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7. März
Affenarten in Deutschland
welche Affen-Arten Gab es in deutschland bevor sie ausgestorben sind und sich der Mensch entwickelt hat --~2026-14601-44 (Diskussion) 03:41, 7. Mär. 2026 (CET)
- Der Mensch ist selbst eine Affenart aus der Familie der Menschenaffen. -- Chaddy · D 03:51, 7. Mär. 2026 (CET)
- Die Fragestellung legt die Grundannahme nah, deutsche Menschen hätten sich aus deutschen Affen entwickelt. Das ist Unsinn. Der Mensch kam schon als Mensch nach Europa, die Wiege der Menschheit ist AFAIK nach Stand der Forschung immer noch Afrika. --Kreuzschnabel 09:17, 7. Mär. 2026 (CET)
- Des Homo sapiens, ja. Andere Affen (im weiteren Sinne), die es viel früher auf dem Territorium des heutigen Deutschland gab - aus denen sich aber nicht der moderne Mensch entwickelt hat! - sind z. B. solche aus der Gruppe Adapiformes (z.B. Europolemur klatti, vor 40+ Mio. Jahren) oder viel später (vor 10+ Mio. Jahren) auch Menschenaffen aus den Gattungen Danuvius oder Buronius. Später starben die dann aus, sodass es diverse Affenarten eher nur noch im südlich(er)en Europa gab, z.B. Dolichopithecus. --AMGA 🇺🇦 (d) 09:40, 7. Mär. 2026 (CET)
Die einzige korrekte Antwort ist: keine. Die letzte Besiedelung mit Affen und die Hominisation fanden Tausende von Jahren vor einem Zeitpunkt statt, an dem man erstmals von "Deutschland" als staatlichem, kulturellem oder sprachlichen Raum reden kann.--Chianti (Diskussion) 15:12, 7. Mär. 2026 (CET)
- Andernfalls hätten ja die Affen einen staatlichen, kulturellen und sprachlichen Raum mit der Bezeichnung "Deutschland" gründen müssen. Gemeint ist sicherlich "...auf dem Gebiet des heutigen Deutschland..." --Optimum (Diskussion) 13:12, 8. Mär. 2026 (CET)
- TLP 4, 4.1 und 5.6 --Chianti (Diskussion) 00:34, 11. Mär. 2026 (CET)
- Um einen regelmäßigen Auskunft-Mitarbeiter zu zitieren: Ach, wenn die Leute doch nur mal sinnerfassend lesen könnten! -- ~2026-15951-62 (Diskussion) 09:27, 13. Mär. 2026 (CET)
10. März
Hat jemand Wer wird Millionär geguckt? Interessiert sich jemand für Mathematiker-Biografien?
siehe Diskussion:Christian H. Weiß, ein notleidender Artikel braucht Hilfe. Seit kurz vor der WWM-Aussstrahlung ist der traffic erhöht: https://pageviews.wmcloud.org/?project=de.wikipedia.org&platform=all-access&agent=user&redirects=0&start=2026-02-03&end=2026-03-09&pages=Christian_H._Weiß. LG --Himbeerbläuling (Diskussion) 08:16, 10. Mär. 2026 (CET)
- Es gibt und (er war bei WWM). Andim (Diskussion) 10:58, 10. Mär. 2026 (CET)
Ja, der WWM-Kandidat war Christian Weiß "ohne H.", hier der Wikidata-Eintrag: https://www.wikidata.org/wiki/Q102404096 --Anvilaquarius (Diskussion) 12:27, 11. Mär. 2026 (CET)
11. März
Noch eine Verkehrsfrage: Abstand zu Radfahrern
