Enchiridion des Pomponius

Bedeutendes rechtshistorisches Handbuch des Pomponius From Wikipedia, the free encyclopedia

Das Enchiridion des Pomponius (zu altgriechisch ἐγχειρίδιον encheiridion, deutsch: „Handbüchlein“; lat. liber singularis enchiridii) ist ein kurzes Traktat des hochklassischen Juristen Sextus Pomponius zur Entstehungsgeschichte des römischen Rechts. Es stammt aus dem 2. Jahrhundert n. Chr.[1]

Überlieferung und Bedeutung

Überliefert ist die Schrift nur noch in den Digesten, welche Bestandteil der justinianischen Gesetzgebung aus dem 6. Jahrhundert sind.[2] Für die rechtshistorische Forschung ist das Enchiridion von herausragender Bedeutung. Der hohe Stellenwert kommt ihm zu, weil es einen wertvollen Leitfaden dafür abgibt, ein Verständnis für die rechtsgeschichtlichen Zusammenhänge aufzubauen. Eine weitere Stärke des Werks liegt in der didaktischen Aufbereitung des Rechts selbst und der Rechtsgepflogenheiten.

Pomponius identifizierte drei Quellen, die die Lebensverhältnisse der Römer prägten. Beginn und Ausgangspunkt war zunächst die origo iuris, das verschriftlichte Zwölftafelgesetz. Da diese Gesetzessammlung nicht selbstredend verstanden werden konnte, musste sie zur inhaltlichen Durchdringung eigens erläutert werden. Dazu verfassten Rechtskundige, die Pontifices, im Sinne der tradierten Sitten und Rechtsvorstellungen, Gesetzeskommentare, die sogenannten interpretationes. Pomponius würdigte die Kommentierungen besonders, da sie einen schriftlich zwar nicht fixierten, aber maßgeblichen, Einfluss auf die ethischen Vorstellungen der Gesellschaft hatten, die ihrerseits untrennbar mit der göttlichen Ordnung verknüpft waren. Als zweite wichtige Rechtsquelle nannte Pomponius das Edikt des Prätors (nomina et origo magistratuum). Mit diesem Entwicklungsschritt wurde eine Öffnung und Flexibilisierung des römische Bürgerrechts markiert. Eine dritte Quelle erblickte Pomponius schließlich in der successio auctorum, der langsam herangewachsenen Rechtswissenschaft der spätrepublikanischen und prinzipatischen Zeit (vor-klassisches Recht).[3]

Pomponius galt als exzellenter juristischer Fachmann, der der sabinianischen Rechtsschule nahestand.[4] Er war der erste, sogar der einzige Autor, der es sich zur Aufgabe gemacht hatte, einen expliziten Beitrag zur römischen Rechtsgeschichte zu leisten, welchen er bis in seine Gegenwart reichen ließ.[5]

Inhalt der Abhandlung

Das Enchiridion zählt neben den zeitgenössischen gaianischen Institutionen zur Elementarliteratur der römischen Rechtsklassik. Bezüglich beider Schriften wird davon ausgegangen, dass sie von Hörern aus dem Rechtsunterricht ihrer Lehrer entnommen, aufgezeichnet und verbreitet wurden. Pomponius und Gaius wären insoweit nicht die Urheber der ersten Fassungen der Werke. Beide nahmen zu einem späteren Zeitpunkt allerdings Einfluss auf die Skripte und arbeiteten sie zu einem doppelten Umfang aus.[6] Vollständig erhalten ist lediglich die Urschrift des Gaius, Reichliches gibt es von der Urschrift Pomponius’. Von den überarbeiteten Fassungen sind lediglich wenige Fragmente erhalten.[6] Die Rechtsstoffe dienten der Verwendung im Rechtsunterricht. Beide führten grundlegend ins Recht ein, waren also Anfängerliteratur. Besondere Bedeutung kommt dem Enchiridion deshalb zu, weil es das einzige bekannte Werk ist, das die Geschichte der Quellen des römischen Rechts (Ursprung und Entwicklung) behandelte. Damit hatte das Werk nicht nur ein Alleinstellungsmerkmal inne, es beeinflusste aufgrund seiner traditionsbewussten Intention auch das Aufkommen später erst bedeutsamer Kommentarliteratur zu älteren Rechtstexten. Untergliedert ist das Enchiridion in drei Abschnitte.

