Wikipedia:Autorenportal
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Aktuelles
| Adminkandidaturen: | Martin Bahmann (bis 28. März) |
| Wettbewerbe: | |
| Veranstaltungen: | DTA: „Wartungsbausteinwettbewerb verstehen & mitmachen“ (am 25. März) |
| Sonstiges: | Suche nach Mitgliedern für die Jury Wiki Loves Folklore (im Windhundverfahren) (bis 10. April 2026) |
Kürzlich beendet:
| De-Admin S.Didam | → | wegen Inaktivität |
Heute im Review
Mit Unfallflucht wird in Deutschland das unerlaubte Entfernen eines Unfallbeteiligten vom Ort eines Verkehrsunfalls bezeichnet, ohne die gesetzlich geforderten Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und seiner Beteiligung zu ermöglichen. Die Strafbarkeit ist in § 142 Strafgesetzbuch geregelt und dient vorrangig dem Schutz der zivilrechtlichen Ersatzansprüche von bei Verkehrsunfällen Geschädigten, weshalb Unfallbeteiligten Warte‑ und Mitwirkungspflichten auferlegt werden. Der Tatbestand setzt einen Unfall im öffentlichen Straßenverkehr mit nicht unerheblichem Personen- oder Sachschaden voraus, erfasst alle potenziell beitragenden Beteiligten und knüpft an vorsätzliches Entfernen bzw. an das Unterlassen gebotener nachträglicher Feststellungen an. Die Sanktionen reichen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren und können Nebenfolgen wie Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis und eintragungspflichtige Maßnahmen im Fahreignungsregister nach sich ziehen. Kriminalstatistisch wird die Norm als Massenphänomen mit hohem Dunkelfeld angesehen, wobei der überwiegende Teil der Fälle Unfälle mit reinen Sachschäden betrifft und insbesondere die Sicherung von Beweisen für spätere zivilrechtliche Verfahren problematisiert wird. In der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion ist die Vorschrift seit langem umstritten, insbesondere wegen unbestimmter Tatbestandsmerkmale, des Spannungsverhältnisses zum Verbot der Selbstbelastung und der Frage nach einer weitergehenden Entkriminalisierung geringfügiger Sachschadensfälle.
Artikelwahlen
Auszeichnungskandidatur:
Blanton Museum of Art (Disk)
• Chinesischer Flussdelfin (Disk)
• Creuzburger Werratal-Hänge (Disk)
• Große Magellansche Wolke (Disk)
• Paraceratherium (Disk)
• Theodor Storm (Disk)
• Ötztal (Disk)
• ʿAwārif al-maʿārif (Disk)
Kandidat Lesenswert:
Alec Bagot (Disk)
• Helen Gibson (Stuntfrau) (Disk)
• Kvikne (Disk)
• Marte Sorge (Disk)
Abwahl Lesenswert:
Geschichte der Geologie (Disk)
• Northern Soul (Disk)
Hinweis: Bei einigen Abwahlkandidaten führt der angegebene Link zur Diskussion ins Leere. Die zugehörige Diskussion ist dann unter Kandidaturen von Artikeln, Listen und Portalen zu finden.
Tipp des Tages
In der formalen Logik ist eine „Oder-Verknüpfung“ entweder einschließend () oder ausschließend () definiert. In der Sprache gibt es keine solch klare Trennung. Die Konjunktion oder kann sowohl einschließend als auch ausschließend verwendet werden.
- Beispiel (einschließend): „In der Wikipedia kannst du Artikel schreiben oder bebildern.“ Du kannst aber auch beides tun.
- Beispiel (ausschließend): „Kopf oder Zahl?“ Der Befragte soll sich für eine von zwei Möglichkeiten entscheiden.
Möchte man die ausschließende Bedeutung betonen, also dass nur eine von beiden Möglichkeiten in Frage kommt, kann man die Formulierung entweder … oder verwenden:
- Beispiel: „Ich möchte den Artikel entweder schreiben oder bebildern“. Beides zusammen wäre mir zuviel.
Möchte man hingegen die einschließende Bedeutung betonen, kann man dies durch und/oder (ohne Leerzeichen vor und nach dem Schrägstrich) tun:
- Beispiel: „Ich werde den Artikel schreiben und/oder bebildern“. In jedem Fall tue ich eines von beidem, vielleicht auch beides.
Notwendig sind solche Betonungen allerdings nur, wenn die ein- oder ausschließende Bedeutung nicht bereits aus dem Kontext hervorgeht.
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