Habe oben die Frage zum Umfahren der Busse gesehen. Da fiel mir eine Frage ein, die mich seit langem beschäftigt. Und zwar müssen innerorts Autos beim Überholen eines Rades 1,5 m Abstand halten und außerorts sogar 2,0 m. Was ist aber mit dem Gegenverkehr? Gilt für den das Gleiche? Als erste Konstellation fällt mir dazu ein, dass die Straße einfach zu eng sein könnte um zu dem Radfahrer den gebührenden Abstand einzuhalten, man also eventuell stehen bleiben müsste und die zweite Konstellation, dass das Kfz ein anderes parkendes Fahrzeug passiert und es deswegen zu eng wird. Le Duc de Deux-Ponts (Diskussion) 12:50, 11. Mär. 2026 (CET)
- Nein, der Überholabstand gilt nur in die gleiche Richtung. Wenn der Gegenverkehr das Hindernis auf seiner Seite hat, muss er aber warten. Das gilt auch für Auto gegen Fahrrad! Prinzipiell immer gilt natürlich das Verbot, jemanden zu behindern oder zu gefährden. ~2026-15442-63 (Diskussion) 12:57, 11. Mär. 2026 (CET)
- Theoretisch ja, praktisch wie man immer wieder merkt nein. 1,5 Meter innerort (in der Stadt) geht (offensichtlich) nicht, da das Auto dann über den Mittelstreifen (in den Gegenverkehr) müsste oder bei zweispuriger Fahrbahn in die (besetzte) Nachbarspur (schließlich schützt ja die gestrichelte Linie des Radwegs auf der Fahrbahn...) Woher sollen Autofahrer, die vor 10 Jahren plus den Führerschein gemacht haben wissen, dass man 1,5/2 Meter Abstand halten oder beim Überholen einen entgegenkommenden Radfahrer beachten sollte? Gebt mal in Google ein "Radfahrer/Rennradfahrer bei Unfall verletzt"... --~2026-68640-7 (Diskussion) 19:26, 11. Mär. 2026 (CET)
- Das ist wohl einiges an Unsinn dabei: 1,5 Meter innerort ... geht ... nicht: Wenn das Straßenbreite und Gegenverkehr nicht zulassen, darf man eben nicht überholen (wie das auch bei einem Auto der Fall ist). Woher sollen Autofahrer, die vor 10 Jahren plus den Führerschein gemacht haben: Indem sie die StVO lesen. (Analog wäre: woher soll ich wissen, dass Pograpschen heute verboten ist, wo ich es doch vor 50 Jahren straflos machen durfte.) --~2026-15505-05 (Diskussion) 20:17, 11. Mär. 2026 (CET)
- +1 zu meinem direkten Vorredner. Bitte gib deinen Führerschein ab, alles andere ist unverantwortlich. --~2026-15416-28 (Diskussion) 20:58, 11. Mär. 2026 (CET)
- Jede Person, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchte, ist gesetzlich dazu verpflichtet, sich regelmäßig über Änderungen der Verkehrsregeln zu informieren. Dass du nicht weißt, woher du das wissen sollst, wird der*die Richter*in nicht als Ausrede durchgehen lassen. -- Chaddy · D 21:08, 11. Mär. 2026 (CET)
- Bei uns steht/stand am Ortseingang ein großes Banner (geschätzt 1,5 x 3 m) mit den 1,5 m. Hat viele nicht interessiert.
- Zur Frage des OP: Hat das TK schon beantwortet. Grund ist meiner Meinung nach, dass ich als Fahrradfahrer ein entgegenkommendes Auto im Blick habe, im Gegensatz zum Überholenden.