Im ersten Abschnitt (Digesten 1, 2, 2, 1–12) befasste sich Pomponius chronologisch mit den Ursprüngen der Königszeit, den Königsgesetzen (leges regae), ausgehend von Numa Pompilius, dem zweiten König, zur ersten Gesetzgebung der römischen Republik, dem Zwölftafelgesetz. Schriftlichen Niederschlag fanden die Interpretationen der Tafeln, die den hergebrachten Sittenkodex verinnerlichten und allgemein bekannt machten. Rechtsbehelfe konnten bei Streitigkeiten nur von den Pontifices geschaffen, angewendet und ausgelegt werden. Sie hatten die Oberhoheit über die Legisaktionen, weil allein sie über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine ordnungsgemäße Rechtsprechung verfügten. Im weiteren Textverlauf zeigte Pomponius auf, wie Gesetze und Plebiszite entstehen durften. Er stellte die Funktionen des Senats und das von Gnaeus Flavius veröffentlichte Priesterrecht heraus.[5] Nach Flavius benannt, entstand die älteste Sammlung an Legisaktionen, das ius civile Flavianum,[7] das später unter Sextus Aelius zum ius Aelianum vervollständigt wurde.[8] In diesem Zusammenhang wusste Pomponius auch von den nicht gescheuten Mühen der Römer zu berichten, die Voraussetzungen für die Erstellung von Gesetzen zu schaffen.[9]

Der zweite Abschnitt (Digesten 1, 2, 2, 13–34) ist den Magistraten gewidmet, insbesondere denjenigen, die mit der Rechtsprechung (iuris dictio) befasst waren, den Gerichtsmagistraten. In deren Hoheitsbereich fiel die Kompetenz des Erlasses von Edikten. Zitiert wird Pomponius (in Digesten 1, 2, 2, 13) mit einer an die heutige Dispositionsmaxime „Wo kein Kläger, da kein Richter“ – „nullo actore nullus iudex“ erinnernden rhetorischen Leitfrage: „Denn was nützt es, dass es Recht im Staate gibt, wenn niemand da ist, der dem Recht zur Herrschaft verhilft?“[5] Bereits Abschnitte zuvor hatte Pomponius auf die wiederkehrende Rechtsunsicherheit hingewiesen, die die Vertreibung der Könige, angeordnet durch ein tribunizisches Gesetz, mit sich gebracht habe. Das römische Volk habe sich in der Zeit schlicht in einen unsicheren Rechtsstatus und zu unkontrollierten Bräuchen zurückentwickelt, die weit von klaren Regeln als Lebensgrundlage entfernt gewesen seien.[10]

Im dritten Abschnitt (Digesten 1, 2, 2, 35–53) rückte Pomponius zeitlich vor und befasste sich mit den Aktivitäten der vor- und frühklassischen Juristen (prudentes) und seinen persönlichen Zeitgenossen. Im Fokus standen Labeo und der etwas später geborene Julian. Pomponius beschrieb, wie das Recht vom Juristenstand behutsam aufgebaut, entwickelt und angewendet wurde, woraus sich eine iuris prudentia entwickeln konnte.[3] Typische Zeugnisse davon sind die libri ad Sabinum, die von Paulus, Ulpian und Pomponius selbst – unter Bezug auf frühere einflussreiche Juristen – verfasst wurden und die die Materien des ius civile darstellen und entwickeln. Pomponius beschäftigte sich nicht allein mit der literarischen Entwicklungsgeschichte der Jurisprudenz, er hob auch die Probleme hervor, die mit dem ius controversum entstanden, dem dialektischen Widerstreit der beiden großen Rechtsschulen.[11] Er betonte die wertvollen Beratertätigkeiten der Juristen im kaiserlichen Consilium. Der Prinzeps hatte den Juristen überdies das Recht eingeräumt, selbst respondieren zu dürfen. So war den Juristen die Befugnis in die Hände gegeben, Fälle in Eigenmacht zu entscheiden, Rechtsangelegenheiten Außenwirkung zu geben (ius publice respondendi ex auctoritate principis). Die Erkenntnisse, die die Forschung zur Respondierbefugnis sammeln konnte, seien dem Enchiridion als unabkömmliche Quelle zu verdanken. Man erfährt, dass etwa Masurius Sabinus, Haupt der Rechtsschule der Sabinianer, seine Respondierbefugnisse von Tiberius erhielt.[12][13] Pomponius beschrieb auch die ersten Bemühungen darum, entstandene Rechtsunsicherheiten, die aufgrund von Meinungsvielfalt unter den Juristen auf der Hand lagen, durch ausgewählte Meinungsführer auflösen zu lassen. Im nachklassischen Recht der Spätantike, wurde die Übertragung der Entscheidungsbefugnisse zugunsten bestimmter Juristen sogar angeordnet.

Quelle

  • Digesten 1, 2, 2, 1–53.

Literatur

  • Marie Theres Fögen: Römische Rechtsgeschichten. Über Ursprung und Evolution eines sozialen Systems. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2002 (italienisch: Bologna 2006), ISBN 3-525-36269-2.
Wikisource: Enchiridion (Sextus) – Quellen und Volltexte (Latein)

Anmerkungen

Related Articles

Wikiwand AI