Benutzer:Kay Jacobs
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Mein Name ist Kay Jacobs und ich habe das Privileg, in der Weltkulturstadt Lübeck geboren und aufgewachsen zu sein und in dieser schönen Stadt leben zu dürfen. Bislang habe ich hin und wieder kleinere Bearbeitungen als unangemeldeter Benutzer im Bereich Politik und jüngere Geschichte vorgenommen. Ich hoffe, dass ich nach meiner Frühpensionierung als Studiendirektor an einem Gymnasium in der Nähe Lübecks ein wenig mehr Zeit habe, um hier auch als angemeldeter Benutzer sinnvoll tätig werden zu können.

Früher gehörte ich der Anti-Atomkraftbewegung an, bevor ich mich den Grünen zuwandte und dort auch - neben der gewerkschaftlichen Arbeit bei der GEW - aktiv war. 15 Jahre später trat ich aus der grünen Partei aus. Gegenwärtig wähle ich Die Linke.
Ich habe mich schon frühzeitig in Projekten zur Integration der Migrantinnen und Migranten in der BRD engagiert, insbesondere auch in Stadtteilprojekten unterschiedlicher Vereine. Augenblicklich bin ich ehrenamtlich in einem staatlichen Projekt tätig, das Flüchtlingen aus der Dritten Welt die deutsche Sprache näher bringen möchte, da sie der Schlüssel zum Zugang zur Gesellschaft ist.
AutorenportalDas Autorenportal gibt einen Überblick über die organisatorischen Seiten rund um die Artikel. Neulinge finden auf der Willkommensseite Informationen, wie sie sich beteiligen können (Einsteiger-Infos als PDF i). Für Experimente gibt es die Spielwiese, und Fragen kann man unter Fragen zur Wikipedia stellen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Review des TagesMit Unfallflucht wird in Deutschland das unerlaubte Entfernen eines Unfallbeteiligten vom Ort eines Verkehrsunfalls bezeichnet, ohne die gesetzlich geforderten Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und seiner Beteiligung zu ermöglichen. Die Strafbarkeit ist in § 142 Strafgesetzbuch geregelt und dient vorrangig dem Schutz der zivilrechtlichen Ersatzansprüche von bei Verkehrsunfällen Geschädigten, weshalb Unfallbeteiligten Warte‑ und Mitwirkungspflichten auferlegt werden. Der Tatbestand setzt einen Unfall im öffentlichen Straßenverkehr mit nicht unerheblichem Personen- oder Sachschaden voraus, erfasst alle potenziell beitragenden Beteiligten und knüpft an vorsätzliches Entfernen bzw. an das Unterlassen gebotener nachträglicher Feststellungen an. Die Sanktionen reichen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren und können Nebenfolgen wie Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis und eintragungspflichtige Maßnahmen im Fahreignungsregister nach sich ziehen. Kriminalstatistisch wird die Norm als Massenphänomen mit hohem Dunkelfeld angesehen, wobei der überwiegende Teil der Fälle Unfälle mit reinen Sachschäden betrifft und insbesondere die Sicherung von Beweisen für spätere zivilrechtliche Verfahren problematisiert wird. In der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion ist die Vorschrift seit langem umstritten, insbesondere wegen unbestimmter Tatbestandsmerkmale, des Spannungsverhältnisses zum Verbot der Selbstbelastung und der Frage nach einer weitergehenden Entkriminalisierung geringfügiger Sachschadensfälle. |
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TippIn der formalen Logik ist eine „Oder-Verknüpfung“ entweder einschließend () oder ausschließend () definiert. In der Sprache gibt es keine solch klare Trennung. Die Konjunktion oder kann sowohl einschließend als auch ausschließend verwendet werden.
Möchte man die ausschließende Bedeutung betonen, also dass nur eine von beiden Möglichkeiten in Frage kommt, kann man die Formulierung entweder … oder verwenden:
Möchte man hingegen die einschließende Bedeutung betonen, kann man dies durch und/oder (ohne Leerzeichen vor und nach dem Schrägstrich) tun:
Notwendig sind solche Betonungen allerdings nur, wenn die ein- oder ausschließende Bedeutung nicht bereits aus dem Kontext hervorgeht. | |||||||||||||||||||||||||||
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