- Kritisch sehe ich da auch den
TodesSchutzstreifen, der dem Namen nach den Fahrradfahrer schützen soll. Die zugehörigen Verkehrsregeln sind auch weitgehend unbekannt, damit sind die Dinger nutzlos. --Erastophanes (Diskussion) 06:30, 12. Mär. 2026 (CET)
- Woher sollen Autofahrer, die vor 10 Jahren plus den Führerschein gemacht haben wissen … malt mir auch nur ein großes Fragezeichen ins Gesicht. Wer am öffentlichen Straßenrennen teilnimmt, muss das aktuell dafür gültige Regelwerk kennen, Punkt und aus. Woher er[der Mensch, gen. Mask.] sich informiert, steht ihm frei. Die geänderten Überholabstände bei Radfahrern wurden AFAIK auch in Hörfunk- und Fernsehnachrichten thematisiert. Wer bewusst darauf verzichtet, sich zu informieren, hat keinen Anspruch darauf, dass ein berittener Herold monatlich vor seiner Tür zu Fanfarenklängen ein Pergament mit diffs gesetzlicher Regelungen verkündet. Es steht ihm natürlich frei, einen solchen privat anzustellen und angemessen zu besolden. Aber da ist ein Zeitungsabo vielleicht doch günstiger. --Kreuzschnabel 07:06, 12. Mär. 2026 (CET)
- Jeh nuh, wie immer gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Die Straßenverkehrs-Ordnung steht kostenfrei zur Verfügung, da gäbe es also keine Ausredemöglichkeit. Mit der Novelle der StVO von 2020 wurde § 5 geändert „§ 5 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:„Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind." “ Unabhängig davon gilt immer und stets § 1 StVO. Den gab es schon vor 10+ Jahren und der wurde ganz sicher mehrfach in der Fahrschule angesprochen. --Elrond (Diskussion) 13:44, 12. Mär. 2026 (CET)
- Paragraf 1? War das nicht der, der besagt, dass alle Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten haben, dass ich möglichst schnell vorwärtskomme? ;-) --Erastophanes (Diskussion) 13:50, 12. Mär. 2026 (CET)
Betreuung der Kinder wegen Kur
Zwei Personen (A und B) haben zwei leibliche Kinder. Die Eltern leben getrennt. Geteiltes Sorgerecht. Die Kinder leben bei Person A und jedes zweite Wochenende sind sie bei Person B. Person A möchte eine Kur oder einen Urlaub ohne die Kinder machen. Person B weigert sich in dieser Zeit auf die Kinder aufzupassen (Machtspielchen). Person A kann also nicht in die Kur oder den Urlaub. Was kann Person A tun damit Person B auf die Kinder in dieser Zeit aufpassen muss? --~2026-15566-46 (Diskussion) 17:42, 11. Mär. 2026 (CET)
- An einem "zweiten Wochenende" wegfahren. --~2026-15505-05 (Diskussion) 20:10, 11. Mär. 2026 (CET)
- Ich halte das für ein XY-Problem. Wenn A den Weg des Weg des geringsten Widerstands nimmt, stellt sich die Was-Frage nicht. A möchte einen Babysitterm/w/d engagieren. --Rôtkæppchen₆₈ 21:50, 11. Mär. 2026 (CET)
- Eine Kur dauert aber nciht nur von Freitag bis Sonntag und kein Babysitter passt 2 Wochen täglich 24 Stunden auf Kinder auf... --~2026-15680-08 (Diskussion) 11:09, 12. Mär. 2026 (CET)
- Wenn die Kinder bei A leben, hat A keinen Anspruch darauf, Urlaub ohne die Kinder zu machen. Andere Elternteile oder Elternpaare können auch nicht einfach ohne ihre Kinder in Urlaub fahren, wenn sie keine anderweitige Betreuung organisieren können. Selbst bei einem zusammenlebenden Elternpaar kann nicht einer der beiden Partner ohne die Zustimmung des anderen erklären: „Ich fahr jetzt mal zwei Woichen allein in Urlaub, pass du solange auf die Kinder auf.“ Das Machtspielchen geht also in der geschilderten Situation eher von Person A aus. --Jossi (Diskussion) 23:15, 11. Mär. 2026 (CET)
