der Zensoren, entwickelte sich dabei eine bisweilen willkürliche Rechtshandhabung, die allerdings erst in der fürsorglicher und wohlfahrtsstaatlicher orientierten klassischen Zeit des Prinzipats durch Senatsbeschlüsse wieder eingefangen wurde.[52] Das römische Persönlichkeitsbewusstsein manifestiert sich in prominenten Rechtsansichten zur „Allmacht durch patria potestas“ oder zur „Freiheit in der Eigentumsgestaltung“ und der daraus hergeleiteten „Testierfreiheit“. Unterentwickelt bleibt hingegen korporatives Recht, Recht betreffend Körperschaften, Gesellschaften, eheliche Gütergemeinschaften oder Erbengemeinschaften.[53]

Überlieferung

Einleitungsseite: Cicero, De officiis, in der Handschrift Biblioteca Apostolica Vaticana, Vaticanus Palatinus lat. 1534, fol. 1r. (15. Jahrhundert)

Viele Zeugnisse sind es nicht, die zur Erhellung der vorklassischen Periode zur Verfügung stehen. Sie sind aber hinreichend genug, um sich eine Gesamtvorstellung machen zu können. Unter den Erkenntnisquellen befinden sich einige Inschriften, einige Gesetze (leges) und anderweitig gesetztes Recht. Fragmentarisch haben einige Texte in den Digesten überdauert. Von den Juristenschriften, die ab dem 2. Jahrhundert v. Chr. einsetzten, wurden etliche Zitate von nichtjuristischen Schriftstellern aufgegriffen. Sie geben im Rahmen von Komödien Aufschluss, so etwa in denen von Plautus und Terenz. Dabei sind allerdings Unwägbarkeiten zu beachten, da erhebliche Vermischungen mit den Leitbildern der griechischen Antike bestehen.[28]

Als zuverlässiger gelten Werke des Polyhistors Varro, auch die des Cato und insbesondere des großen Gerichtsredners Cicero. Cicero ist schon deshalb die bedeutendste Quelle, weil er – obgleich ebenfalls kein Jurist – mit seinem rhetorischen Talent und seiner philosophischen Gesamtbildung das notwendige Rüstzeug für die Analyse von juristisch relevanten Tatsachen und für die abschließende rechtliche Bewertung mitbrachte.[54] Beurteilende Beschreibungen zu den Entwicklungen des Rechts sind etwa in seinen Werken De officiis und Topica enthalten.[55]

Überliefert ist noch, dass Augustus bei seinem Machtantritt Konzeptionen Caesars für eine Kodifikation des Zivilrechts (ius civile) vorgefunden haben soll. Der Plan sah vor, dass das vorklassische Juristenrecht einbezogen werden sollte.[56][57]

Literatur

Anmerkungen

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