- Lässt du bitte deine subjektive bedingte Emotionalität hier raus? Du kennst die Personen nicht. Dein Beitrag ist nicht zielführend geschweige denn, dass er irgendwas beantwortet. --~2026-15680-08 (Diskussion) 11:09, 12. Mär. 2026 (CET)
- A kann sich doch glücklich schätzen, hat doch alle 2 Wochen Kinderfrei. Zusammenlebende Eltern träumen davon. Wenn sich B wirklich weigert, dann zum Jugendamt, die besorgen jemanden. Und sie überlegen, ob B seiner Rolle gewachsen ist, wenn er nicht auf die Kinder aufpassen kann, wenn A im Krankenhaus ist. --Ralf Roletschek (Diskussion) 13:04, 12. Mär. 2026 (CET)
- Ich halte die Antworten nach deutschem Recht für falsch. „Ist einer der gemeinsam Sorgeberechtigten seinerseits im Urlaub (vor allem im Ausland), gilt er dem Gesetz nach als tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben. In diesem Falle übt der andere Teil das Sorgerecht allein aus (so § 1678 Abs. 1 BGB).“ https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/gemeinsames-sorgerecht-wer-bestimmt/#urlaub. Geteiltes Sorgerecht ist eine Form des gemeinsamen Sorgerechts (im Gegensatz zum alleinigen Sorgerecht). Person A ist tatsächlich verhindert, Person B nicht, also überträgt sich die Ausübung der Sorge automatisch auf Person B. --BlackEyedLion (Diskussion) 23:36, 11. Mär. 2026 (CET)
- Interessant. Aber heißt das: Person A muss bereits im Urlaub sein, oder eine aus gesundheitlichen Gründen verschriebene Kur die noch nicht angetreten wurde reicht da schon aus? --~2026-15680-08 (Diskussion) 11:09, 12. Mär. 2026 (CET)
- Wofür? Im Übrigen bedeutet meine Antwort nicht, dass Person A in den Urlaub fahren darf; es geht nur darum, wer die Sorge trägt, wenn sie es tut; so ist auch die Frage formuliert. --BlackEyedLion (Diskussion) 12:06, 12. Mär. 2026 (CET)
- Die Ausführungen auf der Seite der Kanzlei Hasselbach, auch Gemeinsames Sorgerecht und Urlaub, haben mit der oben gestellten Frage insofern nichts zu tun, als es dort ausschließlich um Urlaub des Kindes oder Urlaub mit dem Kind geht, aber nicht um den Wunsch, ohne das Kind in Urlaub zu fahren und es während dieser Zeit vom Partner versorgen zu lassen. Das ist eine Entscheidung, der beide Sorgeberechtigten zustimmen müssen. A kann B also nicht gegen B’s Willen dazu verpflichten – es sei denn, es gelingt ihm oder ihr, das Vormundschaftsgericht davon zu überzeugen, dass ein solcher Urlaub dem Kindeswohl dient. --Jossi (Diskussion) 18:14, 12. Mär. 2026 (CET)
- Der von mir zitierte Abschnitt behandelt das Problem aus der Frage. --BlackEyedLion (Diskussion) 20:34, 12. Mär. 2026 (CET)
- Die Frage lautete: „Was kann Person A tun, damit Person B auf die Kinder in dieser Zeit aufpassen muss?“ In dem von dir zitierten Abschnitt ging es darum, dass bei geteiltem Sorgerecht ein Sorgerechtsberechtigter allein entscheiden kann, wenn der andere an der Ausübung des Sorgerechts verhindert ist (zum Beispiel wegen urlaubsbedingter Abwesenheit). --Jossi (Diskussion) 11:22, 13. Mär. 2026 (CET)
- Dürfen und müssen ist bei elterlicher Sorge ziemlich gleich (deshalb heißt es auch nicht Sorgerecht, weil es sich nicht nur um ein Recht handelt). Wenn die Person A in Urlaub fährt und damit an der Ausübung der Sorge verhindert ist, übt Person B in dieser Zeit die Sorge alleine aus. Die Sorge alleine auszuüben heißt entscheiden zu dürfen und entscheiden zu müssen; wenn sie die alleinige Sorge hat (und nicht ebenfalls tatsächlich verhindert ist), kann sie sich nicht entziehen und muss sie ausüben. --BlackEyedLion (Diskussion) 15:10, 13. Mär. 2026 (CET)
- Das ist unbestritten. Bezogen auf die Ausgangsfrage „Was kann Person A tun, damit Person B auf die Kinder in dieser Zeit aufpassen muss?“ ergäbe das aber als Antwort: „Fahr einfach weg und lass die Kinder bei B zurück, dann muss B sich um sie kümmern, solange du nicht da bist.“ Keine Empfehlung, die man ernsthaft geben möchte. --Jossi (Diskussion) 18:17, 13. Mär. 2026 (CET)
- Dürfen und müssen ist bei elterlicher Sorge ziemlich gleich (deshalb heißt es auch nicht Sorgerecht, weil es sich nicht nur um ein Recht handelt). Wenn die Person A in Urlaub fährt und damit an der Ausübung der Sorge verhindert ist, übt Person B in dieser Zeit die Sorge alleine aus. Die Sorge alleine auszuüben heißt entscheiden zu dürfen und entscheiden zu müssen; wenn sie die alleinige Sorge hat (und nicht ebenfalls tatsächlich verhindert ist), kann sie sich nicht entziehen und muss sie ausüben. --BlackEyedLion (Diskussion) 15:10, 13. Mär. 2026 (CET)
- Die Frage lautete: „Was kann Person A tun, damit Person B auf die Kinder in dieser Zeit aufpassen muss?“ In dem von dir zitierten Abschnitt ging es darum, dass bei geteiltem Sorgerecht ein Sorgerechtsberechtigter allein entscheiden kann, wenn der andere an der Ausübung des Sorgerechts verhindert ist (zum Beispiel wegen urlaubsbedingter Abwesenheit). --Jossi (Diskussion) 11:22, 13. Mär. 2026 (CET)
- Der von mir zitierte Abschnitt behandelt das Problem aus der Frage. --BlackEyedLion (Diskussion) 20:34, 12. Mär. 2026 (CET)
- Die Ausführungen auf der Seite der Kanzlei Hasselbach, auch Gemeinsames Sorgerecht und Urlaub, haben mit der oben gestellten Frage insofern nichts zu tun, als es dort ausschließlich um Urlaub des Kindes oder Urlaub mit dem Kind geht, aber nicht um den Wunsch, ohne das Kind in Urlaub zu fahren und es während dieser Zeit vom Partner versorgen zu lassen. Das ist eine Entscheidung, der beide Sorgeberechtigten zustimmen müssen. A kann B also nicht gegen B’s Willen dazu verpflichten – es sei denn, es gelingt ihm oder ihr, das Vormundschaftsgericht davon zu überzeugen, dass ein solcher Urlaub dem Kindeswohl dient. --Jossi (Diskussion) 18:14, 12. Mär. 2026 (CET)
- Wofür? Im Übrigen bedeutet meine Antwort nicht, dass Person A in den Urlaub fahren darf; es geht nur darum, wer die Sorge trägt, wenn sie es tut; so ist auch die Frage formuliert. --BlackEyedLion (Diskussion) 12:06, 12. Mär. 2026 (CET)
- Interessant. Aber heißt das: Person A muss bereits im Urlaub sein, oder eine aus gesundheitlichen Gründen verschriebene Kur die noch nicht angetreten wurde reicht da schon aus? --~2026-15680-08 (Diskussion) 11:09, 12. Mär. 2026 (CET)
- Lässt du bitte deine subjektive bedingte Emotionalität hier raus? Du kennst die Personen nicht. Dein Beitrag ist nicht zielführend geschweige denn, dass er irgendwas beantwortet. --~2026-15680-08 (Diskussion) 11:09, 12. Mär. 2026 (CET)
- Wenn die Kinder bei A leben, hat A keinen Anspruch darauf, Urlaub ohne die Kinder zu machen. Andere Elternteile oder Elternpaare können auch nicht einfach ohne ihre Kinder in Urlaub fahren, wenn sie keine anderweitige Betreuung organisieren können. Selbst bei einem zusammenlebenden Elternpaar kann nicht einer der beiden Partner ohne die Zustimmung des anderen erklären: „Ich fahr jetzt mal zwei Woichen allein in Urlaub, pass du solange auf die Kinder auf.“ Das Machtspielchen geht also in der geschilderten Situation eher von Person A aus. --Jossi (Diskussion) 23:15, 11. Mär. 2026 (CET)
- Kur oder Urlaub ist ein gravierender Unterschied. Kur, im Sinne von stat. Reha, führt dazu, dass geregelte Betreuungsmöglichkeiten verfügbar sind. Wie so oft ist auch hier die Auskunft der falsche Ort, um Rechtsfragen zu beantworten; und die Frage enthält nicht einmal ansatzweise ausreichend Informationen, um eine Antwort möglich zu machen. --~2026-15762-14 (Diskussion) 12:57, 12. Mär. 2026 (CET)
13. März
Rechte in einem Gremium nach Rücktritt
Folgende Situation angenommen: Jemand ist (in Österreich) Mitglied in einem Gremium einer Vereinigung (die Frage sei allgemein gestellt für Parteien, Unternehmen, Vereine etc., wobei etwaige Unterschiede natürlich auch interessant sind). Mit der Mitgliedschaft in diesem Gremium sind Rechte verbunden, unter anderem ein laut den Statuten der Vereinigung festgeschriebenes aktives Stimm- und Wahlrecht bis zum Ende der Amtsperiode. Ein entsprechendes Mitglied legt seine Funktion ausdrücklich mit sofortiger Wirkung zurück, wobei er die festgeschriebenen Pflichten, die mit dem Amt verbunden waren, bereits erfüllt hat. Bei einer nach dem Rücktritt folgenden Sitzung in der noch laufenden Amtsperiode wird daher argumentiert, dass er immer noch Stimmrecht habe und geladen werden müsse. Nach welchen Rechtsbestimmungen lässt sich diese Frage beantworten? --AF (Diskussion) 10:14, 13. Mär. 2026 (CET)
- Gegenfrage: Hat das Gremium den Rücktritt angenommen? --Vertigo Man-iac (Diskussion) 10:25, 13. Mär. 2026 (CET)
- In Österreich ist ein Rücktritt grundsätzlich zu jeder Zeit möglich: https://www.skala-campus.org/artikel/duerfen-vorstandsmitglieder-einfach-hinwerfen/. Zwar darf die Wirksamkeit des Rücktritts durch die Satzung bis zur Regelung der Nachfolge (außerordentliche Neuwahl) verzögert werden, ein satzungsmäßiges Ausscheiden erst zum Ende der Wahlperiode ("aktives Stimm- und Wahlrecht bis zum Ende der Amtsperiode") ist aber unzulässig. Der Rücktritt ist also mangels anderer satzungsmäßiger Regelungen sofort wirksam. --BlackEyedLion (Diskussion) 10:36, 13. Mär. 2026 (CET)
- @Vertigo Man-iac: @BlackEyedLion: Zur Erklärung: Es geht um ein Gremium von Turnierveranstaltern einer Sportart, die eine regionale Wertung austragen. Ihre Vereinigung hat auch einen gewählten Vorsitz.
- Die betreffende Person war "nur" Turnierveranstalter ohne weitere Funktion. Sein Turnier in der laufenden Saison hatte schon stattgefunden. Damit hatte er ein laut Statuten festgelegtes Stimmrecht im Gremium. Er hatte auch keine sonstigen direkten Pflichten mehr außer die gewünschte Teilnahme an der weiteren Organisation und Planung.
- Nachdem in einer Sitzung die nächste Saison eigentlich schon geplant und abgestimmt war, erklärte er aufgrund einer Meinungsverschiedenheit seinen sofortigen Rücktritt, sagte damit sein künftiges (schon kalendiertes und beschlossenes) Turnier ab und verließ auch gleich die Online-Plattformen des Veranstaltergremiums. Er wollte damit nichts mehr zu tun haben. Das Gremium hat sich dazu nicht explizit geäußert, sondern den sofortigen Rücktritt implizit einfach hingenommen und im Sitzungsprotokoll notiert. Einsprüche o.ä. kamen von niemandem.
- Jetzt steht - weiterhin in der noch laufenden Saison - die Neuwahl des Vorsitzes an und es läuft die Nein-Doch-Nein-Doch-Debatte, ob er nun doch noch das Stimmrecht hat und daher zur Wahl zu laden ist oder nicht. --AF (Diskussion) 13:20, 13. Mär. 2026 (CET)
- Ist die Vereinigung ideell oder wirtschaftlich tätig? Bei einer ideellen Tätigkeit sind die Anforderungen an einen Verein erfüllt. Dann müssten die Statuten auch eine Regelung zur Beendigung der Mitgliedschaft enthalten. Eine Mitgliedschaft dürfte ohne weitere Regelung sofort enden; auch wenn ein Mitglied in einem Jahr den Mitgliedsbeitrag gezahlt hat, kann es sofort austreten und besitzt dann im Verein keine Rechte mehr. https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/der-idealverein#heading_Verlust_der_Mitgliedschaft, nach Verlust der Mitgliedschaft suchen. --BlackEyedLion (Diskussion) 14:06, 13. Mär. 2026 (CET)
- Das ist eine sehr spezielle Ausgangslage, weil die Grundlage die Statuten und nicht unbedingt die Gesetze sind. Problematisch ist, dass die "Kündigung" nur mündlich erfolgt ist. Das Sitzungsprotokoll kann als Nachweis der Austrittsabsicht ausreichen, ein Gericht könnte das aber auch anders sehen. Wenn der ausgeschiedene Turnierveranstalter das Protokoll (nachweislich) erhalten und keine Änderung gefordert hat, wäre das wohl anders zu werten als wenn das Protokoll erst in der nächsten Sitzung verlesen wird.
- Eine salomonische Lösung könnte darin bestehen, die Genehmigung des Protokolls zu TOP1 der nächsten Sitzung zu machen und Person X explizit nur TOP1 zu laden. Bei Nichterscheinen oder Genehmigung des Protokolls wäre der Austritt dokumentiert. Noch einfacher wäre es, mit Person X zu sprechen und sie zu bitten, den Austritt mit sofortiger Wirkung der Form halber kurz schriftlich mitzuteilen. --Vertigo Man-iac (Diskussion) 14:31, 13. Mär. 2026 (CET)
- Im Moment geht niemand davon aus, dass zu der Sache ordentliche Gerichte eingeschaltet werden. Das Drohszenario ist eher, dass mit ihm oder ohne ihn abgestimmt wird und seine Stimme dann möglicherweise einen Unterschied macht oder gemacht hätte.
- Jedenfalls gibt es eine zweistellige Zahl von Zeugen, dass er den Austritt mit per sofort gemeint hat. Das Faktum kann niemand wirklich bestreiten. Nur die Konsequenzen. --AF (Diskussion) 14:42, 13. Mär. 2026 (CET)
- Ist die Vereinigung ideell oder wirtschaftlich tätig? Bei einer ideellen Tätigkeit sind die Anforderungen an einen Verein erfüllt. Dann müssten die Statuten auch eine Regelung zur Beendigung der Mitgliedschaft enthalten. Eine Mitgliedschaft dürfte ohne weitere Regelung sofort enden; auch wenn ein Mitglied in einem Jahr den Mitgliedsbeitrag gezahlt hat, kann es sofort austreten und besitzt dann im Verein keine Rechte mehr. https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/der-idealverein#heading_Verlust_der_Mitgliedschaft, nach Verlust der Mitgliedschaft suchen. --BlackEyedLion (Diskussion) 14:06, 13. Mär. 2026 (CET)
Jedenfalls danke schön für die Hinweise - verbindlichere rechtliche Auskünfte erwarte ich nicht mehr und belasse es dabei. --AF (Diskussion) 15:01, 13. Mär. 2026 (CET)
14. März
Zitat von Saint-Exupéry?
In welchem Werk von St. exupery lautet es : Wenn Regierungen gottlos werden...Ersetze diesen Abschnitt durch eine konkrete Frage.
--~2026-16152-30 (Diskussion) 16:01, 14. Mär. 2026 (CET)
- Zum einen heisst es "Wenn Menschen gottlos werden" und zum anderen kann eine Autorenschaft von Saint-Exupéry nicht nachgewiesen werden, ist also aller Wahrscheinlichkeit nicht von ihm. --RAL1028 (Diskussion) 16:23, 14. Mär. 2026 (CET)
- In keinem. Das Zitat lautet
„Wenn Menschen gottlos werden, dann sind Regierungen ratlos, Lügen grenzenlos, Schulden zahllos, Besprechungen ergebnislos, dann ist Aufklärung hirnlos, Mode schamlos, sind Politiker charakterlos, Christen gebetslos, Kirchen kraftlos, Völker friedlos, Sitten zügellos, Verbrechen maßlos, Konferenzen endlos und Aussichten trostlos.“
- --Rôtkæppchen₆₈ 16:26, 14. Mär. 2026 (CET)
- Hast Du für die Autorenschaft eine Literaturquelle? --RAL1028 (Diskussion) 16:35, 14. Mär. 2026 (CET)
- Genau. Es wird kolportiert aber ist nicht belegt. Im Französischen ist dieser Passus übrigens augenscheinlich nicht bekannt und nicht im christlichen Spruchrepertoire angekommen. Das darf nachdenklich stimmen. Es ist ja auch immer wieder spannend, was Einstein und Churchill so alles nicht gesagt und nicht geschrieben haben. --RAL1028 (Diskussion) 17:02, 14. Mär. 2026 (CET)
Von wem stammt dieses Zitat
Ich seh die Botschaft wohl, allein mir fehlt der Glaube.
--~2026-16027-68 (Diskussion) 16:33, 14. Mär. 2026 (CET)
- Goethe, Faust I. --RAL1028 (Diskussion) 16:36, 14. Mär. 2026 (CET)
- Und dazuartikel unter „Geflügelte Worte“ auffindbar (zumindest der zweite Teil, der erste ist etwas verbogen). --Kreuzschnabel 16:40, 14. Mär. 2026 (CET)
- …bogen oder …borgen? --Rôtkæppchen₆₈ 00:07, 15. Mär. 2026 (CET)
- Und dazuartikel unter „Geflügelte Worte“ auffindbar (zumindest der zweite Teil, der erste ist etwas verbogen). --Kreuzschnabel 16:40, 14. Mär. 2026 (CET)
15. März
Suche ein Zitat, literarische Ambitionen seit Jugend
Ein Autor schrieb einmal, "sei frühester Jugend war meine einzige Ambition literarisch". Es ist nicht unbedingt klar, ob "Literatur" hier eigentlich nur Belletristik meint oder im weitesten, alten Sinne. --~2026-15990-15 (Diskussion) 01:00, 15. Mär. 2026 (CET)
- Das wird wohl jeder dritte oder vierte Literat über sich zu dem einen oder anderen Zeitpunkt mal oder häufiger gesagt oder geschrieben haben. Spontan fallen da Hermann Hesse und Marcel Proust ein. Bei den Geschwistern Brontë liegt es nahe, aber ob sie sich darüber ausgelassen haben? Wer bietet mehr? --RAL1028 (Diskussion) 01:19, 15. Mär. 2026 (CET) Spassig heute: "Lustiges Zitateraten ohne Marcel Reich-Ranicki"
- Entschuldigung, ich muss hinzufügen: Die einzige Ambition. --~2026-15990-15 (Diskussion) 01:22, 15. Mär. 2026 (CET)
- Ja, das schriebst Du bereits. Im allgemeinen sind Besucher und Bewohner dieser Seite des Lesens kundig. --RAL1028 (Diskussion) 01:24, 15. Mär. 2026 (CET)
- Nur die Sinnerfassung wird gelegentlich hinterfragt. --Rôtkæppchen₆₈ 01:35, 15. Mär. 2026 (CET)
- Ja, das schriebst Du bereits. Im allgemeinen sind Besucher und Bewohner dieser Seite des Lesens kundig. --RAL1028 (Diskussion) 01:24, 15. Mär. 2026 (CET)

